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   VG Ansbach, 19.01.2017 - AN 6 K 16.01583   

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https://dejure.org/2017,4171
VG Ansbach, 19.01.2017 - AN 6 K 16.01583 (https://dejure.org/2017,4171)
VG Ansbach, Entscheidung vom 19.01.2017 - AN 6 K 16.01583 (https://dejure.org/2017,4171)
VG Ansbach, Entscheidung vom 19. Januar 2017 - AN 6 K 16.01583 (https://dejure.org/2017,4171)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 44 Abs. 4 S. 1, S. 2, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1; VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
    Keine Zulassung zu einem Integrationskurs bei fehlender Bleibeperspektive

  • rewis.io

    Keine Zulassung zu einem Integrationskurs bei fehlender Bleibeperspektive

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 19.09.2007 - 19 BV 07.575

    D (A), Integrationskurs, Konventionsflüchtlinge, Altfälle, Zuwanderungsgesetz,

    Auszug aus VG Ansbach, 19.01.2017 - AN 6 K 16.01583
    Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG können damit nur Ausländer, die die Voraussetzungen eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthaltes erfüllen und die - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht mehr teilnahmeberechtigt an einem Integrationskurs im Sinne des § 44 Abs. 1 AufenthG (vgl. auch § 44 Abs. 2 und 3 AufenthG) sind, zu einem solchem Kurs zugelassen werden, sei es deshalb, weil - was die Kammer für vorzugswürdig erachtet - die aufenthaltsbezogene Voraussetzung bei der Zusammenschau von § 43 und § 44 AufenthG bereits ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal von § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darstellt (VG Ansbach, B.v. 13.9.2006 - AN 19 K 06.02014 - juris), oder deshalb, weil bei Fehlen dieser Voraussetzung sich das Ermessen auf Null in Richtung auf die Zulassungsversagung reduziert (vgl. BayVGH, U.v. 19.9.2007 - 19 BV 07.575 - juris).
  • VG Ansbach, 13.09.2006 - AN 19 K 06.02014
    Auszug aus VG Ansbach, 19.01.2017 - AN 6 K 16.01583
    Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG können damit nur Ausländer, die die Voraussetzungen eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthaltes erfüllen und die - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht mehr teilnahmeberechtigt an einem Integrationskurs im Sinne des § 44 Abs. 1 AufenthG (vgl. auch § 44 Abs. 2 und 3 AufenthG) sind, zu einem solchem Kurs zugelassen werden, sei es deshalb, weil - was die Kammer für vorzugswürdig erachtet - die aufenthaltsbezogene Voraussetzung bei der Zusammenschau von § 43 und § 44 AufenthG bereits ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal von § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darstellt (VG Ansbach, B.v. 13.9.2006 - AN 19 K 06.02014 - juris), oder deshalb, weil bei Fehlen dieser Voraussetzung sich das Ermessen auf Null in Richtung auf die Zulassungsversagung reduziert (vgl. BayVGH, U.v. 19.9.2007 - 19 BV 07.575 - juris).
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