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   VG Ansbach, 19.02.2019 - AN 2 K 17.01499   

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VG Ansbach, 19.02.2019 - AN 2 K 17.01499 (https://dejure.org/2019,8802)
VG Ansbach, Entscheidung vom 19.02.2019 - AN 2 K 17.01499 (https://dejure.org/2019,8802)
VG Ansbach, Entscheidung vom 19. Februar 2019 - AN 2 K 17.01499 (https://dejure.org/2019,8802)
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  • BVerwG, 18.07.1986 - 5 B 10.85

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus VG Ansbach, 19.02.2019 - AN 2 K 17.01499
    Hat der Auszubildende bereits früher angerechnetes Vermögen nicht verbraucht, so muss es deshalb erneut berücksichtigt werden (BVerwG, B.v. 18.07.1986 - 5 B 10/85 - juris).

    Es ist vielmehr vom Normalfall auszugehen, dass der Auszubildende anzurechnendes Vermögen auch tatsächlich zur Deckung des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten verbraucht (BVerwG, B.v. 18.07.1986 - 5 B 10/85 - juris).

  • VGH Hessen, 13.02.2018 - 10 A 312/17

    Erstattungsanspruch zwischen Sozialleistungsträgern

    Auszug aus VG Ansbach, 19.02.2019 - AN 2 K 17.01499
    Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist also durch das begrenzt, was der vorrangig Verpflichtete, dem Grund nach erstattungspflichtige Leistungsträger, jeweils selbst hätte als Leistung erbringen müssen (VGH Kassel, U.v. 13.2.2018 - 10 A 312/17 - juris Rn. 33).

    Hierdurch soll der Rechtszustand hergestellt werden, der bestehen würde, wenn der vorrangig verantwortliche Leistungsträger sofort und in vollem Umfang geleistet hätte (vgl. VGH Kassel, U.v. 13.2.2018 - 10 A 312/17 - juris Rn. 36).

  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 103.80

    Anrechnung von Vermögen eines Auszubildenden - Berücksichtigung

    Auszug aus VG Ansbach, 19.02.2019 - AN 2 K 17.01499
    Ohne Rücksicht auf den Beweggrund, warum das Vermögen des Auszubildenden geschont wurde, muss Vermögen, welches zum Antragszeitpunkt vorliegt, weiterhin angerechnet werden (vgl. BVerwG, U.v. 13.1.1983 - 5 C 103/80 - juris Rn. 23).
  • BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 65.84

    Unbillige Härte - Verwertung von Grundstückseigentum - Wohnungseigentum -

    Auszug aus VG Ansbach, 19.02.2019 - AN 2 K 17.01499
    Eine unbillige Härte liegt vor, wenn der Auszubildende das Vermögen tatsächlich oder rechtlich nicht verwerten kann und deshalb nicht für den Lebensunterhalt einsetzen kann oder die Verwertung des Vermögens die Lebensgrundlage gefährden könnte (BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 51. Edition, Stand: 01.12.2018, § 29 BAföG, Rn. 10; vgl. BVerwG, U.v. 12.06.1986 - 5 C 65/84 - juris).
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