Rechtsprechung
VG Ansbach, 19.02.2019 - AN 2 K 17.01499 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
SGB X § 104; BAföG § 11; SGB XII § 53
Erstattungspflicht von Ausbildungsförderung - rewis.io
Erstattungspflicht von Ausbildungsförderung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 18.07.1986 - 5 B 10.85
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus VG Ansbach, 19.02.2019 - AN 2 K 17.01499
Hat der Auszubildende bereits früher angerechnetes Vermögen nicht verbraucht, so muss es deshalb erneut berücksichtigt werden (BVerwG, B.v. 18.07.1986 - 5 B 10/85 - juris).Es ist vielmehr vom Normalfall auszugehen, dass der Auszubildende anzurechnendes Vermögen auch tatsächlich zur Deckung des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten verbraucht (BVerwG, B.v. 18.07.1986 - 5 B 10/85 - juris).
- VGH Hessen, 13.02.2018 - 10 A 312/17
Erstattungsanspruch zwischen Sozialleistungsträgern
Auszug aus VG Ansbach, 19.02.2019 - AN 2 K 17.01499
Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist also durch das begrenzt, was der vorrangig Verpflichtete, dem Grund nach erstattungspflichtige Leistungsträger, jeweils selbst hätte als Leistung erbringen müssen (VGH Kassel, U.v. 13.2.2018 - 10 A 312/17 - juris Rn. 33).Hierdurch soll der Rechtszustand hergestellt werden, der bestehen würde, wenn der vorrangig verantwortliche Leistungsträger sofort und in vollem Umfang geleistet hätte (vgl. VGH Kassel, U.v. 13.2.2018 - 10 A 312/17 - juris Rn. 36).
- BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 103.80
Anrechnung von Vermögen eines Auszubildenden - Berücksichtigung …
Auszug aus VG Ansbach, 19.02.2019 - AN 2 K 17.01499
Ohne Rücksicht auf den Beweggrund, warum das Vermögen des Auszubildenden geschont wurde, muss Vermögen, welches zum Antragszeitpunkt vorliegt, weiterhin angerechnet werden (vgl. BVerwG, U.v. 13.1.1983 - 5 C 103/80 - juris Rn. 23). - BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 65.84
Unbillige Härte - Verwertung von Grundstückseigentum - Wohnungseigentum - …
Auszug aus VG Ansbach, 19.02.2019 - AN 2 K 17.01499
Eine unbillige Härte liegt vor, wenn der Auszubildende das Vermögen tatsächlich oder rechtlich nicht verwerten kann und deshalb nicht für den Lebensunterhalt einsetzen kann oder die Verwertung des Vermögens die Lebensgrundlage gefährden könnte (…BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 51. Edition, Stand: 01.12.2018, § 29 BAföG, Rn. 10; vgl. BVerwG, U.v. 12.06.1986 - 5 C 65/84 - juris).