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   VG Ansbach, 19.03.2013 - AN 1 S 13.00363   

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VG Ansbach, 19.03.2013 - AN 1 S 13.00363 (https://dejure.org/2013,5257)
VG Ansbach, Entscheidung vom 19.03.2013 - AN 1 S 13.00363 (https://dejure.org/2013,5257)
VG Ansbach, Entscheidung vom 19. März 2013 - AN 1 S 13.00363 (https://dejure.org/2013,5257)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Entlassung einer Lehrerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; fehlende fachliche und charakterliche Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88

    Erfordernis einer zweiten Anhörung vor der endgültigen Entlassung eines Beamten

    Auszug aus VG Ansbach, 19.03.2013 - AN 1 S 13.00363
    Die Antragstellerin wurde im Verwaltungsverfahren zu dem der Entlassung zu Grunde liegenden Sachverhalt ordnungsgemäß angehört (Art. 28 BayVwVfG, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.1990 - 2 C 35.88, ZBR 1990, 348; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Erl. 166 ff. zu § 23 BeamtStG).

    Zwar soll die beamtenrechtliche Probezeit dem Beamten grundsätzlich die Möglichkeit geben, während der vollen Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.5.1990 - 2 C 35/88, BVerwGE 85, 177).

    Obwohl Art. 23 Abs. 3 BeamtStG als Kannbestimmung ausgestaltet ist, ist dem Dienstherrn - worauf der Bevollmächtigte der Antragstellerin zutreffend - hinweist, kein Handlungsermessen eingeräumt, wenn die mangelnde Bewährung endgültig feststeht, da nach der zwingenden Vorschrift des § 10 BeamtStG ein Beamter nur dann in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden darf, wenn er sich in der Probezeit bewährt hat (BVerwG, Urteil vom 31.5.1990 - 2 C 35/88, BVerwGE 85, 177).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus VG Ansbach, 19.03.2013 - AN 1 S 13.00363
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 2.5.2012 - 2 BvL 5/10, NVwZ 2012, 876) würde die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 105, 17 ; 114, 258 ).

    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 38, 61 ; 68, 193 ; 105, 17 ; 109, 133 ; 125, 104 ).

    Dabei sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 50, 386 ; 67, 1 ; 75, 246 ; 105, 17 ; 114, 258 ) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 116, 96 ; 122, 374 ; 123, 186 ).

  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 5.97

    Befangenheit eines Beamten bei der Feststellung der Bewährung eines Beamten auf

    Auszug aus VG Ansbach, 19.03.2013 - AN 1 S 13.00363
    Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.1998 - 2 C 5/97, BVerwGE 106, 263).

    Bei dem Begriff der Bewährung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG handelt es sich um einen komplexen Rechtsbegriff, der den Behörden hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Einschätzungsprärogative überlässt, die von den Verwaltungsgerichten zu respektieren ist (BVerwG, Urteil vom 19.3.1998 - 2 C 5/97, a.a.O.).

    Der Dienstherr hat deshalb sicherzustellen, dass Einschränkungen oder besondere Erschwerungen der Erprobung unterbleiben (BVerwG, Urteil vom 13.3.1998 - 2 C 5/97, BVerwGE 106, 263).

  • OVG Niedersachsen, 28.07.2014 - 5 LA 29/14

    Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des

    Vielmehr bedarf es über die Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit einer verbindlichen Entscheidung des Dienstherrn in Form des Erlasses eines (begünstigenden) Verwaltungsaktes (vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 19.3.2013 - AN 1 S 13.00363 -, juris Rn. 206 unter Verweis auf Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Erl. 22 zu Art. 36 LlbG), zumal diese Entscheidung für den Beamten statusrechtlich von Bedeutung ist.

    Gründe für die Nichtanrechnung können demnach dann vorliegen, wenn eine Tätigkeit zwar grundsätzlich anrechenbar wäre, jedoch Zweifel bestehen, ob sich der Beamte bei dieser Tätigkeit auch unter Anwendung eines strengen Maßstabes bewährt hat, so dass erwartet werden kann, dass die bei einer Anrechnung verbleibende Dauer der Probezeit für eine Feststellung der Bewährung ausreichen wird (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 19.3.2013, a. a. O., Rn. 204 unter Hinweis auf Weiss/Niedermaier/ Summer/Zängl, a. a. O., Erl. 21 zu Art. 36 LlbG).Deshalb kann es gerechtfertigt und zweckmäßig sein, die Entscheidung über die Anrechnung nicht schon im Zusammenhang mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu treffen, sondern erst nach Ableistung einer gewissen Probezeit (siehe auch BVerwG, Urteil vom 24.11.1983 - BVerwG, 2 C 17.82 -, juris Rn. 20 m. w. N.).

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