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VG Ansbach, 19.08.2015 - AN 11 K 14.00293 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- rewis.io
Einkommen, Beamter, Bescheid, Leistungen, Staatsanwaltschaft, Besoldungsgruppe, Erwerbseinkommen, Beamte, Dienststelle, Widerspruchsbescheid, Anfechtungsklage, Ruhegehalt, Arbeitsleistung, Einkommensteuerbescheid, von Amts wegen, Kosten des Rechtsstreits, juristische ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 10.05.1958 - VI C 402.56
Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2015 - AN 11 K 14.00293
Das Bundesverwaltungsgericht habe ihre Vereinbarkeit mit dem Gesetz mit Urteil vom 10. Mai 1958 (Az. VI C 402.56) bejaht.Entgegen den Bekundungen des Klägerbevollmächtigten liegen vorliegend auch keine einleuchtenden Gründe familiärer, persönlicher oder wirtschaftlicher Art im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 1958 (Az. VI C 402.56, Buchholz 234 § 37 G 131 Nr. 3, S. 13) vor.
- BFH, 17.07.2014 - IV R 52/11
Vollzug einer Schenkung bei unentgeltlicher Zuwendung einer atypisch stillen …
Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2015 - AN 11 K 14.00293
Denn Verträge unter engen Angehörigen werden steuerrechtlich nur akzeptiert, wenn sie dem so genannten Fremdvergleich standhalten, wenn sie also so, wie sie vereinbart wurden, auch zwischen nicht verwandten Personen abgeschlossen würden (vgl. BFH, U. v. 17.7.2014, IV R 52/11, BFHE 246, 349). - BFH, 16.05.2013 - II R 5/12
Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG vor 2009 bei Übertragung eines …
Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2015 - AN 11 K 14.00293
Dieses Risiko wird regelmäßig durch die Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswerts vermittelt (BFH, U. v. 16.5.2013, II R 5/12 m.w.N.;… VG Bayreuth, U. v. 26.7.2013, juris Rn. 23). - BVerwG, 15.12.1993 - 10 A 1.91
Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2015 - AN 11 K 14.00293
Diese betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen (BVerwG, U. v. 15.12.1993, 10 A 1.91, juris).