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   VG Ansbach, 19.09.2018 - AN 14 K 17.01670   

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VG Ansbach, 19.09.2018 - AN 14 K 17.01670 (https://dejure.org/2018,32667)
VG Ansbach, Entscheidung vom 19.09.2018 - AN 14 K 17.01670 (https://dejure.org/2018,32667)
VG Ansbach, Entscheidung vom 19. September 2018 - AN 14 K 17.01670 (https://dejure.org/2018,32667)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    KHG § 1, § 18 Abs. 2 u Abs. 5 S. 3; KHEntG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 S. 2, § 5 Abs. 3, § 8, § 11; SGB V § 109, § 212 Abs. 5 S. 5
    Zur Rechtmäßigkeit von in Pflegesatzvereinbarungen enthaltenen Zentrumszuschlägen

  • rewis.io

    Zur Rechtmäßigkeit von in Pflegesatzvereinbarungen enthaltenen Zentrumszuschlägen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 6.15

    Zuschlag; Brustzentrum; besondere Aufgaben; Versorgungsauftrag; Krankenhausplan;

    Auszug aus VG Ansbach, 19.09.2018 - AN 14 K 17.01670
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 08.09.2016 - 3 C 6.15 -, juris) judiziert, dass ein Zentrumszuschlag nur vereinbarungsfähig ist, wenn dafür ein besonderer Versorgungsauftrag besteht, der in der Regel durch die Festlegungen im Krankenhausplan i.V.m. den Bescheiden zur Durchführung nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG entsteht.

    "Die Vertragsparteien dürfen daher in die Vereinbarung keine Entgelte für Leistungen des Krankenhauses aufnehmen, die außerhalb seines Versorgungsauftrages liegen" (BVerwG, U.v. 08.09.2016 - 3 C 6.15 -, juris).

    "Zu diesen Vorgaben gehört auch die Bindung an den Versorgungsauftrag nach § 11 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG" (vgl. BVerwG, U.v. 08.09.2016 - 3 C 6.15 -, juris).

    Dies ist auch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2016 (BVerwG, U.v. 08.09.2016 - 3 C 6.15 -, juris) eine zulässige sonstige Entscheidung des Krankenhausplanungsträgers, im Sinne einer generellen Erteilung eines Versorgungsauftrages unter dem Vorbehalt der Einigung des Krankenhauses mit den Krankenkassen über ein Zentrum und der Prüfung des Einhaltens der im genannten Ministerialschreiben gesetzten Bedingungen zuletzt durch die Regierungen als Genehmigungsbehörden für die Pflegsatzvereinbarung.

    Die Kläger haben mit Schreiben vom 29. Mai 2017 sogar zum Ausdruck gebracht, dass sich ihre Meinung zu den besonderen Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG für das Klinikum ... nicht geändert hat, sondern dass nur die rechtliche Sicht auf die im Krankenhausplan des Freistaats Bayern fehlende Ausweisung der besonderen Aufgabe sie zu der Klage veranlasse sowie die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2016 hierzu (BVerwG, U.v. 08.09.2016 - 3 C 6.15, 3 C 13/15 -, juris).

    Die Regierung von Mittelfranken hat in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von 2016 (BVerwG, U.v. 8.9.2016 - 3 C 6.15 -, juris) zurecht keine Änderung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erkannt.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das die Kläger trotz Bindung an die Pflegesatzvereinbarungen zur Klage veranlasst hat, hat nichts Neues kreiert, sondern nur Selbstverständliches festgestellt (BVerwG, U.v. 08.09.2016 - 3 C 6.15, NVwZ-RR 2017, 195 -, juris), und zwar die n den Entgeltverhandlungen war zwischen dem Klinikum und den Krankenkassen streitig geblieben, ob das Klinikum einen Zuschlag für besondere Aufgaben des (Brust-) Zentrums beanspruchen könne.

    Das dort streitbefangene Brustzentrum war keine zuschlagsfähige Einrichtung im Sinne von § 5 Abs. 3 KHEntgG, da es nicht als Zentrum oder Schwerpunkt im Krankenhausplan des Landes ausgewiesen "und auch sonst keine Entscheidung getroffen worden" war, "mit der die Zentrums- oder Schwerpunkteigenschaft anerkannt worden" war (BVerwG, U.v. 08.09.2016 - 3 C 6.15 -, juris).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 08.09.2016 - 3 C 6.15 -, juris) weiter ausführte, werden die Träger der Krankenhäuser durch diesen krankenhausplanerischen Vorbehalt nicht im Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) verletzt.

    Es genügt, so zurecht das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 08.09.2016 - 3 C 6.15 -, juris), dass sich diese Vorgabe aufgrund allgemeiner Auslegungsgrundsätze ergibt (BVerwG, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209).

    Im vom BVerwG (U.v. 08.09.2016 - 3 C 6.15 -, juris) entschiedenen Fall dagegen war es von vornherein nicht im Sinne der Krankenkassen, dass ein solches Zentrum besteht.

    Das von den Klägern herangezogene Urteil (BVerwG, U.v. 08.09.2016 - 3 C 6.15 -, juris), das im Übrigen lediglich die höchstrichterliche Rechtsprechung von 2014 fortsetzt (vgl. BVerwG, U.v. 22.05.2014 - 3 C 8.13 - BVerwGE 149, 343 Rn. 31 -, juris), ist mithin zu einem mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt ergangen.

  • BVerwG, 22.05.2014 - 3 C 8.13

    Schiedsstelle; Schiedsstellenentscheidung; Genehmigung des Schiedsspruchs;

    Auszug aus VG Ansbach, 19.09.2018 - AN 14 K 17.01670
    Aber selbst wenn anzunehmen wäre, es habe kein Versorgungsauftrag für das onkologische Zentrum am Klinikum ... existiert, wäre die Berufung hierauf seitens der Kläger auch materiell-rechtlich unzulässig, weil dies insofern einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde, als die Kläger ausdrücklich und wirksam den Pflegesatzvereinbarungen, auch betreffend das onkologische Zentrum, zugestimmt haben - und zwar nach Ergehen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu: Bereits 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 22.05.2014 - 3 C 8.13 -, juris) entschieden, dass bei Aufnahme einesgenau dieses onkologische Zentrum implementieren und es entgeltrechtlich umsetzten.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 22.05.2014 - 3 C 8/13, 3 C 9/13 -, juris) ist ein Zentrum eine Einrichtung, die in dem betreffenden Fachbereich besonders spezialisiert ist, sich aufgrund medizinischer Kompetenz sowie Ausstattung von anderen Krankenhäusern abhebt und die das Krankenhaus durch die Wahrnehmung spezieller Aufgaben von Krankenhäusern ohne Zentrumsfunktion unterscheidet.

    Im vorliegenden Fall war indes sämtlichen Beteiligten bewusst sowie von sämtlichen Beteiligten gewünscht, dass ein Zentrum i.S.v. § 5 Abs. 3 KHEntgG vorliegt, durch das sich das Klinikum ... in seiner Leistungsstruktur von anderen Plankrankenhäusern abhebt (vgl. BVerwG, U.v. 22.05.2014 - 3 C 8.13 - BVerwGE 149, 343 Rn. 31 -, juris) und das es gemäß § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG berechtigen soll, für die von ihm zu erfüllenden besonderen Aufgaben ein zusätzliches Entgelt zu berechnen.

    Das von den Klägern herangezogene Urteil (BVerwG, U.v. 08.09.2016 - 3 C 6.15 -, juris), das im Übrigen lediglich die höchstrichterliche Rechtsprechung von 2014 fortsetzt (vgl. BVerwG, U.v. 22.05.2014 - 3 C 8.13 - BVerwGE 149, 343 Rn. 31 -, juris), ist mithin zu einem mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt ergangen.

  • BVerwG, 22.05.2014 - 3 C 13.13

    Krankenhausfinanzierung: Zuschläge für besondere Leistungen von Brustzentren in

    Auszug aus VG Ansbach, 19.09.2018 - AN 14 K 17.01670
    Diese mit dem Krankenhausstrukturgesetz ausgeführte gesetzliche Neuregelung knüpft an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits im Urteil vom 22. Mai 2014 (3 C 13/13, juris) an und führt sie fort.

    Aus den Materialien des Bundestags zum KHSG (BT-Drs. 18/5372) ergibt sich, dass die Ergänzung in § 2 Abs. 2 KHEntG bereits an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom 22. Mai 2014 (3 C 13/13, juris) anknüpft.

  • BVerwG, 22.05.2014 - 3 C 9.13

    Schiedsstelle; Schiedsstellenentscheidung; Genehmigung des Schiedsspruchs;

    Auszug aus VG Ansbach, 19.09.2018 - AN 14 K 17.01670
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 22.05.2014 - 3 C 8/13, 3 C 9/13 -, juris) ist ein Zentrum eine Einrichtung, die in dem betreffenden Fachbereich besonders spezialisiert ist, sich aufgrund medizinischer Kompetenz sowie Ausstattung von anderen Krankenhäusern abhebt und die das Krankenhaus durch die Wahrnehmung spezieller Aufgaben von Krankenhäusern ohne Zentrumsfunktion unterscheidet.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits von 2014 ist ein Zentrum im Krankenhausrecht "eine Einrichtung, die in dem betreffenden Fachbereich besonders spezialisiert ist und sich aufgrund medizinischer Kompetenz und Ausstattung von anderen Krankenhäusern abhebt" und mittels der sich das Krankenhaus "durch die Wahrnehmung spezieller Aufgaben von den Krankenhäusern ohne Zentrumsfunktion unterscheidet" (BVerwG, U.v. 22.05.2014 - 3 C 9.13 -, juris, vgl. § 5 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG).

  • BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 66.90

    Krankenhaus - Pflegesatz - Selbstkosten - Rechtskontrolle -

    Auszug aus VG Ansbach, 19.09.2018 - AN 14 K 17.01670
    Hierbei haben die Vertragsparteien eine Gestaltungsbefugnis (so das BVerwG, U.v. 21.01.1993, NJW 1993, 2391 f.), deren Grenze das Gesetz ist.

    Das Fehlen einer Versorgungsvereinbarung respektive einer sonstigen krankenhausplanerischen Feststellung wäre im Übrigen ein Mangel, der in Anbetracht des Gesamtvolumens der Pflegesatzvereinbarung und der damit gemeinsam und einvernehmlich getragenen Verantwortung aller Beteiligten für das Klinikum ... im Betrachte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht so schwer ins Gewicht fallen würde, dass der Beklagte die Pflegesatzvereinbarung als Ganzes nicht genehmigen hätte dürfen, was die einzige rechtmäßige Alternative gewesen wäre, da die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Teilgenehmigung der Pflegesatzvereinbarung oder Genehmigung mit der Maßgabe, das Zentrum auszunehmen, nicht gestattet: Eine Genehmigung nur von Teilen der Pflegesatzvereinbarung wäre unzulässig (vgl. BVerwG U.v. 21.01.1993 - 3 C 66/90, BVerwGE 91, 363, NJW 1993, 2391, juris; st.Rspr.).

  • BVerwG, 04.05.2017 - 3 C 17.15

    Abrechenbarkeit von Krankenhausleistungen; Abrechnungsmangel; Abrechnungsstreit;

    Auszug aus VG Ansbach, 19.09.2018 - AN 14 K 17.01670
    Diese Problematik, die sich nur bei der Berücksichtigung von Ist-Zahlen auswirkt, also keine retrospektive Erlöskalkulation nach sich zieht (so zuletzt BVerwG, U.v. 04.05.2017 - 3 C 17.15 -, juris), sowie die Differenz zwischen Gesetz und Gesetzeswirklichkeit (hier: Pflegesatzvereinbarungen für 2014 und 2015 am 15. August 2016) sind im Krankenhaussektor üblich, weil der Notwendigkeit der Praxis geschuldet, und führen hier weder zu einer Fehlerfolge noch zu einem anderen Ergebnis noch zu einer inhaltlichen Diskrepanz zwischen den Beteiligten.

    Der Versorgungsauftrag ergibt sich bei einem Plankrankenhaus - wie hier - aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden und sonstigen Feststellungen zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG sowie ergänzenden Vereinbarungen gemäß § 109 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB V (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG; BVerwG, U.v. 04.05.2017 - 3 C 17.15 -, juris).

  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 35.07

    Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse; Konkurrentenklage;

    Auszug aus VG Ansbach, 19.09.2018 - AN 14 K 17.01670
    Dem Plan kommt die Rechtswirkung einer innerdienstlichen Weisung zu (BVerwG, U.v. 25.09.2008 - 3 C 35.07 -, juris, BVerwGE 132, 64; keine Rechtnorm, kein Verwaltungsakt, vgl. auch BVerwG, U.v. 14.11.1985 - 3 C 41/84 -, DÖV 1986, 528, juris), er ist vergleichbar mit einer ministeriellen Verwaltungsvorschrift, welche die Entscheidungen der nachgeordneten Behörden nach landesweit einheitlichen Gesichtspunkten koordiniert und steuert.
  • BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 11.16

    Fachgebiet Psychosomatik; Klageänderung; Spruchreifmachung; Thüringer

    Auszug aus VG Ansbach, 19.09.2018 - AN 14 K 17.01670
    In einem neuen Urteil vom 26. April 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht die Flexibilität der krankenhausplanerischen Entscheidung und der Zuweisung eines Versorgungsauftrages nochmals betont (BVerwG, U.v. 26.04.2018 - 3 C 11.16 -, juris): Es ging um eine rückwirkende Aufnahme in den Krankenhausplan und einen Anspruch hierauf, der für möglich erachtet wurde, aber im gegebenen Fall dahinstehen konnte.
  • BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 13.15

    Krankenhausfinanzierung: Zuschläge für die besonderen Aufgaben eines Zentrums nur

    Auszug aus VG Ansbach, 19.09.2018 - AN 14 K 17.01670
    Die Kläger haben mit Schreiben vom 29. Mai 2017 sogar zum Ausdruck gebracht, dass sich ihre Meinung zu den besonderen Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG für das Klinikum ... nicht geändert hat, sondern dass nur die rechtliche Sicht auf die im Krankenhausplan des Freistaats Bayern fehlende Ausweisung der besonderen Aufgabe sie zu der Klage veranlasse sowie die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2016 hierzu (BVerwG, U.v. 08.09.2016 - 3 C 6.15, 3 C 13/15 -, juris).
  • BVerfG, 09.09.2010 - 1 BvR 2005/10

    Verfassungsmäßigkeit des Rechnungsabschlags gem § 8 Abs 9 KHEntgG - Rüge einer

    Auszug aus VG Ansbach, 19.09.2018 - AN 14 K 17.01670
    Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG umfasst die Entgelte für die stationäre wie auch teilstationäre Krankenhausbehandlung (vgl. BVerfG, B.v. 09.09.2010 - 1 BvR 2005/10 -, juris, im Sinne konkurrierender Gesetzgebung).
  • BVerwG, 14.04.2011 - 3 C 17.10

    Krankenhausfinanzierung; Krankenhausplan; Versorgungsplanung; innerdienstliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.1997 - 13 A 4720/95

    Rechtskontrolle; Rechtsschutz; Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen;

  • BVerwG, 26.02.2009 - 3 C 7.08

    Krankenhausfinanzierung; Pflegesatz; Pflegesatzverhandlung; Vereinbarung über

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R

    Krankenversicherung - Krankenhausträger

  • BSG, 24.01.2008 - B 3 KR 17/07 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Beachtlichkeit von Einschränkungen

  • BVerfG, 08.10.2004 - 1 BvR 682/01

    Zulässigkeit der Absetzung von Mehrerlösen vom Budget eines Krankenhauses

  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 25.03

    Rechtsschutzinteresse; planmodifizierende Vereinbarung; Bettenreduzierung;

  • BVerwG, 09.03.2016 - 3 B 23.15

    Zuschlag für Brustzentrum; Versorgungsauftrag eines Krankenhauses

  • BSG, 26.09.1991 - 1 RA 33/90

    Verrechnung zwischen Leistungsträgern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag,

  • BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 53.06

    Gesamtbetrag der Erlöse; Budget; flexible Budgetierung; Mehrerlösausgleich;

  • LSG Baden-Württemberg, 02.06.2021 - L 5 KR 2088/19

    Krankenversicherung - Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung - Modell der

    Insoweit folgt das Krankenhausentgeltrecht dem Krankenhausplanungsrecht (vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 19.09.2018 - AN 14 K 17.01670 -, in juris).
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