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   VG Ansbach, 20.03.2008 - AN 16 K 05.01624   

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VG Ansbach, 20.03.2008 - AN 16 K 05.01624 (https://dejure.org/2008,75774)
VG Ansbach, Entscheidung vom 20.03.2008 - AN 16 K 05.01624 (https://dejure.org/2008,75774)
VG Ansbach, Entscheidung vom 20. März 2008 - AN 16 K 05.01624 (https://dejure.org/2008,75774)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Betriebliche Altersversorgung durch kongruent rückgedeckte und mit Pfandrecht abgesicherte UnterstützungskasseBeitragsbemessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 13.07.1999 - 1 C 13.98

    Analogie; teleologische Reduktion; Arbeitgeber i.S. des Betriebsrentenrechts;

    Auszug aus VG Ansbach, 20.03.2008 - AN 16 K 05.01624
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 13. Juli 1999 (BVerwG, Az.: I C 13.98) ausgeführt, dass nach dem Prinzip der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung eine teleologische Reduktion des § 10 Abs. 3 BetrAVG dahingehend ausscheide, dass in die Beitragsbemessung nur solche Renten oder unverfallbare Versorgungsanwartschaften einfließen dürften, für deren Sicherungsbedürftigkeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche.

    Auf den Grad der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Trägers der Insolvenzversicherung kommt es grundsätzlich nicht an, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 C 13/98 - juris.

    Der Beitrag zur Insolvenzsicherung soll nicht das Risiko der eigenen Insolvenz des jeweiligen Arbeitgebers abdecken, sondern dient - auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruhend - der anteilmäßigen Deckung des Gesamtrisikos, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999, a.a.O und vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41/92 - juris.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus VG Ansbach, 20.03.2008 - AN 16 K 05.01624
    Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will (BVerfGE 75, 108, 157).

    Er muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 53, 313, 329; 75, 108, 157).

    Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (vgl. BVerfGE 17, 122, 130; 75, 108, 157; st. Rspr.).

  • VG Düsseldorf, 06.12.2005 - 16 K 180/04
    Auszug aus VG Ansbach, 20.03.2008 - AN 16 K 05.01624
    Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2006 verwiesen die Bevollmächtigten des Beklagten auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 6. Dezember 2005 (Az.: 16 K 180/04), in dem das Gericht die Auffassung vertreten habe, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht vorliege.

    Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat dazu in seinem Urteil vom 6. Dezember 2005 (Az. 16 K 180/04- juris) ausführlich Folgendes dargelegt:.

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus VG Ansbach, 20.03.2008 - AN 16 K 05.01624
    Zum allgemeinen Gleichheitssatz hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 13. November 1990 (Az. 2 BvF 3/88; NJW 1991, 743) ausgeführt:.

    Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, kurzum, wenn die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; 83, 89, 107 f. m.w.N.).

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus VG Ansbach, 20.03.2008 - AN 16 K 05.01624
    "Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (BVerfGE 74, 9, 24), und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (vgl. bereits BVerfGE 1, 14, 52; st. Rspr.).

    Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, kurzum, wenn die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; 83, 89, 107 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 04.10.1994 - 1 C 41.92

    Beitragsanspruch - Insolvenzsicherung - Erlaß eines Beitragsbescheids -

    Auszug aus VG Ansbach, 20.03.2008 - AN 16 K 05.01624
    Der Beitrag zur Insolvenzsicherung soll nicht das Risiko der eigenen Insolvenz des jeweiligen Arbeitgebers abdecken, sondern dient - auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruhend - der anteilmäßigen Deckung des Gesamtrisikos, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999, a.a.O und vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41/92 - juris.
  • BVerwG, 14.11.1985 - 3 C 44.83

    Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung und Konkursfähigkeit allgemeiner

    Auszug aus VG Ansbach, 20.03.2008 - AN 16 K 05.01624
    BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 3 C 44/83 -, BVerwGE 72, 212 (225 f.).
  • VG München, 24.09.2007 - M 3 K 05.3031
    Auszug aus VG Ansbach, 20.03.2008 - AN 16 K 05.01624
    Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat in seinem Urteil vom 24. September 2007 (Az. M 3 K 05.3031- juris) - die dortige Klägerin hatte ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung gewährt, die in Gestalt unmittelbarer, kongruent rückgedeckter Versorgungszusagen durchgeführt wurde, wobei die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung zugunsten der versorgungsberechtigten Mitarbeiter verpfändet waren - ausgeführt:.
  • BVerfG, 08.10.1963 - 2 BvR 108/62

    Wiedergutmachung

    Auszug aus VG Ansbach, 20.03.2008 - AN 16 K 05.01624
    Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (vgl. BVerfGE 17, 122, 130; 75, 108, 157; st. Rspr.).
  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

    Auszug aus VG Ansbach, 20.03.2008 - AN 16 K 05.01624
    Er muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 53, 313, 329; 75, 108, 157).
  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvL 29/83

    Arbeitsförderungsgesetz 1979

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerwG, 09.05.2006 - 2 C 12.05

    Familienzuschlag der Stufe 1; Barunterhalt; Rückforderung einer Überzahlung;

  • VerfGH Bayern, 28.10.2004 - 8-VII-03
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