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   VG Ansbach, 20.05.2021 - AN 17 K 20.01475   

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https://dejure.org/2021,33243
VG Ansbach, 20.05.2021 - AN 17 K 20.01475 (https://dejure.org/2021,33243)
VG Ansbach, Entscheidung vom 20.05.2021 - AN 17 K 20.01475 (https://dejure.org/2021,33243)
VG Ansbach, Entscheidung vom 20. Mai 2021 - AN 17 K 20.01475 (https://dejure.org/2021,33243)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Art. 56 S. 1 Nr. 5 BayBO i.V.m. § 33 Abs. 2 S. 1, 2 StVO; BayBO Art. 8 S. 1, 2
    Verunstaltung einer Giebelwand durch Fremdwerbeanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 26.11.2019 - 9 ZB 17.264

    Kein Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer

    Auszug aus VG Ansbach, 20.05.2021 - AN 17 K 20.01475
    Dabei ist nicht auf ästhetisch besonders empfindsame oder geschulte und auch nicht auf solche Betrachter abzustellen, die ästhetischen Eindrücken gegenüber überhaupt gleichgültig oder unempfindlich sind; entscheidend ist das Empfinden des sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen, der zwischen diesen beiden Personenkreisen steht (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2019 - 9 ZB 17.264 - juris Rn. 6).

    Soll eine Werbeanlage an einer Gebäudewand oder unmittelbar vor einer solchen errichtet werden, kann ein Verstoß gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot in Art. 8 Satz 2 BayBO in Betracht kommen, wenn die Werbeanlage das Gebäude und durch dieses die Umgebung verunstaltet (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris, B.v. 26.11.2019 - 9 ZB 17.264 - juris Rn. 7).

    Hierfür ist nicht erforderlich, dass es sich beim Anbringungsort um ein architektonisch hervorgehobenes und deshalb seine Umgebung besonders prägendes Gebäude handelt (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2019 - 9 ZB 17.264 - juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 12.01.2018 - 9 ZB 15.1911

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten

    Auszug aus VG Ansbach, 20.05.2021 - AN 17 K 20.01475
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine Werbeanlage ihren Anbringungsort verunstaltet, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger herabwürdigt bzw. umfunktioniert (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2002 - 14 ZB 02.1849; U.v. 28.10.2014 - 15 B 12.2765; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.765; B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503, B.v. 12.1.2018 -9 ZB 15.1911 - alle juris) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzt, der zu seiner Umgebung in keiner Beziehung steht und es damit empfindlich stört (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 3; B.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 13).

    Eine Verunstaltung kann auch angenommen werden, wenn die Werbeanlage vor oder an eine bauliche Anlage ohne Rücksicht auf deren Gestalt und Gestaltung gesetzt wird, wenn sich die Kanten der Werbeanlage mit den Konturen der vorhandenen baulichen Anlage überschneiden (vgl. HessVGH, U.v. 14.4.1982 - IV OE 11/80 - juris), wenn sich der Eindruck der Disharmonie geradezu aufdrängt (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 - 9 ZB 15.1911 - juris Rn. 10) oder wenn die Werbeanlage die andere bauliche Anlage, an der sie angebracht wird, deutlich dominiert und so zur Hauptsache wird, wenn sie also mit ihrer Größe in einem Missverhältnis zu ihrem Anbringungsort steht (vgl. Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 141. EL März 2021, Art. 8 Rn. 202, 233).

  • VGH Bayern, 16.02.2016 - 2 ZB 15.2503

    Verunstaltung des Straßenbildes durch Werbeanlage auf architektonisch

    Auszug aus VG Ansbach, 20.05.2021 - AN 17 K 20.01475
    Soll eine Werbeanlage an einer Gebäudewand oder unmittelbar vor einer solchen errichtet werden, kann ein Verstoß gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot in Art. 8 Satz 2 BayBO in Betracht kommen, wenn die Werbeanlage das Gebäude und durch dieses die Umgebung verunstaltet (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris, B.v. 26.11.2019 - 9 ZB 17.264 - juris Rn. 7).

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine Werbeanlage ihren Anbringungsort verunstaltet, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger herabwürdigt bzw. umfunktioniert (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2002 - 14 ZB 02.1849; U.v. 28.10.2014 - 15 B 12.2765; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.765; B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503, B.v. 12.1.2018 -9 ZB 15.1911 - alle juris) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzt, der zu seiner Umgebung in keiner Beziehung steht und es damit empfindlich stört (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 3; B.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 13).

  • VG Ansbach, 22.11.2016 - AN 9 K 15.02380

    Baugenehmigung einer Werbeanlage bei generalisierendem Verbot durch

    Auszug aus VG Ansbach, 20.05.2021 - AN 17 K 20.01475
    Hinsichtlich einer weiteren Werbetafel an der Ortsdurchfahrt von ..., ... ... ..., sei dies vom Verwaltungsgericht Ansbach (AN 9 K 15.02380) bereits festgestellt worden.

    Auch wenn es an der Ortsdurchfahrt von ... noch weitere Fremdwerbeanlagen gibt, wie etwa die beim Augenscheinstermin besichtigte, an der Traufseite einer Scheune angebrachte Werbetafel an der Einmündung ... und die schriftsätzlich genannte Werbetafel in der ... ... ... (AN 9 K 15.02380), so ändert dies an der verunstaltenden Wirkung der hier zur Genehmigung stehenden Werbeanlage nichts und dies bereits deshalb, weil sowohl die Gebäude, an denen die anderen Werbetafeln angebracht wurden (jeweils Scheune) als auch der Anbringsungsort (Traufseite) als auch die unmittelbare Umgebung vom streitgegenständlichen Fall differieren.

  • VGH Bayern, 12.05.2014 - 2 ZB 12.2498

    Ernstliche Zweifel; Mega-Light-Werbeanlage; Verunstaltungsverbot

    Auszug aus VG Ansbach, 20.05.2021 - AN 17 K 20.01475
    Er bedeutet nicht nur Störung der architektonischen Harmonie, vielmehr muss die optische Situation als belastend oder Unlust erregend empfunden werden (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2002 - 2 B 02.164; B.v. 12.5.2014 - 2 ZB 12.2498, beide juris).
  • VGH Bayern, 24.09.2002 - 14 ZB 02.1849
    Auszug aus VG Ansbach, 20.05.2021 - AN 17 K 20.01475
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine Werbeanlage ihren Anbringungsort verunstaltet, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger herabwürdigt bzw. umfunktioniert (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2002 - 14 ZB 02.1849; U.v. 28.10.2014 - 15 B 12.2765; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.765; B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503, B.v. 12.1.2018 -9 ZB 15.1911 - alle juris) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzt, der zu seiner Umgebung in keiner Beziehung steht und es damit empfindlich stört (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 3; B.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 17.07.2020 - 15 ZB 20.144

    Erfordernis einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung für eine

    Auszug aus VG Ansbach, 20.05.2021 - AN 17 K 20.01475
    § 33 Abs. 2 StVO kann insofern als abstrakter Gefährdungstatbestand bezeichnet werden (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2020 - 15 ZB 20.144 - juris Rn. 8; Ritter in Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, BeckOK Straßenverkehrsrecht, 11. Ed. 15.4.2021, § 33 Rn. 17 ff.).
  • VGH Bayern, 11.11.2014 - 15 B 12.2765

    Versagung einer Baugenehmigung für eine Top-Lux-Werbeanlage; Überschreitung einer

    Auszug aus VG Ansbach, 20.05.2021 - AN 17 K 20.01475
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine Werbeanlage ihren Anbringungsort verunstaltet, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger herabwürdigt bzw. umfunktioniert (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2002 - 14 ZB 02.1849; U.v. 28.10.2014 - 15 B 12.2765; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.765; B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503, B.v. 12.1.2018 -9 ZB 15.1911 - alle juris) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzt, der zu seiner Umgebung in keiner Beziehung steht und es damit empfindlich stört (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 3; B.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 11.08.2006 - 26 B 05.3024
    Auszug aus VG Ansbach, 20.05.2021 - AN 17 K 20.01475
    Art. 8 BayBO hat als Norm des Bauordnungsrechts die Funktion, Auswüchse zu unterbinden, nicht jedoch bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Gestaltung des Stadt- bzw. Ortsbildes zu verwirklichen (vgl. BayVGH, U.v. 21.2.1995 - 14 B 92.2128; U.v. 11.8.2006 - 26 B 05.3024; Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 141. EL März 2021, Art. 8 Rn. 53 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 25.07.2002 - 2 B 02.164
    Auszug aus VG Ansbach, 20.05.2021 - AN 17 K 20.01475
    Er bedeutet nicht nur Störung der architektonischen Harmonie, vielmehr muss die optische Situation als belastend oder Unlust erregend empfunden werden (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2002 - 2 B 02.164; B.v. 12.5.2014 - 2 ZB 12.2498, beide juris).
  • VGH Hessen, 14.04.1982 - IV OE 11/80
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