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   VG Ansbach, 20.11.2012 - AN 1 K 11.02035   

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https://dejure.org/2012,38369
VG Ansbach, 20.11.2012 - AN 1 K 11.02035 (https://dejure.org/2012,38369)
VG Ansbach, Entscheidung vom 20.11.2012 - AN 1 K 11.02035 (https://dejure.org/2012,38369)
VG Ansbach, Entscheidung vom 20. November 2012 - AN 1 K 11.02035 (https://dejure.org/2012,38369)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Verbot des Inverkehrbringens kosmetischer Mittel; Abgrenzung kosmetisches Mittel / Arzneimittel; Begriff des "Herstellers"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 16.02.2012 - 9 CS 11.2908

    Verbot des Inverkehrbringens; Hautcreme; kosmetisches Mittel; Abgrenzung zum

    Auszug aus VG Ansbach, 20.11.2012 - AN 1 K 11.02035
    Die gegen den Beschluss der Kammer vom 29. November 2011 gerichtete Beschwerde der Klägervertreter wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Februar 2012 (9 CS 11.2908) zurück.

    Im Einzelnen wird insoweit entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 29. November 2011, ergänzend auf die Gründe des die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin zurückweisenden Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Februar 2012 (9 CS 11.2908), denen die Klägerin Maßgebliches nicht entgegengesetzt hat, Bezug genommen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf die Ausführungen in den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 29. November 2011, ergänzend auf die Gründe des die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin zurückweisenden Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Februar 2012 (9 CS 11.2908) Bezug genommen.

  • BVerwG, 03.03.2011 - 3 C 8.10

    Arzneimittel; Präsentationsarzneimittel; Traditionelle Chinesische Medizin; TCM;

    Auszug aus VG Ansbach, 20.11.2012 - AN 1 K 11.02035
    Denn der Vertriebsweg eines Produkts über Apotheken sei, wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, U. v. 3.3.2011, 3 C 8.10) ausgeführt habe, zumindest ein Indiz für dessen Charakter als Arzneimittel.

    Insoweit vermag auch der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 (3 C 8.10, WRP 2011, 775 ff. = A&R 2011, 128 ff.) zur Frage, ob der Import von Granulaten als Heilmittel der Traditionellen Chinesischen Medizin einer Einfuhrerlaubnis für Arzneimittel nach § 72 AMG bedarf, nicht zu überzeugen.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2008 - 9 S 2089/06

    Abgrenzung zwischen Kosmetika und Medizinprodukten; Zahnbleichmittel

    Auszug aus VG Ansbach, 20.11.2012 - AN 1 K 11.02035
    Die Abgrenzung zwischen kosmetischen Mitteln und Arzneimitteln sei nach der Rechtsprechung (vgl. VGH Mannheim, U. v. 2.1.2008, 9 S 2089/06) anhand eines abstrakt-objektiven Maßstabs vorzunehmen, mithin danach, wie das Produkt einem durchschnittlich informierten Verbraucher gegenüber in Erscheinung trete.

    Maßgeblich für die Einordnung eines Erzeugnisses als kosmetisches Mittel in Abgrenzung zum Arzneimittel sei nach der insoweit übereinstimmenden Formulierung in § 2 Abs. 5 LFGB und Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 27. September 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (Richtlinie 76/768/EWG) einerseits und § 2 Abs. 1 AMG andererseits seine Zweckbestimmung, die sich nach einem abstrakt-objektiven Maßstab bestimme, nämlich danach, wie das Produkt einem durchschnittlich informierten Verbraucher gegenüber in Erscheinung trete (vgl. VGH Mannheim, U. v. 2.1.2008, 9 S 2089/06, unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 24.11.1994, 3 C 2.93, BVerwGE 97, 132 ff. = DÖV 1995, 685 ff.; EuGH, U. v. 15.11.2007, C-319/05, Slg. 2007, I-9811).

  • BVerwG, 24.11.1994 - 3 C 2.93

    Arzneimittel - Begriffsbestimmung - Therapeutische Wirksamkeit - Therapeutischer

    Auszug aus VG Ansbach, 20.11.2012 - AN 1 K 11.02035
    Maßgeblich für die Einordnung eines Erzeugnisses als kosmetisches Mittel in Abgrenzung zum Arzneimittel sei nach der insoweit übereinstimmenden Formulierung in § 2 Abs. 5 LFGB und Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 27. September 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (Richtlinie 76/768/EWG) einerseits und § 2 Abs. 1 AMG andererseits seine Zweckbestimmung, die sich nach einem abstrakt-objektiven Maßstab bestimme, nämlich danach, wie das Produkt einem durchschnittlich informierten Verbraucher gegenüber in Erscheinung trete (vgl. VGH Mannheim, U. v. 2.1.2008, 9 S 2089/06, unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 24.11.1994, 3 C 2.93, BVerwGE 97, 132 ff. = DÖV 1995, 685 ff.; EuGH, U. v. 15.11.2007, C-319/05, Slg. 2007, I-9811).
  • EuGH, 09.06.2005 - C-211/03

    Orthica - Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und

    Auszug aus VG Ansbach, 20.11.2012 - AN 1 K 11.02035
    Für die Abgrenzungsentscheidung seien daher alle Merkmale des Erzeugnisses, insbesondere seine Zusammensetzung, seine Eigenschaften, die Modalitäten seines Gebrauchs, die äußere Form und Aufmachung, der Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen (vgl. EuGH, U. v. 9.6.2005, C-211/03 u. a., Slg. 2005, I-5141).
  • EuGH, 15.11.2007 - C-319/05

    KAPSELN MIT KNOBLAUCHEXTRAKT-PULVER SIND KEIN ARZNEIMITTEL

    Auszug aus VG Ansbach, 20.11.2012 - AN 1 K 11.02035
    Maßgeblich für die Einordnung eines Erzeugnisses als kosmetisches Mittel in Abgrenzung zum Arzneimittel sei nach der insoweit übereinstimmenden Formulierung in § 2 Abs. 5 LFGB und Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 27. September 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (Richtlinie 76/768/EWG) einerseits und § 2 Abs. 1 AMG andererseits seine Zweckbestimmung, die sich nach einem abstrakt-objektiven Maßstab bestimme, nämlich danach, wie das Produkt einem durchschnittlich informierten Verbraucher gegenüber in Erscheinung trete (vgl. VGH Mannheim, U. v. 2.1.2008, 9 S 2089/06, unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 24.11.1994, 3 C 2.93, BVerwGE 97, 132 ff. = DÖV 1995, 685 ff.; EuGH, U. v. 15.11.2007, C-319/05, Slg. 2007, I-9811).
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