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VG Ansbach, 21.01.2010 - AN 14 K 09.00892 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Die Entscheidung über die Befreiung von der Kostenpflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler vom 5. Dezember 2007 - Integrationskursverordnung - (IntV) sowie die Erstattung der notwendigen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 07.07.2009 - AN 14 K 09.00892
- VG Ansbach, 21.01.2010 - AN 14 K 09.00892
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- VG Ansbach, 20.01.2010 - AN 14 K 10.00104
Auszug aus VG Ansbach, 21.01.2010 - AN 14 K 09.00892
Daraufhin trennte die Kammer mit Beschluss vom 20. Januar 2010 das Verfahren, soweit der Kläger mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten begehrte, ihn zu einem Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 AufenthG zuzulassen, ab - fortgeführt unter dem neuen Aktenzeichen AN 14 K 10.00104 - und stellte das abgetrennte Verfahren ein, wobei dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, da der Kläger ohne das erledigende Ereignis insoweit in der Hauptsache aller Voraussicht nach unterlegen wäre.Gegenstand der - nach der Verfahrensabtrennung gemäß Beschluss der Kammer vom 20. Januar 2010, Az. AN 14 K 09.00892/AN 14 K 10.00104, verbleibenden - Klage ist zum einen die beanspruchte - nachträgliche - Erstattung der bis zum 11. Januar 2010 bereits angefallenen Aufwendungen für den Kursbesuch (= Kurs-, Prüfungsgebühren u. Fahrtkosten gemäß Klageantrag zu 1. vom 30.11.2009 und teilweise modifiziertem Klageantrag zu 2. vom 15.1.2010) sowie zum anderen die geltend gemachte Befreiung von der Kostenpflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 IntV zzgl.
Nachdem der Kläger den ursprünglichen Verpflichtungsantrag auf Zulassung zum Integrationskurs mit Schriftsatz vom 15. Januar 2010 nicht weiter verfolgt hatte und die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten (vgl. Einstellungsbeschluss der Kammer vom 20.1.2010 - AN 14 K 10.00104), ist bereits deshalb ein Anspruch nach § 9 Abs. 2 Satz 2 IntV bzw. nach § 4 Abs. 4 Satz 1 IntV für den Zeitraum vor dem 11. Januar 2010 rechtlich nicht denkbar bzw. von vorneherein ausgeschlossen:.
Ab der Verfahrensabtrennung beträgt der Streitwert für das Verfahren AN 14 K 09.00892 657, 55 EUR und für das Verfahren AN 14 K 10.00104 5.000,00 EUR.
- VG Ansbach, 12.08.2008 - AN 19 K 07.03334
Kostenbeitrag für Teilnahme an einem Integrationskurs; Befreiung von …
Auszug aus VG Ansbach, 21.01.2010 - AN 14 K 09.00892
Die Entscheidung über die Befreiung von der Kostenpflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler vom 5. Dezember 2007 - Integrationskursverordnung - (IntV) und über die Erstattung der notwendigen Fahrtkosten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 IntV stellt ein eigenständiges Verfahren dar und kann nur als Verwaltungsakt ergehen (vgl. auch VG Ansbach vom 12.08.2008 - AN 19 K 07.03334).Wie bereits dargelegt, stellt die Entscheidung über die Befreiung von der Kostenpflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 IntV und über die Erstattung der notwendigen Fahrtkosten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 IntV ein eigenständiges Verfahren dar, sie kann nur als Verwaltungsakt ergehen (vgl. auch VG Ansbach vom 12.08.2008 - AN 19 K 07.03334).
- VG Ansbach, 07.07.2009 - AN 14 K 09.00892
Zulassung zu Integrationskurs setzt voraus, dass der Ausländer sich rechtmäßig …
Auszug aus VG Ansbach, 21.01.2010 - AN 14 K 09.00892
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss der Kammer vom 7. Juli 2009 sowohl für das Klageverfahren als auch für den Antrag nach § 123 VwGO - Az. AN 14 E 09.01161 - jeweils mit der Begründung abgelehnt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).Die Kammer lehnte mit rechtskräftigem Beschluss vom 21. Juli 2009 - Az. AN 14 E 09.01161 - den Antrag nach § 123 VwGO vom 30. Juni 2009 als unbegründet ab, da der Kläger einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
- VG Ansbach, 21.02.2006 - AN 19 K 05.04373
Auszug aus VG Ansbach, 21.01.2010 - AN 14 K 09.00892
Damit ist - abstellend auf den für die Rechtsfrage der Zulassung zum Integrationskurs maßgeblichen ausländerrechtlichen Status - der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG für derartige Fälle einheitlich als Streitwert festzusetzen (so auch VG Ansbach, Einstellungsbeschluss vom 5.4.2006 - Az. AN 19 K 05.04373).
- VG Ansbach, 04.04.2013 - AN 14 K 12.01680
Integrationsrecht; Befreiung vom Kostenbeitrag ; Begriff "unzumutbare Härte"
Der Begriff der unzumutbaren Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Vorliegen vom Gericht voll zu überprüfen ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 12. August 2008 - AN 19 K 07.03334 und vom 21. Januar 2010 - AN 14 K 09.00892). - VG Ansbach, 11.01.2011 - AN 9 K 10.00505
Fehlender Anspruch auf Befreiung vom Kostenbeitrag zum Integrationskurs
Der Begriff der unzumutbaren Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Vorliegen vom Gericht voll zu überprüfen ist (vgl. VG Ansbach vom 12.8.2008 - AN 19 K 07.03334 und vom 21.1.2010 - AN 14 K 09.00892). - VG Ansbach, 20.01.2010 - AN 14 K 10.00104 Die Festsetzung des Streitwertes bleibt der Endentscheidung im Verfahren AN 14 K 09.00892 vorbehalten.