Rechtsprechung
VG Ansbach, 21.04.2017 - AN 5 K 16.02139 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7, Abs. 2 S. 1, S. 2
Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis wegen Zäsur im Integrationszusammenhang - rewis.io
Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis wegen Zäsur im Integrationszusammenhang
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- VG Ansbach, 14.08.2013 - AN 5 E 13.01304
Ausreise zur Ausübung einer unbefristeten Berufstätigkeit ist nicht vorübergehend
Auszug aus VG Ansbach, 21.04.2017 - AN 5 K 16.02139
Ob ein Ausländer aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausreist, beurteilt sich nicht allein nach dem inneren Willen des Ausländers, sondern vielmehr sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles maßgeblich (VG Ansbach, B.v. 14.8.2013 - AN 5 E 13.01304 - juris Rn. 23).Dabei kann der Ausländer das Erlöschen seines Aufenthaltstitels nicht allein dadurch vermeiden, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise kurzzeitig ins Bundesgebiet zurückkehrt (…VG Berlin, U.v. 23.9.2015 - 24 K 248.14 - juris Rn. 22; VG Ansbach, B.v. 14.8.2013 - AN 5 E 13.01304 - juris Rn. 23).
- VG Berlin, 23.09.2015 - 24 K 248.14
Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis wegen mehrerer langfristiger Aufenthalte …
Auszug aus VG Ansbach, 21.04.2017 - AN 5 K 16.02139
Eine nicht nur vorübergehende Ausreise liegt u.a. dann vor, wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwar wegen eines begrenzten Zwecks und der Absicht der späteren Rückkehr verlässt, wenn sich der Zweck aber nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist (VG Berlin, U.v. 23.9.2015 - 24 K 248.14 - juris Rn. 22).Dabei kann der Ausländer das Erlöschen seines Aufenthaltstitels nicht allein dadurch vermeiden, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise kurzzeitig ins Bundesgebiet zurückkehrt (VG Berlin, U.v. 23.9.2015 - 24 K 248.14 - juris Rn. 22;… VG Ansbach, B.v. 14.8.2013 - AN 5 E 13.01304 - juris Rn. 23).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2005 - 18 B 1017/05
Erlöschen Aufenthaltserlaubnis Fortgelten Niederlassungserlaubnis
Auszug aus VG Ansbach, 21.04.2017 - AN 5 K 16.02139
Führt ein Auslandsaufenthalt, der unter § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 AufenthG (oder einer Vorgängernorm) fällt, dazu, dass der Integrationszusammenhang des Ausländers zum Bundesgebiet zerrissen ist, was letztlich die Ratio des Erlöschens eines Aufenthaltstitels nach diesen Normen ist, kann sich der Ausländer auf zuvor erreichte Integrationsleistungen später nicht mehr berufen (vgl. auch OVG NRW, B.v. 8.7.2005 - 18 B 1017/05 - juris Rn. 2, wonach sich ein Ausländer, dessen unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG erloschen ist, sich nicht auf § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit dem Ziel einer Weitergeltung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis als Niederlassungserlaubnis nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG berufen kann).
- VG Freiburg, 28.03.2012 - 4 K 333/12
Erlöschen eines Aufenthaltstitels; Verlängerungsantrag; Aufenthaltszweck; …
Auszug aus VG Ansbach, 21.04.2017 - AN 5 K 16.02139
Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kommt es weder auf die Natur des Ausreisegrundes noch auf diejenigen Gründe an, aus denen ein Ausländer nicht innerhalb der sechs Monatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist (VG Freiburg, B.v. 28.3.2012 - 4 K 333/12 - juris Rn. 2). - VG Augsburg, 20.06.2012 - Au 6 K 11.1639
Erlöschen der Niederlassungserlaubnis; rechtmäßiger Aufenthalt; Anrechenbarkeit …
Auszug aus VG Ansbach, 21.04.2017 - AN 5 K 16.02139
Auf die subjektive Vorstellung des Ausländers von seinem Ausreisezweck kommt es ebenso wenig an, wie auf ein etwaiges Verschulden an der verspäteten Wiedereinreise (VG Augsburg, U.v. 20.6.2012 - AU 6 K 11.1639 - juris Rn. 18). - VGH Bayern, 05.04.2016 - 10 B 16.165
Erlöschen eine Niederlassungserlaubnis
Auszug aus VG Ansbach, 21.04.2017 - AN 5 K 16.02139
Maßgeblich für die Prognoseentscheidung, ob der Lebensunterhalt eines Ausländers im Sinne des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gesichert ist, ist der Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen und nicht der der Wiedereinreise (BayVGH, U.v. 5.4.2016 - 10 B 16.165 - juris Rn. 27 ff. m.w.N.).