Rechtsprechung
   VG Ansbach, 21.06.2012 - AN 4 K 11.02441   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,20674
VG Ansbach, 21.06.2012 - AN 4 K 11.02441 (https://dejure.org/2012,20674)
VG Ansbach, Entscheidung vom 21.06.2012 - AN 4 K 11.02441 (https://dejure.org/2012,20674)
VG Ansbach, Entscheidung vom 21. Juni 2012 - AN 4 K 11.02441 (https://dejure.org/2012,20674)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,20674) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Auskunftspflicht bei der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2011

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG Ansbach, 21.06.2012 - AN 4 K 11.02441
    Es werde ein einheitliches Personenkennzeichen geschaffen, was schon das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1 = NJW 1984, 419) als verfassungswidrig angesehen habe.

    Der Auskunftspflicht des Klägers steht materielles Verfassungsrecht bei Berücksichtigung der im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983 (BVerfGE 65, 1 = NJW 1984, 419, sog. "Volkszählungsurteil") aufgestellten Voraussetzungen für die Erhebung und Verarbeitung von Daten zu statistischen Zwecken nicht entgegen.

    Das Erhebungsprogramm des Zensusgesetzes 2011 führt nicht zu einer mit der Würde des Menschen unvereinbaren gänzlichen oder teilweisen Registrierung oder Katalogisierung der Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 65, 1).

    Derartigen Totalabbildern steht § 16 Abs. 2 bis 10 BStatG entgegen, wonach sogar die Übermittlung von nicht anonymisierten Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Stellen nur erlaubt ist, sofern dies zur Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 53).

    Auch eine umfassende Registrierung und Katalogisierung durch ein einheitliches Personenkennzeichen (vgl. hierzu BVerfGE 65, 1, 53, 57) liegt nicht vor.

    Mit dem Verbot von Personenkennzeichen sollen im Übrigen nicht Ordnungsnummern innerhalb der statistischen Behörden verhindert werden, sondern eine für alle staatlichen Stellen verfügbare Kennzahl (vgl. BVerfGE 65, 1, 53).

    Einschränkungen dieses Rechts sind im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage, die überdies dem rechtstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss, beruhen und der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet sowie organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen getroffen hat, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (BVerfGE 65, 1, 44 f.).Diese Voraussetzungen für eine Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind hier gegeben.

    Weil die Datenerhebung statistischen Zwecken dient, kann eine enge und konkrete Zweckbindung nicht verlangt werden, weil es zum Wesen der Statistik gehört, dass die Daten nach ihrer statistischen Aufbereitung für die verschiedensten, nicht von vornherein bestimmbaren Aufgaben verwendet werden sollen (BVerfGE 65, 1, 47).

    Weiter liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfGE 65, 1, 48) für den Betroffenen die Gefahr einer sozialen Abstempelung (etwa als Drogensüchtiger, Vorbestrafter, psychisch Kranker) entstehen könnte.

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber wegen des verfassungsgerichtlichen Auftrags, alternative Methoden zu einer alle Bürger belastenden Vollerhebung zu untersuchen (BVerfGE 65, 1, 55), aufgrund methodischer Untersuchungen davon ausgegangen ist, dass eine Vollerhebung, also eine primärstatistische Erhebung in vollem Umfang nach den jetzigen Erkenntnissen, abgesehen vom Teilbereich der Gebäude- und Wohnungszählung (wegen Fehlens eines diesbezüglichen flächendeckenden Registers) nicht mehr erforderlich ist, vielmehr ein registergestützter Zensus mit nur ergänzenden Befragungen wegen der zwischenzeitlichen Fortschritte der Informationstechnologie und ihrem Einsatz in der öffentlichen Verwaltung ausreicht.

    Eine umfassende, nicht auf Register gestützte Erhebung wäre gerade kein milderes, sondern ein die Bevölkerung stärker belastendes Mittel, das vor dem Hintergrund des verfassungsgerichtlichen Auftrags (BVerfGE 65, 1, 55) nicht mehr als verhältnismäßig einzustufen wäre.

    Zu diesen Vorkehrungen zählt eine Löschungsregelung für Angaben, die als Hilfsangaben (Identifikationsmerkmale) verlangt werden und die eine Deanonymisierung leicht ermöglichen würden, zum frühestmöglichen Zeitpunkt und eine Regelung dahingehend, dass sie bis dahin von den übrigen Angaben getrennt unter Verschluss zu halten sind (BVerfGE 65, 1, 49, 59).

    Weiter bestehen Auskunftspflichten über die Art und Weise der Übermittlung der beim Betroffenen zu erhebenden Daten, zu den Hilfsmerkmalen und zu freiwilligen Angaben (BVerfGE 65, 1, 59 f.), Anforderungen an das eingesetzte Erhebungspersonal und dahingehend, dass der Inhalt der Fragebögen mit dem Gesetz übereinstimmt (BVerfGE 65, 1, 60).

    Damit ist zugleich das für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen außerhalb der statistischen Ämter geltende Zweckbindungsgebot auf statistische Zwecke (BVerfGE 65, 1, 68) eingehalten.

    Im Übrigen enthält das Gesetz positive Regelungen, dass ausschließlich nur statistikintern übermittelt werden darf, solange eine Anonymisierung und statistische Aufbereitung nicht erfolgt ist, was zulässig ist (BVerfGE 65, 1, 51).

    Die Übermittlung derartiger statistischer Daten an staatliche Organe außerhalb des Statistikbereichs ist aber zulässig (BVerfGE 65, 1, 51).

    Ferner ist kenntlich zu machen, wenn bestimmte Angaben auf freiwilliger Basis erhoben werden (BVerfGE 65, 1, 59 f.), was bei der GWZ nicht in Betracht kommt (§ 18 Abs. 1 ZensG 2011).

    Die im Hinblick auf das Erhebungspersonal erforderlichen verfahrensrechtlichen Vorkehrungen (Ausschluss von Interessenkonflikten und Einsatz nicht in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung, vgl. BVerfGE 65, 1, 60) sind entgegen den anderslautenden Behauptungen der Klagebegründung gleichfalls erfüllt.

    Weiter hat der Gesetzgeber entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfGE 65, 1, 60) Sorge zu tragen, dass der Inhalt des Fragebogens mit dem Gesetz übereinstimmt, durch § 6 ZensG 2011 die Erhebungs- und Hilfsmerkmale der Haushaltebefragung festgelegt.

    Maßgebend ist, dass sowohl die Erhebungs- als auch die Hilfsmerkmale des dem Kläger vorgelegten Fragebogens nicht weiter gehen, als es § 6 ZensG 2011 zulässt (BVerfGE 65, 1 60) .

  • BVerfG, 28.09.1987 - 1 BvR 1063/87

    Volkszählung - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus VG Ansbach, 21.06.2012 - AN 4 K 11.02441
    Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen auch nicht gehalten, wegen einer in Teilen der Bevölkerung fortbestehenden Skepsis gegen die Auskunftspflicht das Ziel einer Gewinnung von Daten mit einer möglichst hohen Genauigkeit und Wahrheitsgehalt als nicht erreichbar anzusehen und etwa deshalb von einer Auskunftspflicht abzusehen (BVerfG Kammerbeschluss vom 28.9.1987 NJW 1988, 962, 963).

    Der Spielraum der der Verwaltung bei der Ausfüllung des Gebotes der frühestmöglichen Löschung verbleibt, überschreitet nicht die verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Grenzen (BVerfG Beschluss vom 1.8. 1987 NJW 1988, 962, 963).

    Ein trotz Verschlüsselung der personenbezogenen Ordnungsnummer und in Anbetracht der sonst genannten Regelungen verbleibendes Reidentifizierungsrisiko hat der Betroffene grundsätzlich als notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik hinzunehmen (BVerfG NJW 1988, 962; BayVGH Beschluss vom 24.9.2010 5 ZB 10.1870 ).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus VG Ansbach, 21.06.2012 - AN 4 K 11.02441
    Als Prüfungsmaßstab sind die Grundrechte nicht durch Unionsrecht ausgeschlossen, weil dieses keine zwingenden Vorgaben zur Art und Weise der nationalen Umsetzung macht, vielmehr insofern Gestaltungsfreiheit besteht (vgl. hierzu BVerfG Urteil vom 2.3.2010 NJW 2010, 833, 835; Beschluss vom 24.1.2010 1 BvR 1299/05).

    Soweit der Kläger auf den im Datenschutzrecht geltenden Grundsatz der Datensparsamkeit verweist (vgl. insoweit BVerfGE 125, 260 = NJW 2010, 833, 847 zu diesem datenschutzrechtlichen Grundsatz bei der Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten), soll damit in Verbindung mit Löschungspflichten eine allgemein umfassende Datensammlung zur weitestmöglichen Rekonstruierbarkeit jedweder Aktivitäten der Bürger verhindert werden.

  • VG Berlin, 22.08.2011 - 6 L 1.11

    Eilantrag gegen Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2011 erfolglos

    Auszug aus VG Ansbach, 21.06.2012 - AN 4 K 11.02441
    Diese Zeiträume dienen, worauf das VG Berlin (Beschluss vom 22.8.2011 6 L 1.11 ) und das VG Neustadt (a.a.O.) zu Recht hingewiesen haben, der statistischen Aufbereitung des Zensus mit einem großen Ausmaß an Daten (§§ 9 und 12 ZensG 2011) und den Maßnahmen zur Sicherung der Qualität des Zensusergebnisses (§§ 14 ff. ZensG 2011), wofür aber die Hilfsmerkmale benötigt werden.
  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

    Auszug aus VG Ansbach, 21.06.2012 - AN 4 K 11.02441
    Denn in der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9.11.2010 GewArch 2011, 24 mit Anmerkung von Schild a.a.O. S. 28, 29) ist geklärt, dass der Datenschutzbeauftragte zur Führung eines Verfahrensverzeichnisses nicht schon bei Beginn, sondern erst bei einer schon vorgenommenen Datenverarbeitung verpflichtet ist, was derzeit noch nicht abschließend der Fall ist.
  • BVerwG, 29.06.2011 - 8 C 7.10

    Auskunft; Auskunftserteilung; Auskunftspflicht; Auswahlplan; Befragung;

    Auszug aus VG Ansbach, 21.06.2012 - AN 4 K 11.02441
    Auch wenn Daten verlangt werden sollten, die für den Kläger sensibel sein könnten, dienen diese ausschließlich statistischen Zielen, d. h., sie werden nur losgelöst von den Personaldaten in anonymisierter Form verarbeitet, was kein gravierender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt und dem Kläger zuzumuten ist (vgl. BVerwG Urteil vom 29.6.2011 NJW 2011, 3530, 3531), weil für die eingesetzten Mittel die verfassungsrechtlich gebotenen organisatorischen und verfahrensrechtlichen Vorkehrungen getroffen wurden, wie im Folgenden auszuführen ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.1983 - 7 A 1270/82

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Bolzplatzes im allgemeinen Wohngebiet,

    Auszug aus VG Ansbach, 21.06.2012 - AN 4 K 11.02441
    Der Unterlassungsanspruch, der § 1004 BGB nachgebildet ist (BayVGH Urteil vom 30.11.1987 BayVBl 1988, 241; Urteil vom 18.12.1990 NJW 1991, 2660; HessVGH Urteil vom 6.5.1993 NJW 1993, 3088; OVG Münster Urteil vom 26.6.1983 NVwZ 1984, 530), setzt ein rechtswidriges Verwaltungshandeln voraus.
  • VGH Bayern, 18.12.1990 - 8 B 87.03780
    Auszug aus VG Ansbach, 21.06.2012 - AN 4 K 11.02441
    Der Unterlassungsanspruch, der § 1004 BGB nachgebildet ist (BayVGH Urteil vom 30.11.1987 BayVBl 1988, 241; Urteil vom 18.12.1990 NJW 1991, 2660; HessVGH Urteil vom 6.5.1993 NJW 1993, 3088; OVG Münster Urteil vom 26.6.1983 NVwZ 1984, 530), setzt ein rechtswidriges Verwaltungshandeln voraus.
  • VGH Bayern, 24.09.2010 - 5 ZB 10.1870

    Mikrozensus 2009; Speicherung; Ordnungsnummer

    Auszug aus VG Ansbach, 21.06.2012 - AN 4 K 11.02441
    Ein trotz Verschlüsselung der personenbezogenen Ordnungsnummer und in Anbetracht der sonst genannten Regelungen verbleibendes Reidentifizierungsrisiko hat der Betroffene grundsätzlich als notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik hinzunehmen (BVerfG NJW 1988, 962; BayVGH Beschluss vom 24.9.2010 5 ZB 10.1870 ).
  • VGH Hessen, 06.05.1993 - 6 UE 876/92

    Duldungspflicht des Grundstückseigentümers eines an einem Fußballplatz gelegenen

    Auszug aus VG Ansbach, 21.06.2012 - AN 4 K 11.02441
    Der Unterlassungsanspruch, der § 1004 BGB nachgebildet ist (BayVGH Urteil vom 30.11.1987 BayVBl 1988, 241; Urteil vom 18.12.1990 NJW 1991, 2660; HessVGH Urteil vom 6.5.1993 NJW 1993, 3088; OVG Münster Urteil vom 26.6.1983 NVwZ 1984, 530), setzt ein rechtswidriges Verwaltungshandeln voraus.
  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

  • BVerwG, 10.10.1968 - IV B 128.68

    Verjährung von Erschließungsbeiträgen

  • BVerwG, 25.03.1996 - 8 B 48.96

    Kommunalabgaben: Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit von

  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02

    Telekommunikation; "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; Verpflichtung

  • BVerwG, 25.02.1992 - 1 C 7.90

    Gaststättenerlaubnis, Auflage, schädliche Umwelteinwirkungen, Lärmschutz für zu

  • VG Aachen, 31.03.2015 - 4 L 225/15

    Zensusverfahren; Datenlöschung; Selbstverwaltungsrecht; Gemeinde; Rechtsschutz;

    vgl. hierzu: VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 21. November 2011 - 4 K 817/11.NW - juris, Rn. 34 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 21. Juni 2012 - AN 4 K 11.02441 - juris, Rn. 51 ff.
  • VG Bayreuth, 10.11.2022 - B 9 S 22.955

    Aufforderung zur Erteilung von Auskünften im Rahmen des Zensus 2022, Gebäudeund

    Bezüglich der Vorschriften zur Gebäude- und Wohnungszählung im Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011) hat die Rechtsprechung das Vorliegen dieser Voraussetzungen und damit die Verfassungsmäßigkeit der Auskunftspflicht bereits einhellig bestätigt (vgl. VG Berlin, B.v. 22.8.2011 - VG 6 L 1.11 - dokumentiert bei juris; VG Gießen, B.v. 23.2.2012 - 4 L 4634/11.GI - juris Rn. 9 ff.; VG Ansbach, U.v. 21.6.2012 - AN 4 K 11.02441 - juris Rn. 46 ff.; VG München, B.v. 14.8.2012 - M 7 S 11.70081 - juris Rn. 15 ff.).
  • VG Ansbach, 21.06.2012 - AN 4 S 11.02357

    Klage gegen Auskunftspflicht bei der Gebäude- und Wohnungszählung und eine

    Jedenfalls war der Antrag aber deshalb abzulehnen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Auskunftserteilung unter Androhung eines Zwangsgeldes bestehen, wie sich aus dem Urteil im Verfahren AN 4 K 11.02441 vom selben Tag ergibt, auf das entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht