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   VG Ansbach, 21.10.2021 - AN 17 K 19.02135   

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VG Ansbach, 21.10.2021 - AN 17 K 19.02135 (https://dejure.org/2021,54021)
VG Ansbach, Entscheidung vom 21.10.2021 - AN 17 K 19.02135 (https://dejure.org/2021,54021)
VG Ansbach, Entscheidung vom 21. Oktober 2021 - AN 17 K 19.02135 (https://dejure.org/2021,54021)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 30; UmwRG § ... 3; UmwRG § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 18.8 i.V.m. Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG; UVPG § 2 Abs. 6 Nr. 1, 3; UmwRG § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; UVPG §§ 50 Abs. 1 Satz 1, 2
    Klagebefugnis eines Umweltverbandes gegen Baugenehmigung und Zulassungsentscheidung bei Umweltverträglichkeitsprüfung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Bayern, 10.12.2020 - 9 CS 20.892

    Antragsbefugnis einer anerkannten Umweltschutzvereinigung

    Auszug aus VG Ansbach, 21.10.2021 - AN 17 K 19.02135
    Auf die daraufhin eingelegte Beschwerde entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 (9 CS 20.892 - juris), dass die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. November 2019 gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom 25. September 2019 angeordnet werde, insbesondere bejahte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Antragsbefugnis des Klägers.

    Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Eilverfahren (B.v. 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - juris) sei unzutreffend.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung (B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris) das bestehende Exklusivitätsverhältnis nicht berücksichtigt.

    Die 1. Änderung des Bebauungsplanes "..." ist ein solcher zulässigkeitsbegründender Bebauungsplan (vgl. auch: BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 41).

    Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG wird für solche Baugenehmigungen nicht in Zweifel gezogen (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - juris Rn. 47 m.w.N.).

    Ist daher nach der grundsätzlich verpflichtenden Vorgabe des § 2 Abs. 4 BauGB - hier mangels Einschlägigkeit von § 13, § 13a, § 13b BauGB - eine Umweltprüfung erfolgt und tritt diese an die Stelle einer UVP bzw. Strategischen Umweltprüfung i. S. des UVPG (im Ergebnis: BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 49, ausführlich: BayVGH, U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 53; NdsOVG, B.v. 24.6.2021 - 12 KN 112/20 - juris Rn. 102, B.v. 27.9.2018 - 12 KN 191/17 - juris Rn. 65), so ist die Pflicht zur Durchführung einer UVP damit zu bejahen.

    Nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof führt das geplante Logistikzentrum zu einer planbedingten erheblichen Verkehrssteigerung auf der Trasse der Erschließungsstraße (vgl. B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 53) und u.a. zur Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für ein Misch-/Dorfgebiet der 16. BImSchV i.H.v. 54 dB(A) um 2, 7 dB(A) mit der Notwendigkeit der Realisierung von ausreichendem Lärmschutz (vgl. B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 61).

    Auch das vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 47) zitierte Oberverwaltungsgericht Hamburg (vgl. OVG Hamburg, B.v. 8.1.2020 - 2 BS 183/19 - juris Rn. 42 f.) sowie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (vgl. OVG NW, B.v. 1.2.2019 - 7 B 1360/18 - juris Rn. 7) bejahen das Vorliegen einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, wenn auch, wie die Beigeladene zu 1) richtig ausführt, im Rahmen des § 4 UmwRG und nicht zur Begründung der Klagebefugnis.

    Ein geltend gemachter Normverstoß kann für die Entscheidung von Bedeutung sein, wenn seine Entscheidungsrelevanz zumindest möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn 38), was vorliegend gegeben ist.

    Daher erscheint es zumindest möglich, dass ohne eine solche Nebenbestimmung ein Verstoß der Baugenehmigung gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG infrage kommen kann, weil solche vorgezogenen CEF-Maßnahmen bereits zum Zeitpunkt der Verfahrensrealisierung wirksam sein müssen (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 38 m. w. N.).

    Bei dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, handelt es sich, soweit es sich auf die abwägungserheblichen Belange des Umweltschutzes bezieht, überdies (ohne dass dies bei Zulassungsentscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG erforderlich wäre) um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift nach § 1 Abs. 4 UmwRG (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn 39).

    Vereinszweck des Antragstellers ist gemäß § 2 seiner Satzung unter anderem auch die Sicherstellung, dass die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinn von §§ 1, 2 BNatSchG konsequent verfolgt und verwirklicht werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 40).

    (cc) Auch die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG liegt vor (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - juris Rn. 48).

    Zwar ergibt sich wohl kein Beteiligungsrecht des Klägers bei Erlass der angegriffenen Baugenehmigung, aber jedenfalls im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum maßgeblichen Bebauungsplan i.d.F. seiner 1. Änderung, was genügt (so auch: BayVGH, B.v. 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - juris Rn. 48).

    Soweit schließlich im Hinblick auf die vom Antragsteller angestrebte Inzidentkontrolle des Bebauungsplans auch hier von der Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG auszugehen sein sollte, gilt nichts anderes (vgl. hierzu ausführlich: BayVGH, B.v. 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - juris Rn. 41).

    Aus dem beigeladenenseits zitierten § 34 Abs. 8 BNatSchG, wonach Bauvorhaben nicht mehr auf ihre Verträglichkeit mit Erhaltungszielen oder Schutzzwecken eines Natura-2000-Gebiets überprüft werden, wenn sie innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB verwirklicht werden, ergibt sich kein allgemeiner Rechtsgedanke, dass Doppelprüfungen generell ausgeschlossen sind (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 10.12.2020, a.a.O. - juris Rn. 42).

    Zudem lässt der Erfolg eines Normenkontrolleilantrages die Vollziehbarkeit einer auf der Grundlage des angefochtenen Bebauungsplanes ergangenen Baugenehmigung unberührt (hierzu ausführlich: BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 43).

    Zudem kann sich aber auch bei der Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes in einem gerichtlichen Verfahren ergeben, dass die angefochtene Baugenehmigung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, da deren Umsetzung mittels Bebauungsplan missglückt ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 36 m.w.N.).

    Ist daher nach der verpflichtenden Vorgabe des § 2 Abs. 4 BauGB im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eine Umweltprüfung erfolgt und tritt diese an die Stelle einer UVP bzw. Strategischen Umweltprüfung i. S. d. UVPG, so war auch i. S. d. § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG eine "Umweltprüfung" durchzuführen, so dass die für die Begründetheitsprüfung zusätzlich erforderliche Voraussetzung des § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG gegeben ist, da bei der Aufstellung des hier maßgeblichen Bebauungsplanes i.d.F. seiner 1. Änderung eine Umweltprüfung nach BauGB durchgeführt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 49, U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 53; NdsOVG, B.v. 24.6.2021 - 12 KN 112/20 - juris Rn. 103, B.v. 27.9.2018 - 12 KN 191/17 - juris Rn. 65).

    Erforderlich ist lediglich, dass bei der Zulassungsentscheidung unter anderem umweltbezogene Vorschriften geprüft werden müssen" (BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 27 f.).

    Auch bei der Zulassung von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB ist dies möglich, wenn der Bebauungsplan in Bezug auf das Vorhaben umweltbezogene Rechtsvorschriften enthält (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 29 f.).

    Die satzungsgebenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind dem Staat, d.h. entweder dem Bund oder einem Land zugeordnet; dementsprechend sind die Satzungen entweder als Bundesrecht oder als Landesrecht zu qualifizieren (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 30 ff. m.w.N.).

    Ob das Landratsamt bei der Baugenehmigungserteilung diese Festsetzung geprüft hat oder diese mit dem bloßen Hinweis unter Nr. IX.2 der Baugenehmigung, dass die Vorgaben zur Grünordnung und zum Artenschutz der 1. Änderung des Bebauungsplanes vollständig einzuhalten und zu beachten sind, zutreffend umgesetzt hat, ist für die Bejahung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG unbeachtlich (vgl. ausführlich: BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 33 ff.).

    Sowohl der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 48) als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (HessVGH, B.v. 17.3.2021 - 3 B 2000/20 - juris Rn. 19 ff. - Vorhaben, das unter Ziffer 18.7.1 der Anlage 1 zum UVPG fiel), halten im Übrigen neben § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG auch den § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG für einschlägig, lassen dann aber offen, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG auch dann Anwendung findet, wenn sich die Zulässigkeit der Klage bereits aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG ergibt.

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2021 - 12 KN 112/20

    Sondergebiet für Windenergieanlagen; Umweltverband; Vorhaben- und

    Auszug aus VG Ansbach, 21.10.2021 - AN 17 K 19.02135
    Die Umweltprüfung nach dem BauGB absorbiert vielmehr die Umweltprüfungen nach dem UVPG; die UVP tritt in der Bauleitplanung nicht mehr als eigenes Verfahren in Erscheinung (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 53; NdsOVG, B.v. 24.6.2021 - 12 KN 112/20 - juris Rn. 103, B.v. 27.9.2018 - 12 KN 191/17 - juris Rn. 65).

    Ist daher nach der grundsätzlich verpflichtenden Vorgabe des § 2 Abs. 4 BauGB - hier mangels Einschlägigkeit von § 13, § 13a, § 13b BauGB - eine Umweltprüfung erfolgt und tritt diese an die Stelle einer UVP bzw. Strategischen Umweltprüfung i. S. des UVPG (im Ergebnis: BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 49, ausführlich: BayVGH, U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 53; NdsOVG, B.v. 24.6.2021 - 12 KN 112/20 - juris Rn. 102, B.v. 27.9.2018 - 12 KN 191/17 - juris Rn. 65), so ist die Pflicht zur Durchführung einer UVP damit zu bejahen.

    Der Kläger als Umweltvereinigung konnte sich im Planaufstellungsverfahren zum Bebauungsplan als Teil der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch Abgabe einer Stellungnahme beteiligen (vgl. NdsOVG, U.v. 24.6.2021 - 12 KN 112/20 - juris Rn. 49) und tat dies im Übrigen auch.

    Ist daher nach der verpflichtenden Vorgabe des § 2 Abs. 4 BauGB im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eine Umweltprüfung erfolgt und tritt diese an die Stelle einer UVP bzw. Strategischen Umweltprüfung i. S. d. UVPG, so war auch i. S. d. § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG eine "Umweltprüfung" durchzuführen, so dass die für die Begründetheitsprüfung zusätzlich erforderliche Voraussetzung des § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG gegeben ist, da bei der Aufstellung des hier maßgeblichen Bebauungsplanes i.d.F. seiner 1. Änderung eine Umweltprüfung nach BauGB durchgeführt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 49, U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 53; NdsOVG, B.v. 24.6.2021 - 12 KN 112/20 - juris Rn. 103, B.v. 27.9.2018 - 12 KN 191/17 - juris Rn. 65).

  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 5.18

    Abschaltung; Addition; Artenschutz; Beteiligungsberechtigung; Brutstätte;

    Auszug aus VG Ansbach, 21.10.2021 - AN 17 K 19.02135
    Es kommt vielmehr darauf an, ob es sich um ein Vorhaben handelt, für das (bei § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG nach dem UVPG) die Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann (vgl. auch: BVerwG, U.v. 26.9.2019 - 7 C 5/18 - juris Rn. 19, B.v. 29.6.2017 - 9 A 8/16 - juris Rn. 5; Bunge in Bunge, UmwRG, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 65 ff.).

    Im Ergebnis dieser Prüfung kann die Pflicht zur Durchführung einer UVP stehen (vgl. auch: BVerwG, B.v. 29.6.2017 - 9 A 8/16 - juris Rn. 5 zu §§ 3 e Abs. 1 Nr. 2, 3c Satz 1 und 3 UVPG a.F., U.v. 26.9.2019 - 7 C 5/18 - juris Rn. 19).

    Jedoch ist das Exklusivitätsverhältnis zwischen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 UmwRG nach dem Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 AK aus Rechtschutzgründen dahingehend einzuschränken, dass es nur solche Vorhaben betrifft, bei denen nach einer Vorprüfung erhebliche Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden können und die mithin gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG bereits einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2019 - 7 C 5.18 - juris Rn. 25; VGH BW, U.v. 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - juris Rn. 165; HessVGH, B.v. 17.3.2021 - 3 B 2000/20 - juris Rn. 22), weil die für die Begründetheit des Rechtsbehelfs zusätzlich erforderliche Voraussetzung des § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG (vgl. auch: Bunge in Bunge, UmwRG, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 76) erfüllt ist, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung i.S.d. § 2 Abs. 10 UVPG besteht.

    Die mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2019 (7 C 5.18 - juris Rn. 25) vorgenommene einschränkende Auslegung des Exklusivitätsverhältnisses von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG betraf keine Klage gegen eine Baugenehmigung mit den Besonderheiten des § 50 UVPG.

  • VGH Bayern, 11.04.2018 - 2 CS 18.198

    Baugenehmigung für Neubau einer Produktionshalle mit Kranbahnen

    Auszug aus VG Ansbach, 21.10.2021 - AN 17 K 19.02135
    Die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (B.v. 11.4.2018 - 2 CS 18.198 - juris), wonach bei einem Vorhaben nach § 30 BauGB keine umweltbezogenen Vorschriften geprüft würden und daher eine Klagebefugnis einer anerkannten Naturschutzvereinigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nicht bestehe, sei abzulehnen.

    Wenn - wie hier - die Erteilung der Baugenehmigung und der Beschluss des Bebauungsplanes als Satzung zeitlich praktisch zusammenfallen, wäre es dem Umweltverband nicht möglich, effektiv gegen ein Vorhaben vorzugehen, da ein - nach Lesart des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (B.v. 11.4.2018 - a.a.O.- juris) - unzulässiger Rechtsbehelf gegen die Baugenehmigung deren Bestandskraft nicht hemmen könnte und dementsprechend auch kein Interesse an einer gerichtlichen Prüfung des Bebauungsplanes bestünde.

    Dem UmwRG liegt das Prinzip eines enumerativ abschließenden Katalogs von rechtsbehelfsfähigen Entscheidungen zu Grunde (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2018 - 2 CS 18.198 - juris; zum UmwRG a.F.: BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - juris).

    Im Zweifel ist der Umweltbezug - in Anlehnung an die Spruchpraxis des Compliance Committee der Aarhus-Konvention - weit auszulegen; es genügt, dass sich die betreffende Rechtsvorschrift in irgendeiner Weise auf die Umwelt bezieht (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2018 - 2 CS 18.198 - juris Rn. 8).

  • VGH Hessen, 17.03.2021 - 3 B 2000/20

    Prüfung von Umweltbelangen auf der Ebene einer Baugenehmigung

    Auszug aus VG Ansbach, 21.10.2021 - AN 17 K 19.02135
    Somit handelt es sich bei § 50 UVPG nicht um eine generelle Präklusionsvorschrift für die Geltendmachung naturschutzrechtlicher Aspekte auf der Genehmigungsebene (vgl. HessVGH, B.v. 17.3.2021 - 3 B 2000/20 - juris Rn. 20).

    Jedoch ist das Exklusivitätsverhältnis zwischen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 UmwRG nach dem Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 AK aus Rechtschutzgründen dahingehend einzuschränken, dass es nur solche Vorhaben betrifft, bei denen nach einer Vorprüfung erhebliche Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden können und die mithin gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG bereits einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2019 - 7 C 5.18 - juris Rn. 25; VGH BW, U.v. 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - juris Rn. 165; HessVGH, B.v. 17.3.2021 - 3 B 2000/20 - juris Rn. 22), weil die für die Begründetheit des Rechtsbehelfs zusätzlich erforderliche Voraussetzung des § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG (vgl. auch: Bunge in Bunge, UmwRG, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 76) erfüllt ist, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung i.S.d. § 2 Abs. 10 UVPG besteht.

    Sowohl der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 48) als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (HessVGH, B.v. 17.3.2021 - 3 B 2000/20 - juris Rn. 19 ff. - Vorhaben, das unter Ziffer 18.7.1 der Anlage 1 zum UVPG fiel), halten im Übrigen neben § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG auch den § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG für einschlägig, lassen dann aber offen, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG auch dann Anwendung findet, wenn sich die Zulässigkeit der Klage bereits aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG ergibt.

  • VGH Bayern, 17.07.2020 - 15 N 19.1377

    Ermittlungs- und Bewertungsdefizit bzgl. kollisionsgefährdeter Vögel bei

    Auszug aus VG Ansbach, 21.10.2021 - AN 17 K 19.02135
    Die Umweltprüfung nach dem BauGB absorbiert vielmehr die Umweltprüfungen nach dem UVPG; die UVP tritt in der Bauleitplanung nicht mehr als eigenes Verfahren in Erscheinung (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 53; NdsOVG, B.v. 24.6.2021 - 12 KN 112/20 - juris Rn. 103, B.v. 27.9.2018 - 12 KN 191/17 - juris Rn. 65).

    Ist daher nach der grundsätzlich verpflichtenden Vorgabe des § 2 Abs. 4 BauGB - hier mangels Einschlägigkeit von § 13, § 13a, § 13b BauGB - eine Umweltprüfung erfolgt und tritt diese an die Stelle einer UVP bzw. Strategischen Umweltprüfung i. S. des UVPG (im Ergebnis: BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 49, ausführlich: BayVGH, U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 53; NdsOVG, B.v. 24.6.2021 - 12 KN 112/20 - juris Rn. 102, B.v. 27.9.2018 - 12 KN 191/17 - juris Rn. 65), so ist die Pflicht zur Durchführung einer UVP damit zu bejahen.

    Ist daher nach der verpflichtenden Vorgabe des § 2 Abs. 4 BauGB im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eine Umweltprüfung erfolgt und tritt diese an die Stelle einer UVP bzw. Strategischen Umweltprüfung i. S. d. UVPG, so war auch i. S. d. § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG eine "Umweltprüfung" durchzuführen, so dass die für die Begründetheitsprüfung zusätzlich erforderliche Voraussetzung des § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG gegeben ist, da bei der Aufstellung des hier maßgeblichen Bebauungsplanes i.d.F. seiner 1. Änderung eine Umweltprüfung nach BauGB durchgeführt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 49, U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 53; NdsOVG, B.v. 24.6.2021 - 12 KN 112/20 - juris Rn. 103, B.v. 27.9.2018 - 12 KN 191/17 - juris Rn. 65).

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2018 - 12 KN 191/17

    Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan für einen Windpark;

    Auszug aus VG Ansbach, 21.10.2021 - AN 17 K 19.02135
    Die Umweltprüfung nach dem BauGB absorbiert vielmehr die Umweltprüfungen nach dem UVPG; die UVP tritt in der Bauleitplanung nicht mehr als eigenes Verfahren in Erscheinung (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 53; NdsOVG, B.v. 24.6.2021 - 12 KN 112/20 - juris Rn. 103, B.v. 27.9.2018 - 12 KN 191/17 - juris Rn. 65).

    Ist daher nach der grundsätzlich verpflichtenden Vorgabe des § 2 Abs. 4 BauGB - hier mangels Einschlägigkeit von § 13, § 13a, § 13b BauGB - eine Umweltprüfung erfolgt und tritt diese an die Stelle einer UVP bzw. Strategischen Umweltprüfung i. S. des UVPG (im Ergebnis: BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 49, ausführlich: BayVGH, U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 53; NdsOVG, B.v. 24.6.2021 - 12 KN 112/20 - juris Rn. 102, B.v. 27.9.2018 - 12 KN 191/17 - juris Rn. 65), so ist die Pflicht zur Durchführung einer UVP damit zu bejahen.

    Ist daher nach der verpflichtenden Vorgabe des § 2 Abs. 4 BauGB im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eine Umweltprüfung erfolgt und tritt diese an die Stelle einer UVP bzw. Strategischen Umweltprüfung i. S. d. UVPG, so war auch i. S. d. § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG eine "Umweltprüfung" durchzuführen, so dass die für die Begründetheitsprüfung zusätzlich erforderliche Voraussetzung des § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG gegeben ist, da bei der Aufstellung des hier maßgeblichen Bebauungsplanes i.d.F. seiner 1. Änderung eine Umweltprüfung nach BauGB durchgeführt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 49, U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 53; NdsOVG, B.v. 24.6.2021 - 12 KN 112/20 - juris Rn. 103, B.v. 27.9.2018 - 12 KN 191/17 - juris Rn. 65).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2019 - 7 B 1360/18

    Beschwerde eines Nachbarn gegen das "Hafencenter" im vorläufigen

    Auszug aus VG Ansbach, 21.10.2021 - AN 17 K 19.02135
    Auch im zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2019 (B.v. 11.2.2019 - 7 B 1360/18 - juris Rn. 7) sei es nicht um die Klagebefugnis gegangen.

    Ohne dass es noch darauf ankommt, spricht einiges dafür, dass eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit (die wegen der erfolgten Umweltprüfung nicht durchzuführen war) wegen der vorhabenbedingten erheblichen Umweltauswirkungen durch den zu erwartenden Verkehr (vgl. auch: OVG NW, B.v. 1.2.2019 - 7 B 1360/18 - juris Rn. 7) eine Pflicht zur Durchführung einer UVP ergeben würde.

    Auch das vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 47) zitierte Oberverwaltungsgericht Hamburg (vgl. OVG Hamburg, B.v. 8.1.2020 - 2 BS 183/19 - juris Rn. 42 f.) sowie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (vgl. OVG NW, B.v. 1.2.2019 - 7 B 1360/18 - juris Rn. 7) bejahen das Vorliegen einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, wenn auch, wie die Beigeladene zu 1) richtig ausführt, im Rahmen des § 4 UmwRG und nicht zur Begründung der Klagebefugnis.

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 A 8.16

    Bestimmtheit; Erkennbarkeit; Gesamtinhalt des Planergänzungsbeschlusses;

    Auszug aus VG Ansbach, 21.10.2021 - AN 17 K 19.02135
    Es kommt vielmehr darauf an, ob es sich um ein Vorhaben handelt, für das (bei § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG nach dem UVPG) die Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann (vgl. auch: BVerwG, U.v. 26.9.2019 - 7 C 5/18 - juris Rn. 19, B.v. 29.6.2017 - 9 A 8/16 - juris Rn. 5; Bunge in Bunge, UmwRG, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 65 ff.).

    Im Ergebnis dieser Prüfung kann die Pflicht zur Durchführung einer UVP stehen (vgl. auch: BVerwG, B.v. 29.6.2017 - 9 A 8/16 - juris Rn. 5 zu §§ 3 e Abs. 1 Nr. 2, 3c Satz 1 und 3 UVPG a.F., U.v. 26.9.2019 - 7 C 5/18 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 25.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur

    Auszug aus VG Ansbach, 21.10.2021 - AN 17 K 19.02135
    Das Gesetz fordert vielmehr einen tauglichen Gegenstand (vgl. U.v. 19.12.2013 - 4 C 14/12 - juris Rn. 6 ff., U.v. 12.11.2014 - 4 C 34/13 - juris Rn. 10 ff.; U.v. 18.12.2014 - 4 C 35.13 - juris Rn. 20, U.v. 2.11.2017 - 7 C 25/15 - juris Rn. 18).

    Selbst wenn man, wie wohl die Beigeladene zu 1), das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2017 (7 C 25/15 - juris Rn. 18) so versteht, dass vom Gericht bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung abschließend zu klären ist, ob für das Vorhaben tatsächlich eine UVP-Pflicht besteht, so ist auch diese Voraussetzung vorliegend erfüllt.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 5 S 2138/16

    Einheitliches Planfeststellungsverfahren des Eisenbahn-Bundesamtes;

  • OVG Hamburg, 08.01.2020 - 2 Bs 183/19

    Eilanträge gegen das geplante Einkaufszentrum im Überseequartier Süd auch in

  • VGH Bayern, 08.10.2020 - 2 ZB 19.449

    Fehlende Klagebefugnis einer umweltrechtlichen Vereinigung gegen eine nach § 30

  • VG Ansbach, 01.04.2020 - AN 17 S 19.02134

    Bund Naturschutz scheitert mit Eilantrag gegen das Logistikzentrum Dombühl

  • VGH Bayern, 27.11.2017 - 22 CS 17.1574

    Berücksichtigung naturschutzfachlicher Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 35.13

    Flugverfahren; Flugroute; Umweltrechtsbehelf; Verbandsklage;

  • BVerwG, 12.11.2014 - 4 C 34.13

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Umweltverträglichkeitsprüfung;

  • BVerwG, 19.12.2013 - 4 C 14.12

    Flugverfahren; Anflugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Natura 2000-Gebiet;

  • BVerwG, 04.02.1982 - 4 C 58.81

    Verwaltungsgerichtsverfahren Zwischenurteil - Berufung - Revision -

  • VGH Bayern, 10.12.2020 - 9 CS 20.892
    Der hier in Rede stehende und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beachtliche Mangel im Abwägungsvorgang dürfte jedenfalls mit der Begründung von Klage und Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO betreffend die streitgegenständliche Baugenehmigung, womit der die Verletzung begründende Sachverhalt konkret und substantiiert dargelegt wurde (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2019 - 4 BN 13/19 - juris Rn. 5), und welche der Gemeinde nach deren Beiladung im Klageverfahren mit Beschluss vom 11. Februar 2020 (AN 17 K 19.02135) mit gerichtlichem Schreiben vom 13. Februar 2020 jeweils zugeleitet wurde, rechtzeitig gerügt sein (vgl. Uechtritz in BeckOK, BauGB, Stand August 2020, § 215 Rn. 22; Kment in Jarass, BauGB, 2. Aufl. 2017, § 215 Rn. 5).
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