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VG Ansbach, 21.12.2022 - AN 10 E 22.02488 |
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Volltextveröffentlichung
- BAYERN | RECHT
VwGO § 123; PBefG § 13 Abs. 1; PBZugV § 1 Abs. 1 S. 1
Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen - erfolgloser Eilantrag
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 21.12.2022 - AN 10 E 22.02488
- VG Ansbach, 21.12.2022 - AN 10 E 22.2488
- VGH Bayern, 16.03.2023 - 11 CE 23.60
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 07.12.2016 - 11 ZB 16.1703
Rückwirkende Genehmigung für Gelegenheitsverkehr mit Taxen oder Mietwagen
Auszug aus VG Ansbach, 21.12.2022 - AN 10 E 22.02488
Es obliegt dem Unternehmer auch im Falle eines Folgeantrags im eigenen Interesse, möglichst frühzeitig einen vollständigen und prüffähigen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen, damit diese noch vor Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Genehmigung unter Berücksichtigung der notwendigen Bearbeitungszeit über den Antrag entscheiden kann (BayVGH, B.v. 7.12.2016 - 11 ZB 16.1703 - juris Rn. 22). - BVerwG, 16.11.1995 - 11 B 83.95
Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Taxenverkehr - Erfordernis einer …
Auszug aus VG Ansbach, 21.12.2022 - AN 10 E 22.02488
Da die gesetzliche Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG die fachliche Eignung entweder des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person fordert, d.h. von Gesetzes wegen der Unternehmer im Falle eines fachlich geeigneten Geschäftsführers nicht selbst die fachliche Eignung besitzen muss, hat das Gericht - unabhängig von der Frage, ob die Erklärung Bestandteil der Genehmigungsbescheide geworden ist - jedoch Bedenken, ob eine Versagung der Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen ausschließlich auf die vom Antragsteller abgegebene Erklärung gestützt werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.1995 - 11 B 83/95 - juris;… Bidinger, Kommentar zum Personenbeförderungsrecht, Stand: 11.3.2022, § 13 PBefG Rn. 27g). - VGH Bayern, 05.09.2022 - 11 CE 22.1606
Eintritt der Genehmigungsfiktion für eine Personenbeförderung mit Mietwagen im …
Auszug aus VG Ansbach, 21.12.2022 - AN 10 E 22.02488
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (BayVGH, B.v. 5.9.2022 - 11 CE 22.1606 - juris Rn. 13 m.w.N.).