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   VG Ansbach, 22.01.2013 - AN 4 K 12.01499   

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https://dejure.org/2013,2353
VG Ansbach, 22.01.2013 - AN 4 K 12.01499 (https://dejure.org/2013,2353)
VG Ansbach, Entscheidung vom 22.01.2013 - AN 4 K 12.01499 (https://dejure.org/2013,2353)
VG Ansbach, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - AN 4 K 12.01499 (https://dejure.org/2013,2353)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Begriff des Schwimm- und Badebeckens im IfSG;Zu den Voraussetzungen einer Besorgnis der Schädigung menschlicher Gesundheit durch Beckenwasser;Zur Anwendbarkeit des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG

  • bayern.de PDF

    Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Besorgnis der Schädigung menschlicher Gesundheit durch Beckenwasser; Rechtmäßigkeit der Schließung des Schwimmbeckens, Badebeckens und Planschbeckens eines Freibades für die Öffentlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Klage gegen die behördlich angeordnete Schließung des Freibades des Marktes Dombühl bleibt ohne Erfolg

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Klage gegen die behördlich angeordnete Schließung des Freibades des Marktes Dombühl bleibt ohne Erfolg

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klage gegen die behördlich angeordnete Schließung des Freibades des Marktes Dombühl bleibt ohne Erfolg

  • kan.de PDF, S. 102 (Kurzinformation)

    Infektionsschutzrecht: Klage gegen Schließung eines Schwimmbeckens

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Klage gegen die Schließung des Freibades des Marktes Dombühl erfolglos

  • silo.tips (Ausführliche Zusammenfassung)

    Infektionsschutzrecht: Klage gegen Schließung eines Schwimmbeckens

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 03.02.2003 - 24 CS 02.2800
    Auszug aus VG Ansbach, 22.01.2013 - AN 4 K 12.01499
    Die Behörden können zur Beurteilung der Frage, ob Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung durch Badewasser vorliegen und damit eine Gesundheitsschädigung i.S.v. § 37 Abs. 2 IfSG zu besorgen ist, auf die zur technischen Umsetzung des § 37 Abs. 2 IfSG ergangenen DIN 19643 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser" zurückgreifen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.2.2003, Az. 24 CS 02.2800 ).

    Zu diesem Zweck werden Anforderungen u.a. an die Wasserbeschaffenheit festgelegt (vgl. BayVGH vom 3.2.2003 a.a.O.).

    Die derzeit vorgeschriebene Desinfektionsmethode ist die Badewasserchlorierung (vgl. zu allem BayVGH, Beschluss vom 3.2.2003, a.a.O.).

    Dabei musste er aufgrund der Feststellungen der Fachbehörde und nach den technischen Regelwerken davon ausgehen, dass eine Aufbereitung und Desinfektion des Badewassers erforderlich ist, um die Anforderungen an ein hygienisch einwandfreies Badewasser zu erfüllen, mit dem die Besorgnis einer Gesundheitsschädigung ausgeschlossen ist (vgl. allgemein hierzu UBA, Hygieneanforderungen, S. 927; ferner BayVGH, Beschluss vom 3.2.2003 a.a.O.).

    Das entspricht nicht dem Gesetz, das es nicht dem Willen des einzelnen Badegastes überlassen will, ob er im belasteten bzw. verunreinigten Wasser baden will oder nicht (vgl. BayVGH Urteil vom 3.2.2003 a.a.O.).

    Die zusätzliche Zuführung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung bewirkt zwar eine gewisse Verdünnung des Badewassers (vgl. die nach Rücksprache beim LGL ergangene Stellungnahme des Landratsamts vom 16.1.2013), ändert aber nichts daran, dass neben einer ausreichenden Beckenhydraulik und einer gesteuerten Desinfektion für die hinreichend sichere Abtötung zur Einhaltung mikrobiologischer Anforderungen zusätzlich eine Aufbereitung erforderlich ist (vgl. allgemein hierzu BayVGH Beschluss vom 3.2.2003 a.a.O.), damit abgetötete Mikroorganismen und eingetragene Belastungsstoffe (u.a. Schweiß, Urin, Haare, Kosmetika) möglichst vollständig aus dem Wasser entfernt werden.

  • VG Ansbach, 13.12.2011 - AN 4 K 11.01616

    Begriff des Schwimm- und Badebeckens; von Wasser in Schwimm- und Badebecken

    Auszug aus VG Ansbach, 22.01.2013 - AN 4 K 12.01499
    Aufgrund der hiergegen erhobenen Klage hob die Kammer mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 13. Dezember 2011 (AN 4 K 11.01616) diesen Bescheid mit der Begründung auf, dass in der Badesaison 2011 Grenzwertüberschreitungen im Sinne der für Schwimm- und Badebecken nach der DIN 19643 bzw. nach den Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) zu Hygieneanforderungen und deren Überwachung (Bundesgesundheitsblatt 2006, S. 926 bis 937) geltenden Maßstäben nicht aktenkundig festgestellt worden seien.

    Die Kammer hat hierzu in ihrem Urteil von 13. Dezember 2011, Az. AN 4 K 11.01616, ausgeführt:.

  • BVerwG, 23.06.1986 - 3 B 100.85

    Privater Brunnen - Untersuchung des Trinkwassers - Wasserversorgungsanlage -

    Auszug aus VG Ansbach, 22.01.2013 - AN 4 K 12.01499
    Die Anordnung zum Treffen "notwendiger" Maßnahmen bedeutet, entsprechend der gleichlautenden Regelungen zum früher geltenden Bundesseuchengesetz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.1986 Az. 3 B 100.85, Juris), dass Art und Umfang der in Betracht kommenden Maßnahmen vom Gesetzgeber in Anbetracht der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse nicht näher bestimmt sind, so dass sich die Eingriffsbefugnis nicht auf Maßnahmen vorläufigen Charakters beschränkt, Einschränkungen aber aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen, der in der Regelung des § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG durch die Beschränkung auf "notwendige" Maßnahmen seinen positiven Niederschlag gefunden hat.
  • VGH Bayern, 15.03.2000 - 25 B 96.2188
    Auszug aus VG Ansbach, 22.01.2013 - AN 4 K 12.01499
    Angesichts des Präventionsgedankens des Infektionsschutzrechts ist die Behörde zu einem polizeilichen Einschreiten schon dann berechtigt, wenn ein durch Tatsachen erhärteter bloßer Verdacht besteht, der eine Gesundheits gefährdung als wahrscheinlich erscheinen lässt (BVerwGE 39, 190; BayVGH, Urteil vom 15.3.2000, 25 B 96.2188 ).
  • BVerwG, 16.07.1965 - IV C 54.65
    Auszug aus VG Ansbach, 22.01.2013 - AN 4 K 12.01499
    Nach dieser Rechtsprechung ist eine Gesundheitsschädigung nur dann nicht zu besorgen und ein behördliches Einschreiten zur Sicherstellung der Einhaltung des § 37 Abs. 2 IfSG nicht geboten, wenn hierfür keine, auch noch so wenig nahe liegende Wahrscheinlichkeit besteht, eine Gesundheitsschädigung also nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1970, NJW 1970, 1890 = Buchholz 445.4 § 34 WHG Nr. 2; Urteil vom 16.7.1965, DVBl 1966, 496 jeweils in Bezug auf die Besorgnis einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers).
  • BVerwG, 10.10.1968 - IV B 128.68

    Verjährung von Erschließungsbeiträgen

    Auszug aus VG Ansbach, 22.01.2013 - AN 4 K 12.01499
    Zulässig sind dabei auch Verwaltungsakte, die, wie im vorliegenden Fall mit der Schließung der Becken im Freibad für die Öffentlichkeit, nur das Ziel festlegen, das der Adressat durch eigene Maßnahmen erreichen muss (BVerwGE 31, 18 = BayVBl 1969, 64, 65; BVerwG, Urteil vom 25.2.1992, BayVBl 1992, 441, 442).
  • BVerwG, 16.12.1971 - I C 60.67

    Maßnahmen der Gefahrenabwehr

    Auszug aus VG Ansbach, 22.01.2013 - AN 4 K 12.01499
    Angesichts des Präventionsgedankens des Infektionsschutzrechts ist die Behörde zu einem polizeilichen Einschreiten schon dann berechtigt, wenn ein durch Tatsachen erhärteter bloßer Verdacht besteht, der eine Gesundheits gefährdung als wahrscheinlich erscheinen lässt (BVerwGE 39, 190; BayVGH, Urteil vom 15.3.2000, 25 B 96.2188 ).
  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 4.90

    Zweite Aufsichtskraft in der Spielhalle - § 33i GewO, Voraussetzungen für eine

    Auszug aus VG Ansbach, 22.01.2013 - AN 4 K 12.01499
    Gleichwohl muss auch dann, wenn ein schwerwiegender Schaden zu befürchten ist, auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen (vgl. BVerwG Urteil vom 3.7.2002, NVwZ 2003, 95, 96 f.; BVerwGE 88, 348, 351).
  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus VG Ansbach, 22.01.2013 - AN 4 K 12.01499
    Gleichwohl muss auch dann, wenn ein schwerwiegender Schaden zu befürchten ist, auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen (vgl. BVerwG Urteil vom 3.7.2002, NVwZ 2003, 95, 96 f.; BVerwGE 88, 348, 351).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2008 - 13 A 2489/06

    Schwimmbecken als ausschließlich privat genutzte Einrichtung?

    Auszug aus VG Ansbach, 22.01.2013 - AN 4 K 12.01499
    Auch wenn eine Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 2 IfSG aber nicht erlassen wurde, ist § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG anwendbar (anderer Auffassung ohne weitere Begründung OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.9.2008, 13 A 2489/06, Juris).
  • BVerwG, 25.02.1992 - 1 C 7.90

    Gaststättenerlaubnis, Auflage, schädliche Umwelteinwirkungen, Lärmschutz für zu

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

  • VG Würzburg, 12.06.2013 - W 6 K 13.37

    Häufigkeit mikrobiologischer Untersuchungen des Wassers eines Schwimmbads

    Denn diese Bestimmung will nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht nur die Einhaltung von Vorschriften der Rechtsverordnung sicherstellen, sondern daneben auch die Einhaltung der Vorschrift des § 37 Abs. 2 IfSG, der unmittelbar geltendes Recht darstellt und auch ohne Verordnung vollziehbar ist (VG Ansbach, U.v. 22.2.2013 - AN 4 K 12.01499 - juris; anderer Auffassung ohne nähere Begründung offenbar OVG NRW, U.v. 16.9.2008 - 13 A 2489/06 - juris).

    Angesichts des Präventionsgedankens im Infektionsschutzrecht ist die Behörde zu einem Einschreiten berechtigt, so lange nicht sichergestellt ist, dass eine Gesundheitsschädigung unwahrscheinlich ist (vgl. VG Ansbach, U.v. 22.01.2013 - AN 4 K 12.01499 - juris m.w.N. zur Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck werden mit fachlicher Unterstützung die Anforderungen an die Aufbereitung sowie an die Überwachung festgelegt (vgl. VG Ansbach, U.v. 22.1.2013 - AN 4 K 12.01499 - juris; VG Ansbach; B.v. 13.12.2011 - AN 4 K 11.01616 und AN 4 S 11.01618 - juris; VG Regensburg, B.v. 23.10.2006 - RN 5 S 06.1625 - juris; BayVGH, B.v. 3.2.2003 - 24 CS 02.2800 - juris).

  • VG Oldenburg, 12.05.2016 - 7 B 1892/16

    Beprobung; Eigenüberwachung; Schließung; Schwimm- und Badebeckenwasser;

    Denn wie der nicht zweifelhafte Wortlaut der Regelung ergibt, kann eine Anordnung nach dieser Vorschrift auch auf die Verletzung der Bestimmung des § 37 Abs. 2 IfSG gestützt werden, die auch ohne Rechtsverordnung unmittelbar geltendes Recht ist (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 12. Juni 2013 - W 6 K 13.37 - juris, Rn. 31; VG Ansbach, Urteil vom 22. Januar 2013 - AN 4 K 12.01499 - juris, Rn. 29).

    Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten wird darauf hingewiesen, dass die Anordnung der Schließung des Bades auf Grundlage des § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG voraussetzt, dass konkrete Gefahren für die menschliche Gesundheit drohen, etwa durch festgestellte Überschreitungen der maßgeblichen Grenzwerte (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - AN 4 K 11.01616 u.a. - juris, Rn. 27; siehe auch VGH München, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 9 ZB 13.419 - juris, Rn. 14; VG Ansbach, Urteil vom 22. Januar 2013 a.a.O., Rn. 42).

  • VG Würzburg, 07.07.2014 - W 6 S 14.545

    Sofortverfahren; Anordnungen zum Trinkwasserschutz; öffentliche

    Eine Gesundheitsgefährdung ist zu besorgen und auch ein behördliches Einschreiten geboten, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts aufgrund der Erkenntnisse und Erfahrungen, sei es auch bei außergewöhnlichen Umständen, nach der menschliche Erfahrung nicht als unwahrscheinlich anzusehen ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.3.1989 - 4 C 30/88 - BVerwGE 81, 347; BayVGH, U.v. 15.3.2000 - 25 B 96.2188 - juris sowie etwa VG Ansbach, U.v. 22.1.2013 - AN 4 K 12.01499 - juris; VG München, U.v. 26.11.2008 - M 18 K 08.4980 - juris jeweils m.w.N. zur Rspr.).
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