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   VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 20.00072   

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https://dejure.org/2021,42698
VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 20.00072 (https://dejure.org/2021,42698)
VG Ansbach, Entscheidung vom 22.09.2021 - AN 14 K 20.00072 (https://dejure.org/2021,42698)
VG Ansbach, Entscheidung vom 22. September 2021 - AN 14 K 20.00072 (https://dejure.org/2021,42698)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 16 Abs. 1; BGB §§ 4 Abs. 1 S. 1, 17 Abs. 2, Abs. 3, 30 Abs. 1 StAG, 1592 Nr. 2, 1599 Abs. 1
    Deutsche Staatsangehörigkeit, Verlust, Vaterschaftsanfechtung, Erfordernis einer ausdrücklichen Regelung, keine gesetzliche Grundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Bremen, 10.03.2020 - 1 LC 171/16

    Feststellung der deutschen Staatsbürgerschaft - Anfechtung der Vaterschaft;

    Auszug aus VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 20.00072
    Mit Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg (Familiengericht) vom 26. März 2015 (113 F 4112/13) ist rechtskräftig festgestellt worden, dass ... nicht der Vater des Klägers ist, wodurch die Vaterschaft gemäß § 1599 Abs. 1 BGB ex tunc entfallen ist (vgl. BGH, U.v. 11.1.2012 - XII ZR 194/09 - juris Rn. 17; OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 19).

    Der hier streitgegenständliche Verlust der Staatsangehörigkeit nach erfolgter Vaterschaftsanfechtung im Sinne des § 1599 Abs. 1 BGB ist mit dem Verlust nach einer Behördenanfechtung vergleichbar (vgl. auch OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 27 ff.).

    Zu der Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit des Verlustes und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 33; B.v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 83; BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 33; OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 23).

    Es bedarf insofern im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts neben einer Möglichkeit zu berücksichtigen, ob das betroffene Kind staatenlos wird und einer angemessenen Fristen- und Altersregelung insbesondere einer ausdrücklichen einfachgesetzlichen Regelung, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei einer rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung - als gravierende Rechtsfolge für das betroffene Kind - eindeutig anordnet (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 34; B.v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 74; OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 24).

    Hierbei beziehen sich § 1599 Abs. 1 BGB und § 1592 Nr. 2 BGB jedoch lediglich auf die verwandtschaftsrechtlichen Rechtsfolgen, eine darüberhinausgehende Auswirkung auf die bisher bestehende Staatsangehörigkeit des betroffenen Kindes ist in den zivilrechtlichen Vorschriften nicht angeordnet (vgl. OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 32; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 - 6 K 4501/19 - juris Rn. 29).

    Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG wird die Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, eine ausdrückliche Regelung zu dem rückwirkenden Verlust der Staatsangehörigkeit findet sich hierin nicht (vgl. OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 33; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 - 6 K 4501/19 - juris Rn. 29).

    Eine darüber hinausgehende eigenständige und eindeutige Regelung der Rechtsfolge der Vaterschaftsanfechtung als Verlust der Staatsangehörigkeit, die den strengen verfassungsrechtlichen Vorgaben des Gesetzesvorbehalts des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht, ergibt sich hieraus aber ebenfalls nicht (vgl. auch OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 35 ff.; a.A. VG München, B.v. 12.5.2020 - M 4 S 19.3047 - juris Rn. 53).

    Dass es im Hinblick auf die Vaterschaftsanfechtung allgemeine Rechtsüberzeugung sei, dass durch die Anfechtung der Vaterschaft rückwirkend auch die durch Geburt erworbene Staatsangehörigkeit als "rückwirkender Nichterwerb" entfiele und daher die Verlustregelung in den § 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG auch nur impliziert werden müsse (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 34), kann nicht zu einer Entbehrlichkeit einer dem Gesetzesvorbehalt des sich aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Grundrechts entsprechenden, ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage führen (so auch OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 39; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 - 6 K 4501/19 - juris Rn. 30; a.A. NdsOVG, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris Rn. 49 m.w.N.).

    Wie bereits ausgeführt, wird durch § 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG lediglich die Anwendbarkeit der Altersgrenze bis zum fünften Lebensjahr, nach deren Erreichen der Verlust der Staatsangehörigkeit ausgeschlossen ist, normiert, nicht aber der Verlust der Staatsangehörigkeit als Rechtsfolge der Vaterschaftsanfechtung in hinreichender Eindeutigkeit, wie etwa in § 17 Abs. 1 StAG, angeordnet (vgl. OVG Bremen, U.v. 10.3.2021 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 38 f.).

    Unterblieben ist aber eine klare Regelung des Entfallens der Staatsangehörigkeit als Folge der Vaterschaftsanfechtung, die zwar durch § 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG für die Anwendbarkeit der Altersgrenze vorausgesetzt wird, sich aber nicht unmittelbar aus dem Wortlaut sämtlicher herangezogenen Normen ergibt (vgl. auch OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 39; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 - 6 K 4501/19 - juris Rn. 30).

    Die Frage, ob es aufgrund des Gesetzesvorbehaltes in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des rückwirkenden Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nach rechtskräftiger Vaterschaftsanfechtung bedarf und ob sich aus dem Zusammenwirken von §§ 1599 Abs, 1, 1592 Nr. 2 BGB, § 4 StAG i.V.m. §§ 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG, gegebenenfalls im Zusammenhang mit ungeschriebenen Rechtsregeln, eine solche hinreichende gesetzliche Regelung ergibt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet und hat daher über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris; NdsOVG, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris).

  • BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend den Verlust der Staatsangehörigkeit

    Auszug aus VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 20.00072
    Durch Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG wird ein Entziehungsverbot hinsichtlich der deutschen Staatsangehörigkeit normiert, wobei eine Entziehung jede Verlustzufügung darstellt, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk beeinträchtigt (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 23).

    Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge eintreten soll, wenn ein Gericht auf Anfechtung hin das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, von der ein Kind den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ableitet, stellt eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht dar, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise noch kein eigenes Vertrauen in den Bestand ihrer eigenen Staatsangehörigkeit entwickelt haben (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 24; NdsOVG, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris Rn. 44 f m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet es Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG im Hinblick auf die in diesem Sinne erforderliche gesetzliche Grundlage, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 33; B.v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 81).

    Zu der Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit des Verlustes und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 33; B.v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 83; BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 33; OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 23).

    Es bedarf insofern im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts neben einer Möglichkeit zu berücksichtigen, ob das betroffene Kind staatenlos wird und einer angemessenen Fristen- und Altersregelung insbesondere einer ausdrücklichen einfachgesetzlichen Regelung, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei einer rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung - als gravierende Rechtsfolge für das betroffene Kind - eindeutig anordnet (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 34; B.v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 74; OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 24).

    Eine wie durch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 17. Juli 2019 (2 BvR 1327/18) geforderte eindeutige Regelung des Verlustes der Staatsangehörigkeit nach rechtskräftiger Vaterschaftsanfechtung ist in § 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG aber unterblieben.

    Denn der Verlust der Staatsangehörigkeit nach erfolgter Vaterschaftsanfechtung stellt ebenfalls einen unfreiwilligen, mit den in § 17 Abs. 1 StAG enthaltenen Verlustgründen vergleichbaren Verlust der Staatsangehörigkeit dar, zu dessen Legitimierung es einer gesetzlichen Regelung bedarf (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 33 f.).

    Es ist keine klar erkennbare Regelung des Verlustes der Staatsangehörigkeit als Folge der Vaterschaftsanfechtung vorhanden (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 34 f.).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

    Auszug aus VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 20.00072
    Sie verstieße gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts und das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (unter Verweis auf BVerfG, U.v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - Rn. 83).

    Aufgrund des Gesetzesvorbehalts aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ist die gesetzliche Legitimierung des unfreiwilligen Verlusts der Staatsangehörigkeit, wie auch der Verlust aufgrund einer rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung, grundsätzlich möglich (vgl. etwa zu dem Verlust der Staatsangehörigkeit nach § 17 Abs. 1 StAG: BVerfG, B.v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 82).

    Bereits hinsichtlich des Verlustes der Staatsangehörigkeit nach einer erfolgten Behördenanfechtung im Sinne des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB a.F. hat das Bundesverfassungsgericht aber im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG nach einer ausdrücklichen, klar erkennbaren und nicht lediglich mittelbaren Regelung verlangt, die den Verlust der Staatsangehörigkeit infolge der die Vaterschaft beendenden Behördenanfechtung anordnet (vgl. BVerfG, B.v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 82 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet es Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG im Hinblick auf die in diesem Sinne erforderliche gesetzliche Grundlage, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 33; B.v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 81).

    Zu der Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit des Verlustes und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 33; B.v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 83; BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 33; OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 23).

    Es bedarf insofern im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts neben einer Möglichkeit zu berücksichtigen, ob das betroffene Kind staatenlos wird und einer angemessenen Fristen- und Altersregelung insbesondere einer ausdrücklichen einfachgesetzlichen Regelung, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei einer rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung - als gravierende Rechtsfolge für das betroffene Kind - eindeutig anordnet (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 34; B.v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 74; OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 24).

    In Ermangelung einer gesetzlichen Eingriffsnorm, die den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht, kann vorliegend dahinstehen, ob eine solche Norm den weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird, die Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG an einen sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit stellt; namentlich muss die einschränkende Norm nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG die Möglichkeit bieten zu berücksichtigen, ob das Kind staatenlos wird (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 74).

    Des Weiteren kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG besteht (vgl. BVerfG, B.v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 81).

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 8 ME 66/19

    Abschiebungsandrohung; Altersgrenze; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis,

    Auszug aus VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 20.00072
    Der von dem Klägerbevollmächtigten zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 28. November 2019 stehe der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 12. September 2019 - 8 ME 66/19 - entgegen.

    Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge eintreten soll, wenn ein Gericht auf Anfechtung hin das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, von der ein Kind den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ableitet, stellt eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht dar, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise noch kein eigenes Vertrauen in den Bestand ihrer eigenen Staatsangehörigkeit entwickelt haben (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 24; NdsOVG, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris Rn. 44 f m.w.N.).

    In einem solchen Alter ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger sich selbst schon als zugehörig zum deutschen Staatsvolk wahrgenommen und damit bereits auf den Bestand und Verlässlichkeit der eigenen deutschen Staatsangehörigkeit vertraut hat (vgl. auch NdsOVG, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris Rn. 44).

    Dass es im Hinblick auf die Vaterschaftsanfechtung allgemeine Rechtsüberzeugung sei, dass durch die Anfechtung der Vaterschaft rückwirkend auch die durch Geburt erworbene Staatsangehörigkeit als "rückwirkender Nichterwerb" entfiele und daher die Verlustregelung in den § 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG auch nur impliziert werden müsse (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 34), kann nicht zu einer Entbehrlichkeit einer dem Gesetzesvorbehalt des sich aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Grundrechts entsprechenden, ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage führen (so auch OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 39; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 - 6 K 4501/19 - juris Rn. 30; a.A. NdsOVG, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris Rn. 49 m.w.N.).

    Ferner ergibt sich auch aus einem Zusammenwirken von § 1599 Abs. 1 BGB mit § 4 Abs. 1 StAG und §§ 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG keine ausdrückliche gesetzliche Regelung des gesetzlichen Wegfalls der Staatsangehörigkeit (so aber NdsOVG, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris Rn. 49).

    Die Frage, ob es aufgrund des Gesetzesvorbehaltes in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des rückwirkenden Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nach rechtskräftiger Vaterschaftsanfechtung bedarf und ob sich aus dem Zusammenwirken von §§ 1599 Abs, 1, 1592 Nr. 2 BGB, § 4 StAG i.V.m. §§ 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG, gegebenenfalls im Zusammenhang mit ungeschriebenen Rechtsregeln, eine solche hinreichende gesetzliche Regelung ergibt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet und hat daher über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris; NdsOVG, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris).

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17

    Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung

    Auszug aus VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 20.00072
    Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die zu beurteilende Sach- und Rechtslage ist im Falle der Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.1994 - 3 C 17/92 - juris; auch BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 11).

    Für den Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes ist aus Gründen des materiellen Rechts auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts der jeweiligen Voraussetzungen abzustellen (BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 11).

    Zu der Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit des Verlustes und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 33; B.v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 83; BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 33; OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 23).

    Denn auch nach der Auffassung, die den in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG eingreifenden Verlust der Staatsangehörigkeit nach der Vaterschaftsanfechtung allein aufgrund der Regelungen des § 4 Abs. 1 StAG i.V.m. § 1599 Abs. 1 BGB als zulässig erachtet, soll der Verlust erst in Ergänzung durch zwei in § 4 Abs. 1 StAG i.V.m. § 1599 Abs. 1 BGB bereits angelegte, ungeschriebene Rechtsregeln eintreten, der zivilrechtlichen Rückwirkung des Vaterschaftsanfechtungsurteils auf den Zeitpunkt der Geburt und des rückwirkenden Entfallens der staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen, die gleichsam mitgedacht werden müssen (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 33).

    Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, inwiefern dem Erfordernis einer ausdrücklichen Anordnung der Rechtsfolge des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG nach rechtskräftiger Vaterschaftsanfechtung durch diese Ergänzung der Normen des StAG und BGB um zwei ungeschriebene Rechtsregeln entsprochen werden kann, insbesondere da der "Automatismus" (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 33) als rückwirkendes Entfallen der Staatsangehörigkeit weder in § 1599 Abs. 1 BGB, noch in § 4 Abs. 1 Satz 1 VIG ersichtlich angelegt ist.

    Dass es im Hinblick auf die Vaterschaftsanfechtung allgemeine Rechtsüberzeugung sei, dass durch die Anfechtung der Vaterschaft rückwirkend auch die durch Geburt erworbene Staatsangehörigkeit als "rückwirkender Nichterwerb" entfiele und daher die Verlustregelung in den § 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG auch nur impliziert werden müsse (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 34), kann nicht zu einer Entbehrlichkeit einer dem Gesetzesvorbehalt des sich aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Grundrechts entsprechenden, ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage führen (so auch OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 39; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 - 6 K 4501/19 - juris Rn. 30; a.A. NdsOVG, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris Rn. 49 m.w.N.).

  • VG Hamburg, 17.06.2020 - 6 K 4501/19

    Zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge einer vom

    Auszug aus VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 20.00072
    Hierbei beziehen sich § 1599 Abs. 1 BGB und § 1592 Nr. 2 BGB jedoch lediglich auf die verwandtschaftsrechtlichen Rechtsfolgen, eine darüberhinausgehende Auswirkung auf die bisher bestehende Staatsangehörigkeit des betroffenen Kindes ist in den zivilrechtlichen Vorschriften nicht angeordnet (vgl. OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 32; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 - 6 K 4501/19 - juris Rn. 29).

    Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG wird die Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, eine ausdrückliche Regelung zu dem rückwirkenden Verlust der Staatsangehörigkeit findet sich hierin nicht (vgl. OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 33; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 - 6 K 4501/19 - juris Rn. 29).

    Dass es im Hinblick auf die Vaterschaftsanfechtung allgemeine Rechtsüberzeugung sei, dass durch die Anfechtung der Vaterschaft rückwirkend auch die durch Geburt erworbene Staatsangehörigkeit als "rückwirkender Nichterwerb" entfiele und daher die Verlustregelung in den § 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG auch nur impliziert werden müsse (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 34), kann nicht zu einer Entbehrlichkeit einer dem Gesetzesvorbehalt des sich aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Grundrechts entsprechenden, ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage führen (so auch OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 39; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 - 6 K 4501/19 - juris Rn. 30; a.A. NdsOVG, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris Rn. 49 m.w.N.).

    Unterblieben ist aber eine klare Regelung des Entfallens der Staatsangehörigkeit als Folge der Vaterschaftsanfechtung, die zwar durch § 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG für die Anwendbarkeit der Altersgrenze vorausgesetzt wird, sich aber nicht unmittelbar aus dem Wortlaut sämtlicher herangezogenen Normen ergibt (vgl. auch OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 39; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 - 6 K 4501/19 - juris Rn. 30).

  • EuGH, 02.03.2010 - C-135/08

    Die Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung kann zur

    Auszug aus VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 20.00072
    Insofern ist aber nicht ausgeschlossen, dass die betreffenden nationalen Vorschriften in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, das Unionsrecht beachten müssen (vgl. EuGH, U.v. 2.3.2010 - C-135/08, Rottmann - juris Rn. 52).

    Demnach darf eine Entscheidung über eine Entziehung einer Staatsangehörigkeit in den Fällen, in denen der Betroffene daneben die Unionsbürgerschaft verliert, nicht willkürlich sein und muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (EuGH, U.v. 2.3.2010 - C-135/08, Rottmann - juris Rn. 54 f.; VG Düsseldorf, U.v. 22.7.2021 - 8 K 814/21 - juris Rn. 52).

  • VG Düsseldorf, 22.07.2021 - 8 K 814/21

    Anfechtung Vaterschaft; Rückwirkung; fehlende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage;

    Auszug aus VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 20.00072
    Demnach darf eine Entscheidung über eine Entziehung einer Staatsangehörigkeit in den Fällen, in denen der Betroffene daneben die Unionsbürgerschaft verliert, nicht willkürlich sein und muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (EuGH, U.v. 2.3.2010 - C-135/08, Rottmann - juris Rn. 54 f.; VG Düsseldorf, U.v. 22.7.2021 - 8 K 814/21 - juris Rn. 52).

    Gerade diesen Grundsätzen wird der Verlust der Staatsangehörigkeit nach Anfechtung der Vaterschaft aber nicht gerecht, wenn der Verlust der Staatsangehörigkeit als Rechtsfolge der Vaterschaftsanfechtung nicht eindeutig normiert und dementsprechend im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit nicht überprüfbar ist (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 22.7.2021 - 8 K 814/21 - juris Rn. 54).

  • BVerwG, 19.02.2015 - 1 C 17.14

    Adoption; Annahme als Kind; Antragstellung; Zeitpunkt der Antragstellung;

    Auszug aus VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 20.00072
    Denn bei der Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2015 - 1 C 17/14 - juris Rn. 12).

    Der Staatsangehörigkeitsbehörde steht es nicht frei, auf den auch von Amts wegen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG möglichen Erlass des feststellenden Verwaltungsaktes zu verzichten und den Einzelnen direkt auf eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zu verweisen, die insofern nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2015 - 1 C 17/14 - juris Rn. 13; BeckOK MigR/Schöninger, 7. Ed. 1.1.2021, StAG § 30 Rn. 47; BeckOK AuslR/Kluth/Bohley, 29. Ed. 1.4.2021, StAG § 30 Rn. 5).

  • BGH, 11.01.2012 - XII ZR 194/09

    Unterhaltsregress des Scheinvaters: Durchbrechung der Rechtsausübungssperre

    Auszug aus VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 20.00072
    Mit Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg (Familiengericht) vom 26. März 2015 (113 F 4112/13) ist rechtskräftig festgestellt worden, dass ... nicht der Vater des Klägers ist, wodurch die Vaterschaft gemäß § 1599 Abs. 1 BGB ex tunc entfallen ist (vgl. BGH, U.v. 11.1.2012 - XII ZR 194/09 - juris Rn. 17; OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 19).
  • VG München, 12.05.2020 - M 4 S 19.3047

    Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis auch nach Verlust der durch Geburt

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

  • BVerwG, 26.05.2020 - 1 C 12.19

    Zweckvaterschaftsanerkennung hindert nicht Familiennachzug der ausländischen

  • VG Potsdam, 14.03.2016 - 8 K 4832/15

    Staatsangehörigkeitsrecht

  • VGH Bayern, 08.08.2018 - 5 ZB 18.844

    Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

  • BVerwG, 12.01.2017 - 1 B 115.16

    Revisionszulassung; Verfassungsmäßigkeit des Staatsangehörigkeitsverlusts bei

  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92

    Rettungswesen: Regelung im Land Berlin

  • VG Cottbus, 21.12.2017 - 3 K 757/16

    Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises

  • VG Potsdam, 31.03.2017 - 9 K 4791/16

    Untätigkeitsklage eines so genannten "Reichsbürgers" auf Feststellung der

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2016 - 13 LC 21/15

    Altersgrenze; Behördenanfechtung; Entziehung; Erwerb; rückwirkender Verlust;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2016 - 19 A 1457/16

    Klage eines sog. Reichsbürgers auf Ausstellung einer Bescheinigung über eine frei

  • VG Berlin, 28.04.2017 - 2 K 381.16

    Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines

  • VG Lüneburg, 28.11.2019 - 6 A 112/18

    Abstammung; rückwirkend; Staatsangehörigkeit; Vaterschaftsanfechtung

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