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   VG Ansbach, 22.11.2018 - AN 6 K 17.33020   

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https://dejure.org/2018,45256
VG Ansbach, 22.11.2018 - AN 6 K 17.33020 (https://dejure.org/2018,45256)
VG Ansbach, Entscheidung vom 22.11.2018 - AN 6 K 17.33020 (https://dejure.org/2018,45256)
VG Ansbach, Entscheidung vom 22. November 2018 - AN 6 K 17.33020 (https://dejure.org/2018,45256)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, S. 5; AsylG § 31 Abs. 5, § 34 Abs. 1
    Hinsichtl. der Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bzgl. eines nationalen Abschiebungsverbotes erfolgreiche Klage eines schwer kranken Armeniers

  • rewis.io

    Hinsichtl. der Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bzgl. eines nationalen Abschiebungsverbotes erfolgreiche Klage eines schwer kranken Armeniers

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

    Auszug aus VG Ansbach, 22.11.2018 - AN 6 K 17.33020
    d) Ausnahmsweise wiederum ist allerdings - wie auch zu § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG - das daher grundsätzlich eröffnete Ermessen des Bundesamtes in der gerade skizzierten Missbrauchskonstellation dann zu Gunsten des Asylbewerbers auf Null reduziert, wenn seine Gefährdung nach Abschiebung im Zielstaat das Ausmaß der sogenannten extremen Gefahr (die seit der grundlegenden Entscheidung des BVerwG v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - juris mit der Formel "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" umschrieben wird) erreicht.
  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Auszug aus VG Ansbach, 22.11.2018 - AN 6 K 17.33020
    Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a AufenthG befunden wird (BVerwG, U.v.13.6.2013 - 10 C 13.12 - Rn. 13 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 21.09.2016 - 10 C 16.1164

    Prozesskostenhilfe für Klage gegen Versagung einer Aufenthaltserlaubnis aus

    Auszug aus VG Ansbach, 22.11.2018 - AN 6 K 17.33020
    Dass das Asylverfahren von einer wachsenden Vielzahl von Asylbewerbern zweckwidrig nur dazu benutzt wird, um im Herkunfts- und Zielstaat das Fehlen einer durchgreifenden Behandlungsmöglichkeit für sie bei schwerwiegenden Erkrankungen aufgrund eines unzureichenden gesundheitlichen Versorgungssystems zu kompensieren, ist den Wirkungen einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG zumindest vergleichbar (vgl. zu einer direkten Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG wegen der unzureichenden medizinischen Versorgungslage in einem Herkunftsland BayVGH, B.v. 21.9.2016 - 10 C 16.1164 - juris).
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