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VG Ansbach, 23.01.2020 - AN 17 K 18.01351 |
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VwGO § 40 Abs. 1; VwGO § ... 42 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 323 Abs 1, § 323 Abs. 5 S. 2; BauGB § 148 Abs. 1, § 148 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BauGB §§ 157 ff.; BayVwVfG Art. 54 S. 2; BayVwVfG Art. 56 Abs. 1; BayVwVfG Art. 60 Abs. 1; BayVwVfG Art. 62 S. 2
Rückzahlung ausgezahlter Fördermittelteilraten aus Bund-Länder-Städtebauförderprogramm - rewis.io
Leistungsklage auf Rückzahlung ausgezahlter Fördermittelteilraten aus Bund-Länder-Städtebauförderprogramm
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Sanierung des Neuen Schlosses in Pappenheim
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 05.03.1998 - 4 B 3.98
Verwaltungsverfahrensrecht - Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, …
Auszug aus VG Ansbach, 23.01.2020 - AN 17 K 18.01351
Dies kann bspw. dazu führen, dass eine Leistung, die aufgrund eines nichtigen öffentlich-rechtlichen Vertrages erbracht wurde, nicht mehr zurückgefordert werden kann, wenn z.B. die Gegenleistung ausgenutzt wurde, deshalb nicht mehr rückerstattet werden kann, mithin eine vollständige Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses unmöglich ist (z.B. BVerwG, B.v. 5.3.1998 - 4 B 3-98 - NJW 1998, 3135; BayVGH, U.v. 11.11.1998 - 6 B 95.2137 - BeckRS 1998, 24720). - BGH, 17.10.2019 - I ZR 34/18
Valentins - Markenrechtliche Lizenzvereinbarung aufgrund ergänzender …
Auszug aus VG Ansbach, 23.01.2020 - AN 17 K 18.01351
Die zivilrechtliche Rechtsprechung vertritt zur Abtretbarkeit von Gestaltungsrechten, wie sie Kündigung und Rücktrittserklärung darstellen, die Auffassung, dass über § 413 BGB die Vorschriften über die Abtretung von Forderungen (§§ 398 f. BGB) auf die Übertragung anderer Rechte, soweit nicht das Gesetz ein anderes bestimmt, entsprechende Anwendung findet, mithin eine Abtretbarkeit von Gestaltungsrechten dem Grunde nach zulässig ist (so bspw. zuletzt: BGH, U.v. 17.10.2019 - I ZR 34/18 - GRUR 2020, 57). - VG Regensburg, 23.09.2003 - RN 6 K 02.710
Auszug aus VG Ansbach, 23.01.2020 - AN 17 K 18.01351
3.2.4 Schließlich bemerkt die Kammer, dass auch Vertrauensgesichtspunkte zu Gunsten der Beklagten eingreifen, die eine Rückforderung unter Anwendung des auch im öffentlichen Recht zum Tragen kommenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausschließen (VG Regensburg, U.v. 23.9.2003 - RN 6 K 02.710 - BeckRS 2003, 30011).
- BVerwG, 05.04.2016 - 1 C 3.15
Adressatenerweiterung; allgemeine Leistungsklage; allgemeine Regeln des …
Auszug aus VG Ansbach, 23.01.2020 - AN 17 K 18.01351
Der Klägerin fehlt nicht analog § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis (vgl. dazu: BVerwG, U.v. 5.4.2016 - 1 C 3.15 - BVerwGE 154, 328 = juris Rn. 16). - OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 8 B 10483/13
Verwaltungsrechtsweg bei Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines …
Auszug aus VG Ansbach, 23.01.2020 - AN 17 K 18.01351
Entscheidend für die Einordnung als öffentlich-rechtlicher Vertrag ist jedoch, dass das Rechtsverhältnis der Beteiligten seine Grundlage im öffentlichen Recht hat, was hier gegeben ist (vgl. auch: OVG Koblenz, B.v. 10.6.2013 - 8 B 10483/13 - NVwZ-RR 2013, 942). - VGH Bayern, 11.11.1998 - 6 B 95.2137
Auszug aus VG Ansbach, 23.01.2020 - AN 17 K 18.01351
Dies kann bspw. dazu führen, dass eine Leistung, die aufgrund eines nichtigen öffentlich-rechtlichen Vertrages erbracht wurde, nicht mehr zurückgefordert werden kann, wenn z.B. die Gegenleistung ausgenutzt wurde, deshalb nicht mehr rückerstattet werden kann, mithin eine vollständige Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses unmöglich ist (z.B. BVerwG, B.v. 5.3.1998 - 4 B 3-98 - NJW 1998, 3135; BayVGH, U.v. 11.11.1998 - 6 B 95.2137 - BeckRS 1998, 24720). - BGH, 06.07.1988 - VIII ZR 256/87
Rücktrittserklärung durch Geltendmachung von Schadensersatz
Auszug aus VG Ansbach, 23.01.2020 - AN 17 K 18.01351
Das Gericht hat aber durchgreifende Bedenken, dass die Klägerin mit dem vorgenannten Schriftsatz tatsächlich auch einen Rücktritt erklären wollte, zumal in einer Klageerhebung nicht gleichsam automatisch auch die Erklärung eines solchen Gestaltungsrechts anzunehmen ist, sondern es dafür eines schlüssigen Erklärungswertes des Vortrags in der Klageschrift bedurfte (BGH, U.v. 6.7.1988 - VIII ZR 256/87 - NJW 1988, 2877 dort die Ausführungen unter 3. b) b))). - BGH, 22.10.1999 - V ZR 401/98
Aufwendungsersatz im Rahmen des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung eines …
Auszug aus VG Ansbach, 23.01.2020 - AN 17 K 18.01351
In allen in Betracht kommenden Konstellationen wäre das Rücktrittsrecht ungeachtet dessen nochmals durch den Zessionar auszuüben, da eine Rückwirkung der Abtretung des Gestaltungsrechts auf einen bereits zuvor (ohne Rechtsmacht) erklärten (Teil-)Rücktritt in entsprechender Anwendung des § 184 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommt (BGH, U.v. 22.10.1999 - V ZR 401/98 - NJW 2000, 506 [507]).