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VG Ansbach, 23.07.2018 - AN 15 S 17.02338 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
LStVG Art. 18 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5, § 113 Abs. 1 S. 1
Anordnung zur Hundehaltung - Leinenzwang - rewis.io
Anordnung zur Hundehaltung - Leinenzwang
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 23.07.2018 - AN 15 S 17.02338
- VGH Bayern, 17.10.2018 - 10 CS 18.1717
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (9)
- VGH Bayern, 24.01.2003 - 24 CS 02.2894
Auszug aus VG Ansbach, 23.07.2018 - AN 15 S 17.02338
Derartige Meldepflichten versetzen die Sicherheitsbehörde in die Lage, das Entstehen von Sicherheitslücken infolge von relevanten Sachverhaltsänderungen zu vermeiden (vgl. BayVGH, B. v. 24.1.2003 - 24 CS 02.2894). - VGH Bayern, 28.09.2012 - 10 CS 12.1791
Anordnungen zur Hundehaltung; Sofortvollzug; besonderes Vollzugsinteresse; …
Auszug aus VG Ansbach, 23.07.2018 - AN 15 S 17.02338
Dabei setzt die Anordnung der sofortigen Vollziehung grundsätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse voraus, das über das hinausgeht, was den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (BayVGH, B. v. 28.09.2012 - 10 CS 12.1791 - juris Rn. 24). - VGH Bayern, 18.11.2011 - 10 ZB 11.1837
Anordnungen zur Haltung eines Hundes; Gefahrenprognose; Zeitablauf zwischen …
Auszug aus VG Ansbach, 23.07.2018 - AN 15 S 17.02338
Da es sich bei dem zu befürchtenden Schaden um ein zukünftiges Ereignis handelt, hat die Gemeinde eine wertende Prognoseentscheidung über die zu erwartenden Schäden zu treffen (BayVGH, B.v. 18.11.2011 - 10 ZB 11.1837 - juris).
- VGH Bayern, 20.01.2011 - 10 B 09.2966
Hundehaltung; Labrador; Leinenzwang
Auszug aus VG Ansbach, 23.07.2018 - AN 15 S 17.02338
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (z.B. U.v. 15.3.2005, 24 BV 04.2755; U.v. 9.11.2010, 10 BV 06.3053; B.v. 20.1.2011, 10 B 09.2966 - alle juris) die Auffassung, dass von großen und kräftigen Hunden - zu diesen gehören nach Auffassung des erkennenden Gerichts die von der Antragstellerin gehaltenen Hunde, da die Antragstellerseite die Hunde selbst als große Hunde bezeichnet -, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, in der Regel eine konkrete Gefahr im Sinn von Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG für Leib und Leben Dritter oder, was zur Erfüllung des Tatbestandes auch genügt, für andere Hunde, ausgeht. - VGH Bayern, 09.11.2010 - 10 BV 06.3053
Anordnungen zur Haltung von Hunden, die in der Kampfhundeverordnung aufgeführt …
Auszug aus VG Ansbach, 23.07.2018 - AN 15 S 17.02338
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (z.B. U.v. 15.3.2005, 24 BV 04.2755; U.v. 9.11.2010, 10 BV 06.3053; B.v. 20.1.2011, 10 B 09.2966 - alle juris) die Auffassung, dass von großen und kräftigen Hunden - zu diesen gehören nach Auffassung des erkennenden Gerichts die von der Antragstellerin gehaltenen Hunde, da die Antragstellerseite die Hunde selbst als große Hunde bezeichnet -, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, in der Regel eine konkrete Gefahr im Sinn von Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG für Leib und Leben Dritter oder, was zur Erfüllung des Tatbestandes auch genügt, für andere Hunde, ausgeht. - VGH Bayern, 18.02.2004 - 24 B 03.645
Negativtest nach der Kampfhundeverordnung; Vom Hund ausgehende konkrete Gefahr; …
Auszug aus VG Ansbach, 23.07.2018 - AN 15 S 17.02338
Bei einem hohen Schutzgut kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch ein konkreter Gefahrenverdacht für eine sicherheitsrechtliche Anordnung ausreichen (BayVGH, U.v. 18.2.2004 - 24 B 03.645 - BayVBl 2004, 535; B.v. 7.4.2004 - 24 CS 04.53 - BayVBl 2004, 727). - VGH Bayern, 07.04.2004 - 24 CS 04.53
Zuständigkeit für Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG, Leinenzwang für …
Auszug aus VG Ansbach, 23.07.2018 - AN 15 S 17.02338
Bei einem hohen Schutzgut kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch ein konkreter Gefahrenverdacht für eine sicherheitsrechtliche Anordnung ausreichen (BayVGH, U.v. 18.2.2004 - 24 B 03.645 - BayVBl 2004, 535; B.v. 7.4.2004 - 24 CS 04.53 - BayVBl 2004, 727). - VGH Bayern, 15.03.2005 - 24 BV 04.2755
Einzelfallanordnungen zur Haltung einer Rottweiler-Hündin, Annahme einer …
Auszug aus VG Ansbach, 23.07.2018 - AN 15 S 17.02338
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (z.B. U.v. 15.3.2005, 24 BV 04.2755; U.v. 9.11.2010, 10 BV 06.3053; B.v. 20.1.2011, 10 B 09.2966 - alle juris) die Auffassung, dass von großen und kräftigen Hunden - zu diesen gehören nach Auffassung des erkennenden Gerichts die von der Antragstellerin gehaltenen Hunde, da die Antragstellerseite die Hunde selbst als große Hunde bezeichnet -, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, in der Regel eine konkrete Gefahr im Sinn von Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG für Leib und Leben Dritter oder, was zur Erfüllung des Tatbestandes auch genügt, für andere Hunde, ausgeht. - BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 1.02
Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein teilweise ungültig
Auszug aus VG Ansbach, 23.07.2018 - AN 15 S 17.02338
Eine hinreichend konkrete Gefahr in diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn in einem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann (BVerwG, U.v. 18.12.2002 - 6 CN 1/02 - juris).
- VG Augsburg, 17.04.2023 - Au 8 S 23.352
Leinenzwang für einen großen Hund
Nur bei Verwendung einer entsprechenden kurzen Leine wird der Hundehalter in die Lage versetzt, bei Gefahrensituationen unverzüglich auf den Hund einwirken zu können (VG Ansbach, B.v. 23.7.2018 - AN 15 S 17.02338 - juris Rn. 45;… BayVGH, B.v. 31.3.2022 - 10 CS 21.2222 - juris Rn. 10). - VG Augsburg, 17.04.2023 - Au 8 S 23.347
Kombinierter Leinen- und Maulkorbzwang
Nur bei Verwendung einer entsprechenden kurzen Leine wird der Hundehalter in die Lage versetzt, bei Gefahrensituationen unverzüglich auf den Hund einwirken zu können (VG Ansbach, B.v. 23.7.2018 - AN 15 S 17.02338 - juris Rn. 45;… BayVGH, B.v. 31.3.2022 - 10 CS 21.2222 - juris Rn. 10).