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VG Ansbach, 23.08.2018 - AN 6 K 17.30147 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
VwGO § 113 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 5 u Abs. 7 S. 1
Ermessensentscheidung zum Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG - rewis.io
Ermessensentscheidung zum Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02
Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische …
Auszug aus VG Ansbach, 23.08.2018 - AN 6 K 17.30147
Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen Gründen nicht zugänglich ist (BVerwG, U.v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - juris). - BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01
Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine …
Auszug aus VG Ansbach, 23.08.2018 - AN 6 K 17.30147
Ausnahmsweise wiederum ist allerdings - wie auch zu § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG - das daher grundsätzlich eröffnete Ermessen des Bundesamtes in der gerade skizzierten Missbrauchskonstellation dann zu Gunsten des Asylbewerbers auf Null reduziert, wenn seine Gefährdung nach Abschiebung im Zielstaat das Ausmaß der sogenannten extremen Gefahr (die seit der grundlegenden Entscheidung des BVerwG v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - juris mit der Formel "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" umschrieben wird) erreicht. - OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2005 - 11 A 4518/02
Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Bosnien-Herzegowina, …
Auszug aus VG Ansbach, 23.08.2018 - AN 6 K 17.30147
Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren (OVG NW, B.v. 14.6.2005 - 11 A 4518/02.A - juris).
- BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12
Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine …
Auszug aus VG Ansbach, 23.08.2018 - AN 6 K 17.30147
Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a AufenthG befunden wird (BVerwG, U.v.13.6.2013 - 10 C 13.12 - Rn. 13 m.w.N.). - VGH Bayern, 21.09.2016 - 10 C 16.1164
Prozesskostenhilfe für Klage gegen Versagung einer Aufenthaltserlaubnis aus …
Auszug aus VG Ansbach, 23.08.2018 - AN 6 K 17.30147
Dass das Asylverfahren von einer wachsenden Vielzahl von Asylbewerbern zweckwidrig nur dazu benutzt wird, um im Herkunfts- bzw. Zielstaat das Fehlen einer durchgreifenden Behandlungsmöglichkeit für sie bei schwerwiegenden Erkrankungen aufgrund eines unzureichenden gesundheitlichen Versorgungssystems zu kompensieren, ist den Wirkungen einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG zumindest vergleichbar (vgl. zu einer direkten Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG wegen der unzureichenden medizinischen Versorgungslage in einem Herkunftsland BayVGH, B.v. 21.9.2016 - 10 C 16.1164 - juris). - VG Ansbach, 20.01.2017 - AN 4 S 17.30146
Keine ausreichende Gesundheitsversorgung für ein an Muskeldystrophie vom Typ …
Auszug aus VG Ansbach, 23.08.2018 - AN 6 K 17.30147
Im Rahmen des unter dem Az. AN 4 S 17.30146 geführten Eilverfahrens hat das Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach mit Beschluss vom 20. Januar 2017 die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage hinsichtlich des Klägers zu 3) angeordnet. - BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17
Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus; …
Auszug aus VG Ansbach, 23.08.2018 - AN 6 K 17.30147
Diese sind mit aufzuheben, weil - bezüglich Nr. 5 - dem Kläger zu 3) damit bereits die Abschiebung angedroht ist, obwohl die gemäß §§ 31 Abs. 5, 34 Abs. 1 AsylG zwingend vorrangige Entscheidung über ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erst noch zu treffen ist, und weil - bezüglich Nr. 6 - darin trotz des vordergründigen gesetzlichen Wortlauts in § 11 AufenthG überhaupt erst die Verhängung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG im Einzelfall begründet liegt (vgl. dazu BVerwG, B.v. 13.7.2017 - 1 VR 3/17 - juris Rn. 70 ff.), die wiederum maßgeblich vom Bestehen einer Abschiebungsanordnung abhängt. - VG Augsburg, 01.10.2018 - Au 5 K 17.32950
Krankheitsbezogenes Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans
Auszug aus VG Ansbach, 23.08.2018 - AN 6 K 17.30147
Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen, wie sie für den Kläger zu 3) hier ausschließlich geltend gemacht wird, liegt nach Satz 2 dieser Vorschrift nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern, also zu außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden führen würden, wobei die wesentliche Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Zielstaat eintreten müsste (vgl. VG Augsburg, U.v. 1.10.2018 - Au 5 K 17.32950 - juris Rn. 62 m.w.N.).