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   VG Ansbach, 24.02.2020 - AN 2 E 20.00070   

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https://dejure.org/2020,3933
VG Ansbach, 24.02.2020 - AN 2 E 20.00070 (https://dejure.org/2020,3933)
VG Ansbach, Entscheidung vom 24.02.2020 - AN 2 E 20.00070 (https://dejure.org/2020,3933)
VG Ansbach, Entscheidung vom 24. Februar 2020 - AN 2 E 20.00070 (https://dejure.org/2020,3933)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BAföG § 9, § 15 Abs. 3, § 48 Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1 S. 1; BPOWISO § 7, § 11, § 31
    Bindung an Bescheinigung der Ausbildungsstätte bei BAföG

  • rewis.io

    Erfolgloser Antrag auf Weitergewährung von Ausbildungsförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.08.2016 - 5 C 54.15

    Leistungen; üblich; Ausbildungsverlauf; Verlauf; geordnet; Fachsemester;

    Auszug aus VG Ansbach, 24.02.2020 - AN 2 E 20.00070
    Dieser Zielsetzung widerspräche es, wenn das tatsächliche Verhalten der Studierenden den Maßstab der üblichen Leistungen bilden würde (BVerwG, U.v. 25.8.2016 - 5 C 54.15 - juris).

    Da normative Vorgaben existieren, darf nicht auf anderweitige Vorgaben der Hochschule zurückgegriffen werden (BVerwG, U.v. 25.8.2016 - 5 C 54.15 - juris Rn. 26).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.10.2017 - 6 S 35.17

    Bindungswirkung der Leistungsbescheinigung für die Bewilligung von

    Auszug aus VG Ansbach, 24.02.2020 - AN 2 E 20.00070
    Aus der gesetzlichen Regelung folgt unmittelbar, dass der von der Ausbildungsstätte ausgestellte, einen Verwaltungsakt darstellende Eignungsnachweis Bindungswirkung für das Amt für Ausbildungsförderung hat, sodass diesem insoweit eine eigene Prüfungskompetenz nicht eingeräumt ist (Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 39. Lfg., Mai 2015, § 48 Rn. 10; so auch: OVG Bautzen, B.v. 10.1.2006 - 5 BS 143/05 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 23.10.2017 - 6 S 35.17 - juris; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, § 48 Rn. 4).
  • OVG Sachsen, 10.01.2006 - 5 BS 143/05

    Vorlage der Eignungsbescheinigung, Überschreitung der Förderungshöchstdauer

    Auszug aus VG Ansbach, 24.02.2020 - AN 2 E 20.00070
    Aus der gesetzlichen Regelung folgt unmittelbar, dass der von der Ausbildungsstätte ausgestellte, einen Verwaltungsakt darstellende Eignungsnachweis Bindungswirkung für das Amt für Ausbildungsförderung hat, sodass diesem insoweit eine eigene Prüfungskompetenz nicht eingeräumt ist (Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 39. Lfg., Mai 2015, § 48 Rn. 10; so auch: OVG Bautzen, B.v. 10.1.2006 - 5 BS 143/05 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 23.10.2017 - 6 S 35.17 - juris; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, § 48 Rn. 4).
  • BVerwG, 16.11.1978 - 5 C 38.77

    Vorlage der Eignungsbescheinigung - Auszubildender - Überschreitung der

    Auszug aus VG Ansbach, 24.02.2020 - AN 2 E 20.00070
    Wohl aber hat das Amt für Ausbildungsförderung, wenn der Leistungsrückstand die Erteilung der Eignungsbescheinigung durch die Ausbildungsstätte nicht zugelassen hat, im Bescheid über den Antrag auf Förderung der Ausbildung für das 5. Fachsemester zu entscheiden, ob wegen der vom Auszubildenden vorgebrachten Gründe von der Vorlage der Eignungsbescheinigung zu diesem Zeitpunkt abgesehen und Ausbildungsförderung weiterbewilligt werden kann (BVerwG, U.v. 16.11.1978 - 5 C 38.77 - juris Rn. 22).
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