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   VG Ansbach, 24.02.2022 - AN 18 E 22.00472   

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https://dejure.org/2022,4073
VG Ansbach, 24.02.2022 - AN 18 E 22.00472 (https://dejure.org/2022,4073)
VG Ansbach, Entscheidung vom 24.02.2022 - AN 18 E 22.00472 (https://dejure.org/2022,4073)
VG Ansbach, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - AN 18 E 22.00472 (https://dejure.org/2022,4073)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayIfSMV § 13 15.; VwGO § 123
    Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 2 15. BayIfSMV für Geburtstagsfeier (75. Geburtstag) mit ungeimpften und Nichtgenesenen (abgelehnt)/keine Ermessenreduzierung auf Null

  • rewis.io

    Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 2 15. BayIfSMV für Geburtstagsfeier (75. Geburtstag) mit ungeimpften und Nichtgenesenen (abgelehnt)/keine Ermessenreduzierung auf Null

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Keine Geburtstagsfeier mit ungeimpften und Nichtgenesenen - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 03.06.2002 - 7 CE 02.637
    Auszug aus VG Ansbach, 24.02.2022 - AN 18 E 22.00472
    Für den Erfolg im Verfahren nach § 123 VwGO genügt nach herrschender Meinung, der das erkennende Gericht folgt, ein gegebenenfalls vorliegender Ermessensfehler, auch ein Ausfall der Ermessensübung, jedoch noch nicht, vielmehr hat der Antrag eine Ermessensreduzierung auf Null hin zu einem Anspruch glaubhaft zu machen (BayVGH B.v. 3.6.2002 - 7 CE 02.637 - NVwZ-RR 2002, 839; a.A. Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 123 Rn. 158 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 26.11.2013 - 6 VR 3.13

    Presseauskunftsanspruch gegen Bundesnachrichtendienst; Ausfuhr von Gütern nach

    Auszug aus VG Ansbach, 24.02.2022 - AN 18 E 22.00472
    Im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch nicht, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile des Antragstellers unzumutbar und in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und wenn weiter ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für den Erfolg in der Hauptsache spricht, der Antragsteller dort also schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erkennbar Erfolg haben würde (vgl. etwa BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - juris Rn. 5, 7).
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