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   VG Ansbach, 25.03.2021 - AN 18 E 21.00452   

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https://dejure.org/2021,7237
VG Ansbach, 25.03.2021 - AN 18 E 21.00452 (https://dejure.org/2021,7237)
VG Ansbach, Entscheidung vom 25.03.2021 - AN 18 E 21.00452 (https://dejure.org/2021,7237)
VG Ansbach, Entscheidung vom 25. März 2021 - AN 18 E 21.00452 (https://dejure.org/2021,7237)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123 Abs. 1; CoronaImpfV § 1; CoronaImpfV § 2; CoronaImpfV § 3; CoronaImpfV § 4; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Priorisierung bei der Impfung gegen das Coronavirus

  • rewis.io

    Einstweilige Anordnung, Verwaltungsgerichte, Vorwegnahme der Hauptsache, Befähigung zum Richteramt, Auswechslung des Antragsgegners, Antragstellers, Untere Gesundheitsbehörde, Hauptsacheverfahren, Vorläufiger Rechtsschutz, Zurverfügungstellung, Festsetzung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 10.02.2021 - 20 CE 21.321

    Eilantrag auf sofortige Corona-Schutzimpfung zurückgewiesen

    Auszug aus VG Ansbach, 25.03.2021 - AN 18 E 21.00452
    Damit ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass für die Erfüllung des Impfanspruchs die untere Gesundheitsbehörde zuständig ist, zumal anderweitige Regelungen des Freistaats Bayern betreffend das weitere Verfahren der Leistungserbringung nicht ersichtlich sind (BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - juris Rn. 14).

    Vielmehr ermöglicht die allgemein bekannte Knappheit der Impfstoffe eine Teilhabe nur im Rahmen der aktuell zur Verfügung stehenden Kapazitäten und erfordert daher in jedem Fall eine Priorisierung (LSG Niedersachsen-Bremen, B.v. 2.2.2021 - L 5 SV 1/21 B ER - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - juris Rn. 15; B.v. 16.2.2021 - 20 CE 21.442 - juris Rn. 3).

    Die in der CoronaImpfV vorgenommene Priorisierung ist nach alledem grundsätzlich nicht zu beanstanden; insbesondere ergeben sich für die Kammer keine Anhaltspunkte, dass die Empfehlungen der STIKO nicht auf den jeweils neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren und regelmäßig evaluiert werden (vgl. bereits LSG Niedersachsen-Bremen, B.v. 2.2.2021 - L 5 SV 1/21 B ER - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - juris Rn. 16; B.v. 16.2.2021 - 20 CE 21.442 - juris Rn. 4).

    Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass hier eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, weshalb eine entsprechende Anwendung der vorstehenden Vorschriften ebenfalls ausscheidet (BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - juris Rn. 18; B.v. 16.2.2021 - 20 CE 21.442 - juris Rn. 6).

    Denn auch in einem solchen Fall müsste sich ein - dann unmittelbar aus den genannten Grundrechten des Antragstellers abzuleitender - Teilhabeanspruch wegen der aktuell begrenzten Kapazität der Impfstoffe an nachvollziehbaren, wissenschaftlich basierten Erkenntnissen orientieren und damit ähnlichen Kriterien folgen wie der Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV (BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - juris Rn. 20; B.v. 16.2.2021 - 20 CE 21.442 - juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 16.02.2021 - 20 CE 21.442

    Keine sofortige COVID-19-Schutzimpfung

    Auszug aus VG Ansbach, 25.03.2021 - AN 18 E 21.00452
    Vielmehr ermöglicht die allgemein bekannte Knappheit der Impfstoffe eine Teilhabe nur im Rahmen der aktuell zur Verfügung stehenden Kapazitäten und erfordert daher in jedem Fall eine Priorisierung (LSG Niedersachsen-Bremen, B.v. 2.2.2021 - L 5 SV 1/21 B ER - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - juris Rn. 15; B.v. 16.2.2021 - 20 CE 21.442 - juris Rn. 3).

    Die in der CoronaImpfV vorgenommene Priorisierung ist nach alledem grundsätzlich nicht zu beanstanden; insbesondere ergeben sich für die Kammer keine Anhaltspunkte, dass die Empfehlungen der STIKO nicht auf den jeweils neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren und regelmäßig evaluiert werden (vgl. bereits LSG Niedersachsen-Bremen, B.v. 2.2.2021 - L 5 SV 1/21 B ER - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - juris Rn. 16; B.v. 16.2.2021 - 20 CE 21.442 - juris Rn. 4).

    Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass hier eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, weshalb eine entsprechende Anwendung der vorstehenden Vorschriften ebenfalls ausscheidet (BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - juris Rn. 18; B.v. 16.2.2021 - 20 CE 21.442 - juris Rn. 6).

    Diese Regelung erweist sich angesichts ihres klaren Wortlauts als objektives, allein einer möglichst effizienten Impforganisation dienendes Recht und verleiht der einzelnen Person kein subjektiv-öffentliches Recht auf Berücksichtigung eines besonderen individuellen Schutzbedarfs (BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.231 - juris Rn. 18; B.v. 16.2.2021 - 20 CE 21.442 - juris Rn. 6).

    Denn auch in einem solchen Fall müsste sich ein - dann unmittelbar aus den genannten Grundrechten des Antragstellers abzuleitender - Teilhabeanspruch wegen der aktuell begrenzten Kapazität der Impfstoffe an nachvollziehbaren, wissenschaftlich basierten Erkenntnissen orientieren und damit ähnlichen Kriterien folgen wie der Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV (BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - juris Rn. 20; B.v. 16.2.2021 - 20 CE 21.442 - juris Rn. 7).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2021 - L 5 SV 1/21

    Anspruch auf unverzügliche Impfung gegen das Coronavirus; Antrag auf Erlass einer

    Auszug aus VG Ansbach, 25.03.2021 - AN 18 E 21.00452
    Vielmehr ermöglicht die allgemein bekannte Knappheit der Impfstoffe eine Teilhabe nur im Rahmen der aktuell zur Verfügung stehenden Kapazitäten und erfordert daher in jedem Fall eine Priorisierung (LSG Niedersachsen-Bremen, B.v. 2.2.2021 - L 5 SV 1/21 B ER - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - juris Rn. 15; B.v. 16.2.2021 - 20 CE 21.442 - juris Rn. 3).

    Die in der CoronaImpfV vorgenommene Priorisierung ist nach alledem grundsätzlich nicht zu beanstanden; insbesondere ergeben sich für die Kammer keine Anhaltspunkte, dass die Empfehlungen der STIKO nicht auf den jeweils neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren und regelmäßig evaluiert werden (vgl. bereits LSG Niedersachsen-Bremen, B.v. 2.2.2021 - L 5 SV 1/21 B ER - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - juris Rn. 16; B.v. 16.2.2021 - 20 CE 21.442 - juris Rn. 4).

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus VG Ansbach, 25.03.2021 - AN 18 E 21.00452
    Diese Schutzpflicht ist umfassend; sie gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor das Leben zu stellen (BVerfG, B.v. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 - juris Rn. 13).

    Wie die staatlichen Organe ihre Verpflichtung zu einem effektiven Schutz des Lebens erfüllen, ist von ihnen grundsätzlich in eigener Verantwortung zu entscheiden; sie befinden darüber, welche Schutzmaßnahmen zweckdienlich und geboten sind, um einen wirksamen Lebensschutz zu gewährleisten (BVerfG, B.v. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 - juris Rn. 14).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus VG Ansbach, 25.03.2021 - AN 18 E 21.00452
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt das Gebot, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, B.v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - NJW 2010, 2783 Rn. 79).
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus VG Ansbach, 25.03.2021 - AN 18 E 21.00452
    Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfG, B.v. 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - NVwZ-RR 2004, 1657/1658).
  • BVerwG, 26.11.2013 - 6 VR 3.13

    Presseauskunftsanspruch gegen Bundesnachrichtendienst; Ausfuhr von Gütern nach

    Auszug aus VG Ansbach, 25.03.2021 - AN 18 E 21.00452
    Im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch nicht, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile des Antragstellers unzumutbar und in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären sowie ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg in der Hauptsache spricht, der Antragsteller dort also schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde (vgl. etwa BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - juris Rn. 5, 7).
  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus VG Ansbach, 25.03.2021 - AN 18 E 21.00452
    Die sich aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Schutzpflicht ist erst dann verletzt, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (BVerfG, B.v. 29.10.1987 - 2 BvR 624/83, 2 BvR 1080/83, 2 BvR 2029/83 - juris Rn. 101).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2009 - 2 O 22/09

    Übergang von Untätigkeitsklage auf Verpflichtungsklage

    Auszug aus VG Ansbach, 25.03.2021 - AN 18 E 21.00452
    Einer gesonderten Einwilligung durch die Stadt ...als neue Antragsgegnerin bedurfte es demgegenüber nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 91 Rn. 16; OVG LSA, B.v. 20.5.2009 - 2 O 22/09 - juris Rn. 7).
  • VG Aachen, 21.04.2021 - 7 L 243/21

    Keine freie Wahl beim Impfstoff

    vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 25. März 2021 - 5 L 733/21 -, juris, Rn. 11; VG Ansbach, Beschluss vom 25. März 2021 - AN 18 E 21.00452 -, juris, Rn. 28.
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