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   VG Ansbach, 25.08.2016 - AN 1 K 15.01449   

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VG Ansbach, 25.08.2016 - AN 1 K 15.01449 (https://dejure.org/2016,31820)
VG Ansbach, Entscheidung vom 25.08.2016 - AN 1 K 15.01449 (https://dejure.org/2016,31820)
VG Ansbach, Entscheidung vom 25. August 2016 - AN 1 K 15.01449 (https://dejure.org/2016,31820)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Keine Genehmigung für Tätowierung eines Polizeibeamten im sichtbaren Bereich - "Aloha"

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 02.03.2006 - 2 C 3.05

    Legalitäts-, Neutralitäts-, Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform;

    Auszug aus VG Ansbach, 25.08.2016 - AN 1 K 15.01449
    Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2006 (2 C 3/05) verwiesen, wonach es dem dortigen Kläger erlaubt wurde, die Haare im Dienst in Form eines ungefähr 15 cm über den Hemdkragen reichenden Pferdeschwanzes zu tragen.

    Es handle sich nicht um ein Gesetz, das nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2006 (2 C 3/05) die Voraussetzungen für den Eingriff regeln müsse.

    Dabei dürfe unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des vom Kläger zitierten Urteils zur Regelung der Haarlänge uniformierter Polizeibeamter (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2006, 2 C 3/05) davon ausgegangen werden, dass Art. 75 BayBG den inhaltlichen Anforderungen des Vorbehalts in Art. 2 Abs. 1 GG entspreche.

    2 C 3/05).

    Daher kann es aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, das den Vorschriften des Grundgesetzes entspricht und inhaltlich hinreichend bestimmt ist, wenn der Eingriff auf Gründe des Gemeinwohls gestützt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2006 a. a. O. m. w. N.).

    Die inhaltliche Reichweite des Gesetzesvorbehalts hängt von der Eigenart der jeweiligen Regelungsbereichs, insbesondere von Schwere und Intensität der Grundrechtseingriffe ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2006 a. a. O. m. w. N.).

    Solche Regelungen können durch Verwaltungsvorschriften getroffen werden, weil es sich um eine Aufgabe der Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2006 a. a. O. m. w. N.).

    Daraus folgt, dass die Einschätzung der obersten Dienstbehörde, das Untersagen von Tätowierungen sei aus dienstlichen Gründen geeignet und erforderlich, auf plausible und nachvollziehbare Gründe gestützt sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2006 a. a. O. m. w. N.).

    Unter diesen Voraussetzungen können uniformierte Polizeibeamte verpflichtet werden, auf ein bestimmtes Erscheinungsbild zu verzichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2006 a. a. O. m. w. N.).

  • BVerfG, 10.01.1991 - 2 BvR 550/90

    Verbot des Tragens von Ohrschmuck durch männliche Zollbeamte

    Auszug aus VG Ansbach, 25.08.2016 - AN 1 K 15.01449
    Es schränke den Kläger in seinem von Art. 2 Abs. 1 GG umfassten Recht ein, über die Gestaltung der äußeren Erscheinung auch im Dienst eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.1.1991, 2 BvR 550/90).

    Unberücksichtigt dürfe nicht bleiben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 10.1.1991, 2 BvR 550/90) der Dienstherr die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse im Auge zu behalten habe und jeweils prüfen müsse, ob die Voraussetzungen des Verbots, wie sie bei Erlass der Bekanntmachung angenommen worden seien, bei einer möglicherweise gewandelten Anschauung in der Bevölkerung zu dieser Frage noch gegeben seien.

    Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht der obersten Dienstbehörde ein gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer weiter Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.1.1991, 2 BvR 550/90), dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.2004 - 2 A 10239/04

    Kein Pferdeschwanz für Polizeibeamte

    Auszug aus VG Ansbach, 25.08.2016 - AN 1 K 15.01449
    Denn die Pflicht zum Tragen einer Uniform schließt die Pflicht des Polizeivollzugsbeamten ein, das durch die Uniform bezweckte einheitliche äußere Erscheinungsbild nicht wieder durch das sichtbare Zurschaustellen eines Tattoos in Frage zu stellen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 28.5.2004, 2 A 10239/04).
  • BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00

    Feststellungsklage; Subsidiarität; Unterlassungsklage; Erledigung;

    Auszug aus VG Ansbach, 25.08.2016 - AN 1 K 15.01449
    Bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften kann angesichts ihrer verfassungsrechtlichen Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) grundsätzlich vermutet werden, dass sie das ergehende Feststellungsurteil unabhängig von dessen mangelnder Vollstreckbarkeit respektieren werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2000 - 7 C 3/00, BVerwGE 111, 306).
  • VG Arnsberg, 20.08.2014 - 2 L 795/14

    Einstweilige Anordnung eines Bewerbers für den gehobenen Polizeivollzugsdienst

    Auszug aus VG Ansbach, 25.08.2016 - AN 1 K 15.01449
    Daher könne der Dienstherr Erscheinungsformen, welche die mit der Uniform verfolgten Zielsetzungen gefährdeten, durch generelle Vorhaben untersagen (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 20.8.2014, 2 L 795/14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2014 - 6 B 1064/14

    Großflächige, nicht von der Sommeruniform verdeckte Tätowierungen berechtigen das

    Auszug aus VG Ansbach, 25.08.2016 - AN 1 K 15.01449
    Im Hinblick auf Regelungen, die sich auch auf das Erscheinungsbild außerhalb des Dienstes auswirkten und damit zwangsläufig die private Lebensführung beeinflussten, müssten die Vorgaben des Dienstherrn nach der Rechtsprechung auf plausible und nachvollziehbare Gründe gestützt sein (vgl. BVerwG, a. a. O.; Hess. VGH, Beschluss vom 9.7.2014, 1 B 1006/14; OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2015, 6 B 1064/14).
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus VG Ansbach, 25.08.2016 - AN 1 K 15.01449
    "Eine Beschränkung des Erscheinungsbildes uniformierter Polizeibeamter ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen wahrt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. März 1971, BVerfGE 30, 292 und vom 9. März 1994, BVerfGE 90, 145 )".
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2013 - 6 B 566/13

    Zulassung eines an beiden Unterarmen tätowierten Bewerbers auf Teilnahme am

    Auszug aus VG Ansbach, 25.08.2016 - AN 1 K 15.01449
    So z. B. auch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 6. Senat, vom 11. Juni 2013 - 6 B 566/13, wobei hier vorausgehend ein weiteres Urteil des VG Aachen vom 6. Mai 2013 - 1 L 153/13 - bestätigt worden sei.
  • VGH Hessen, 09.07.2014 - 1 B 1006/14

    Tätowierung im Eignungsauswahlverfahren zum Polizeivollzugsdienst der

    Auszug aus VG Ansbach, 25.08.2016 - AN 1 K 15.01449
    Im Hinblick auf Regelungen, die sich auch auf das Erscheinungsbild außerhalb des Dienstes auswirkten und damit zwangsläufig die private Lebensführung beeinflussten, müssten die Vorgaben des Dienstherrn nach der Rechtsprechung auf plausible und nachvollziehbare Gründe gestützt sein (vgl. BVerwG, a. a. O.; Hess. VGH, Beschluss vom 9.7.2014, 1 B 1006/14; OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2015, 6 B 1064/14).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus VG Ansbach, 25.08.2016 - AN 1 K 15.01449
    "Eine Beschränkung des Erscheinungsbildes uniformierter Polizeibeamter ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen wahrt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. März 1971, BVerfGE 30, 292 und vom 9. März 1994, BVerfGE 90, 145 )".
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