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   VG Ansbach, 26.06.2020 - AN 17 K 17.32236   

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VG Ansbach, 26.06.2020 - AN 17 K 17.32236 (https://dejure.org/2020,35862)
VG Ansbach, Entscheidung vom 26.06.2020 - AN 17 K 17.32236 (https://dejure.org/2020,35862)
VG Ansbach, Entscheidung vom 26. Juni 2020 - AN 17 K 17.32236 (https://dejure.org/2020,35862)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VO (EU) 2011/95 Art. 15; AsylG § 3, § 3c, § 4, § 25, § 28 Abs. 1a; AufenthG § 60 Abs. 5; EMRK Art. 3
    Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich des Jemen (humanitäre Lage und individuelle Umstände)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3, AsylG § 4, AsylG § 3
    Jemen, subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, humanitäre Gründe, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Corona-Virus, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18

    Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen

    Auszug aus VG Ansbach, 26.06.2020 - AN 17 K 17.32236
    Ob die Verfolgung in diesem Sinne "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolger leiten (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 13).

    Erforderlich ist also, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer angenommenen Rückkehr Verfolgung droht (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 15; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - NVwZ 2013, 936 Rn. 32; BVerwG, U.v. 22.11.2011 - 10 C 29/10 - NVwZ 2012, 1042 Rn. 23 ff.; BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - NVwZ 2011, 51 Rn. 22).

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 15; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - NVwZ 2013, 936 Rn. 32).

    Hierfür sind stichhaltige Gründe erforderlich, die dagegensprechen, dass dem Antragsteller eine erneute derartige Verfolgung droht (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 16).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Ansbach, 26.06.2020 - AN 17 K 17.32236
    Denn Art. 3 EMRK kann, so der EGMR, nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen eine Unterkunft oder finanzielle Unterstützung zu gewähren, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben (EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 249; s.a. BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25/18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 10).

    Gleichwohl ist eine Verantwortlichkeit nach Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen, wenn eine vollständig von staatlicher Unterstützung abhängige Person, die behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 253).

    Dessen Beurteilung ist relativ und hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, etwa der Dauer der erniedrigenden Behandlung, ihren physischen und psychischen Wirkungen, sowie von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Ausländers (EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 219; s.a. EGMR, U.v. 13.12.2015 - Paposhvili/Belgien, 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 Rn. 174).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Ansbach, 26.06.2020 - AN 17 K 17.32236
    Der in erster Linie zu wählende Ansatz der Herkunftsregion (Wittmann in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 5. Ed. 1.7.2020, § 3 AsylG Rn. 37; vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - NVwZ 2013, 1167 Rn. 13) trägt hier nämlich nicht, da der Kläger den Jemen und seine Geburtsstadt ... bereits im Alter von sechs Monaten und völlig unabhängig von den jetzt vorgetragenen fluchtauslösenden Umständen verlassen hat.

    In einem solchen Fall verliert die ursprüngliche Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal (Wittmann in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 5. Ed. 1.7.2020, § 3 AsylG Rn. 38; vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - NVwZ 2013, 1167 Rn. 14).

    In einem solchen Fall verliert die ursprüngliche Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal (Wittmann in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 5. Ed. 1.7.2020, § 3 AsylG Rn. 38; vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - NVwZ 2013, 1167 Rn. 14).

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus VG Ansbach, 26.06.2020 - AN 17 K 17.32236
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des Art. 15 Buchst. c der Anerkennungs-RL ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen, "wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist" (EuGH, U.v. 30.1.2014 - Diakité, C-285/12 - NVwZ 2014, 573 Ls., Rn. 35).

    Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann vielmehr ausnahmsweise auch dann angenommen werden, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das Herkunftsland oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 17.2.2009 - Elgafaji, C-465/07 - NVwZ 2009, 705, Leitsatz und Rn. 33 ff.; EuGH, U.v. 30.1.2014 - Diakité, C-285/12 - NVwZ 2014, 573 Rn. 30; s.a. BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 - NVwZ 2010, 196 Rn. 13 ff.: "Verdichtung der allgemeinen Gefahr").

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Ansbach, 26.06.2020 - AN 17 K 17.32236
    Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann vielmehr ausnahmsweise auch dann angenommen werden, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das Herkunftsland oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 17.2.2009 - Elgafaji, C-465/07 - NVwZ 2009, 705, Leitsatz und Rn. 33 ff.; EuGH, U.v. 30.1.2014 - Diakité, C-285/12 - NVwZ 2014, 573 Rn. 30; s.a. BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 - NVwZ 2010, 196 Rn. 13 ff.: "Verdichtung der allgemeinen Gefahr").

    Auch weisen die bewaffneten Auseinandersetzungen im Jemen zwischen den verschiedenen oben genannten Konfliktparteien kein so hohes Niveau an willkürlicher Gewalt auf, dass der Kläger bereits alleine durch seine Anwesenheit in der Stadt Aden ernsthaft und individuell bedroht wäre und sich die allgemeine Gefahr in seiner Person zum beachtlichen Risiko verdichten würde (BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 - NVwZ 2010, 196 Rn. 13).

  • BVerfG, 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15

    Keine formale oder inhaltliche Glaubensprüfung durch die Gerichte bei

    Auszug aus VG Ansbach, 26.06.2020 - AN 17 K 17.32236
    Jedoch darf und muss das Tatsachengericht zur vollen Überzeugung feststellen, ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für die religiöse Identität des Betroffenen zentrale Bedeutung hat (Anschluss an BVerfG NVwZ 2020, 950) (Rn. 28).

    Diese fachgerichtliche Prüfung - so das BVerfG - verletzt weder das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen sowie die Pflicht des Staates zu weltanschaulicher Neutralität noch die Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Betroffenen (BVerfG, B.v. 3.4.2020 - 2 BvR 1838/15 - NVwZ 2020, 950).

  • BVerwG, 25.08.2015 - 1 B 40.15

    Aufklärungsrüge; Beweismaß; Glaubensfreiheit; Flüchtlingsanerkennung; kirchliches

    Auszug aus VG Ansbach, 26.06.2020 - AN 17 K 17.32236
    Hinsichtlich der durch die Kirche oder Glaubensgemeinschaft ausgestellten Taufbescheinigungen oder sonstigen Bescheinigungen besteht nur insofern als Ausfluss des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) eine beweisrechtliche Bindung, als sie die Tatsache der kirchenrechtlich wirksam durchgeführten Taufe und den Vollzug des Glaubenswechsels nach außen betreffen (BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - juris Rn. 9 ff.; Berlit/Dörig/Storey, ZAR 2016, 281, 287 f.).

    Es genügt, dass der potentielle Verfolgungsakteur trotz des nur zum Schein oder ohne Überzeugung vorgenommenen Glaubenswechsels von einem tatsächlichen Glaubenswechsel ausgeht, insbesondere, wenn schon das formale Durchlaufen der Taufe als solches zum Anlass für eine Verfolgung genommen wird (Wittmann in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 5. Ed. 1.7.2020, § 3b AsylG Rn. 14; BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40/15 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Ansbach, 26.06.2020 - AN 17 K 17.32236
    Erforderlich ist also, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer angenommenen Rückkehr Verfolgung droht (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 15; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - NVwZ 2013, 936 Rn. 32; BVerwG, U.v. 22.11.2011 - 10 C 29/10 - NVwZ 2012, 1042 Rn. 23 ff.; BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - NVwZ 2011, 51 Rn. 22).

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 15; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - NVwZ 2013, 936 Rn. 32).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Ansbach, 26.06.2020 - AN 17 K 17.32236
    Insoweit können auch die Kriterien zur Feststellung einer Gruppenverfolgung des Flüchtlingsrechts herangezogen werden (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 - NVwZ 2011, 56 Rn. 33; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 4 AsylG Rn. 16).
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus VG Ansbach, 26.06.2020 - AN 17 K 17.32236
    Denn Art. 3 EMRK kann, so der EGMR, nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen eine Unterkunft oder finanzielle Unterstützung zu gewähren, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben (EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 249; s.a. BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25/18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 10).
  • VGH Bayern, 03.07.2012 - 13a B 11.30064

    Keine Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan - Rückkehr in

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

  • VG München, 09.04.2020 - M 6 K 17.32718
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

  • VG Augsburg, 04.03.2020 - Au 6 K 17.32336

    Abschiebungsverbot hinsichtlich Aserbaidschan aufgrund Erkrankung (Multiple

  • BVerwG, 29.11.1996 - 9 B 293.96

    Vorliegen von Revisionzulassungsgründen - Nachweispflicht des Asylsuchenden

  • OVG Sachsen, 21.09.2018 - 5 A 88/18

    Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung; Überzeugungsgrundsatz,

  • BVerwG, 22.11.2011 - 10 C 29.10

    Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung (Türkei); Ermessen; Erlöschen der

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 11.19

    Abschiebungsschutz; Akteur; Aufklärung; Bürgerkrieg; EuGH-Vorlage;

  • VG Berlin, 27.03.2023 - 1 K 70.21
    Der Jemen ist zwar von den jahrelangen kriegerischen Auseinandersetzungen geprägt, die dadurch eingetretene Verschlechterung der Lebensbedingungen stellt sich aber lediglich als im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG unbeachtlicher "Kollateralschaden" dar (so auch VG Ansbach, Urteil vom 26. Juni 2020 - AN 17 K 17.32236, juris Rn. 42).

    Alles in allem ist davon auszugehen, dass die grundständige Versorgung der Bevölkerung nahezu vollständig von Nichtregierungsorganisationen abhängt (VG Ansbach, Urteil vom 26. Juni 2020 - AN 17 K 17.32236, juris Rn. 57; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 18. August 2022 - W 5 K 22.30401, juris Rn. 29f. mit weiteren Ausführungen und Nachweisen zu den weiterhin katastrophalen humanitären Verhältnissen im Jemen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen wird).

  • VG Meiningen, 28.04.2023 - 2 K 822/20

    Jemen: Subsidiärer Schutz wegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts;

    Am jahrelangen Bürgerkrieg im Jemen sind unterschiedlichen Konfliktparteien, die insbesondere von Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und dem Iran unterstützt werden (vgl. VG Ansbach, U.v. 26.6.2020 - AN 17 K 17.32236 -juris Rn. 42 m.w.N.), beteiligt.
  • VG Berlin, 02.03.2023 - 1 K 54.21

    Feststellung eines Abschiebungsverbotes

    Alles in allem ist davon auszugehen, dass die grundständige Versorgung der Bevölkerung nahezu vollständig von Nichtregierungsorganisationen abhängt (VG Ansbach, Urteil vom 26. Juni 2020 - AN 17 K 17.32236, juris Rn. 57; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 18. August 2022 - W 5 K 22.30401, juris Rn. 29f. mit weiteren Ausführungen und Nachweisen zu den weiterhin katastrophalen humanitären Verhältnissen im Jemen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen wird).
  • VG Berlin, 16.11.2022 - 1 K 275.21
    Alles in allem ist davon auszugehen, dass die grundständige Versorgung der Bevölkerung nahezu vollständig von Nichtregierungsorganisationen abhängt (VG Ansbach, Urteil vom 26. Juni 2020 - AN 17 K 17.32236, juris Rn. 57; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 18. August 2022 - W 5 K 22.30401, juris Rn. 29f. mit weiteren Ausführungen und Nachweisen zu den weiterhin katastrophalen humanitären Verhältnissen im Jemen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen wird).
  • VG Berlin, 05.04.2023 - 1 K 52.21
    Alles in allem ist davon auszugehen, dass die grundständige Versorgung der Bevölkerung nahezu vollständig von Nichtregierungsorganisationen abhängt (VG Ansbach, Urteil vom 26. Juni 2020 - AN 17 K 17.32236, juris Rn. 57; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 18. August 2022 - W 5 K 22.30401, juris Rn. 29f. mit weiteren Ausführungen und Nachweisen zu den weiterhin katastrophalen humanitären Verhältnissen im Jemen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen wird).
  • VG München, 16.08.2022 - M 17 K 21.30374

    Subsidiärer Schutz für jemenitischen Staatsangehörigen

    Am jahrelangen Bürgerkrieg im Jemen sind unterschiedlichen Konfliktparteien, die insbesondere von Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und dem Iran unterstützt werden (vgl. VG Ansbach, U.v. 26.6.2020 - AN 17 K 17.32236 - juris Rn. 42 m.w.N.), beteiligt.
  • VG Berlin, 20.09.2023 - 1 K 22.21
    Der Jemen ist zwar von den jahrelangen kriegerischen Auseinandersetzungen geprägt, die dadurch eingetretene Verschlechterung der Lebensbedingungen stellt sich aber lediglich als im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG unbeachtlicher "Kollateralschaden" dar (so auch VG Ansbach, Urteil vom 26. Juni 2020 - AN 17 K 17.32236, juris Rn. 42).
  • VG München, 19.01.2023 - M 17 K 22.31353

    Jemen: Subsidiärer Schutz bei bewaffnetem Konflikt

    26 Am jahrelangen Bürgerkrieg im Jemen sind unterschiedlichen Konfliktparteien, die insbesondere von Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und dem Iran unterstützt werden (vgl. VG Ansbach, U.v. 26.6.2020-AN 17 K 17.32236-juris Rn. 42 m.w.N.), beteiligt.
  • VG München, 17.08.2022 - M 17 K 22.30700

    Subsidiärer Schutzstatus für jemenitischen Staatsangehörigen

    Am jahrelangen Bürgerkrieg im Jemen sind unterschiedlichen Konfliktparteien, die insbesondere von Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und dem Iran unterstützt werden (vgl. VG Ansbach, U.v. 26.6.2020 - AN 17 K 17.32236 - juris Rn. 42 m.w.N.), beteiligt.
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