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   VG Ansbach, 26.07.2018 - AN 3 K 17.00430   

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https://dejure.org/2018,25281
VG Ansbach, 26.07.2018 - AN 3 K 17.00430 (https://dejure.org/2018,25281)
VG Ansbach, Entscheidung vom 26.07.2018 - AN 3 K 17.00430 (https://dejure.org/2018,25281)
VG Ansbach, Entscheidung vom 26. Juli 2018 - AN 3 K 17.00430 (https://dejure.org/2018,25281)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauNVO § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 3
    Baurecht: Großflächiger Einzelhandelsbetrieb

  • rewis.io

    Baurecht: Großflächiger Einzelhandelsbetrieb

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 09.07.2002 - 4 B 14.02

    Regelvermutung der negativen Auswirkungen großflächiger Einzelhandelbetriebe i.S.

    Auszug aus VG Ansbach, 26.07.2018 - AN 3 K 17.00430
    Bei Betrieben oberhalb dieser Größe trägt der Bauantragsteller die Darlegungslast für das Vorliegen von Anhaltspunkten, die die Vermutung widerlegen können (BVerwG, B.v. 9.7.2002 - 4 B 14.02 - juris).

    Von einem solchen kann nur ausgegangen werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Annahme gerechtfertigt erscheint, im betreffenden Fall handele es sich um ein Vorhaben, das aufgrund seiner betrieblichen Besonderheiten (Warenangebot des Betriebs) oder einer besonderen städtebaulichen Situation (Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BauNVO) nicht zu dem Betriebstyp gerechnet werden kann, den der Verordnungsgeber dem § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu Grunde gelegt hat (vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2002 - 4 B 14.02 - juris; OVG NRW, B.v. 19.9.2017 - 2 A 1494/16 - juris; VG Ansbach, B. v. 29. Dezember 2017 - AN 9 S 17.2265 - juris; VG Berlin, U. v. 23. Februar 2018 - VG 13 K 163.16 - juris).

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus VG Ansbach, 26.07.2018 - AN 3 K 17.00430
    Nach der geplanten Erweiterung überschreitet der ... Markt mit nunmehr ca. 1.100 m² Verkaufsfläche die bei 800 m² liegende Schwelle zur Großflächigkeit (vgl. zu diesem Schwellenwert BVerwG, U. v. 24. November 2005 - 4 C 10.04 - juris).

    Zu der Prüfung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO führt das BVerwG in seiner Entscheidung vom 24. November 2005 a.a.O. aus, dass hierbei insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen sind.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2017 - 2 A 1494/16

    Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines

    Auszug aus VG Ansbach, 26.07.2018 - AN 3 K 17.00430
    Von einem solchen kann nur ausgegangen werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Annahme gerechtfertigt erscheint, im betreffenden Fall handele es sich um ein Vorhaben, das aufgrund seiner betrieblichen Besonderheiten (Warenangebot des Betriebs) oder einer besonderen städtebaulichen Situation (Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BauNVO) nicht zu dem Betriebstyp gerechnet werden kann, den der Verordnungsgeber dem § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu Grunde gelegt hat (vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2002 - 4 B 14.02 - juris; OVG NRW, B.v. 19.9.2017 - 2 A 1494/16 - juris; VG Ansbach, B. v. 29. Dezember 2017 - AN 9 S 17.2265 - juris; VG Berlin, U. v. 23. Februar 2018 - VG 13 K 163.16 - juris).
  • VG Berlin, 23.02.2018 - 13 K 163.16

    Bauvorbescheid für die Erweiterung eines Discountmarktes in einem faktischen

    Auszug aus VG Ansbach, 26.07.2018 - AN 3 K 17.00430
    Von einem solchen kann nur ausgegangen werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Annahme gerechtfertigt erscheint, im betreffenden Fall handele es sich um ein Vorhaben, das aufgrund seiner betrieblichen Besonderheiten (Warenangebot des Betriebs) oder einer besonderen städtebaulichen Situation (Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BauNVO) nicht zu dem Betriebstyp gerechnet werden kann, den der Verordnungsgeber dem § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu Grunde gelegt hat (vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2002 - 4 B 14.02 - juris; OVG NRW, B.v. 19.9.2017 - 2 A 1494/16 - juris; VG Ansbach, B. v. 29. Dezember 2017 - AN 9 S 17.2265 - juris; VG Berlin, U. v. 23. Februar 2018 - VG 13 K 163.16 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2013 - 2 A 1510/12

    Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung bzw. den

    Auszug aus VG Ansbach, 26.07.2018 - AN 3 K 17.00430
    Erst wenn aufgrund von Anhaltspunkten die Annahme einer solchen atypischen Fallgestaltung gerechtfertigt erscheint und folglich die Vermutungsregel nicht eingreift, ist in einem zweiten Schritt im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls konkret aufzuklären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb gleichwohl im Einzelfall mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.2.2017 - OVG 10 N 6.13 - juris Rn. 6; OVG NRW, U.v. 2.12.2013 - 2 A 1510/12 - juris Rn. 52 ff).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2017 - 10 N 6.13

    Erweiterung eines Lebensmittel-Discount-Marktes zu einem großflächigen

    Auszug aus VG Ansbach, 26.07.2018 - AN 3 K 17.00430
    Erst wenn aufgrund von Anhaltspunkten die Annahme einer solchen atypischen Fallgestaltung gerechtfertigt erscheint und folglich die Vermutungsregel nicht eingreift, ist in einem zweiten Schritt im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls konkret aufzuklären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb gleichwohl im Einzelfall mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.2.2017 - OVG 10 N 6.13 - juris Rn. 6; OVG NRW, U.v. 2.12.2013 - 2 A 1510/12 - juris Rn. 52 ff).
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