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   VG Ansbach, 28.01.2016 - AN 5 K 15.00311   

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https://dejure.org/2016,4384
VG Ansbach, 28.01.2016 - AN 5 K 15.00311 (https://dejure.org/2016,4384)
VG Ansbach, Entscheidung vom 28.01.2016 - AN 5 K 15.00311 (https://dejure.org/2016,4384)
VG Ansbach, Entscheidung vom 28. Januar 2016 - AN 5 K 15.00311 (https://dejure.org/2016,4384)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Kein Aufenthaltsrecht zum Familiennachzug bei eingereichtem Scheidungsantrag trotz beabsichtigter Promotion

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 10.09.2014 - C-491/13

    Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet

    Auszug aus VG Ansbach, 28.01.2016 - AN 5 K 15.00311
    Entgegen dem Wortlaut ("kann") eröffnet § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Behörde entgegen der Ansicht der Beklagten kein Ermessen (EuGH, U.v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 31; VG Berlin, U.v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 35).

    Danach ergibt sich, dass ein Mitgliedstaat nach Art. 12 der Richtlinie verpflichtet ist, einem Studenten aus einem Drittstaat einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dieser die in den Art. 6 und 7 der Richtlinie abschließend aufgezählten allgemeinen und besonderen Bedingungen erfüllt, da die genannten Vorschriften sowohl die allgemeinen und besonderen Bedingungen, die der Antragsteller für einen Aufenthaltstitel zu Studienzwecken zu erfüllen hat, als auch die Gründe, die die Ablehnung seiner Zulassung rechtfertigen können, abschließend aufzählen (EuGH, U.v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 27).

    Als quasi übergeordnetes Tatbestandsmerkmal ist dabei auch zu prüfen, ob der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis schlüssig ist, um jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme vorzubeugen (unter Hinweis auf den 15. Erwägungsgrund der Richtlinie EuGH, U.v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 34; VG Berlin, U.v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 36).

    Dabei erkennt die Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Zulassungsanträge einen Beurteilungsspielraum zu (EuGH, U.v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 33; VG Berlin, U.v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 36).

  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 23.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Einreise; Heirat in

    Auszug aus VG Ansbach, 28.01.2016 - AN 5 K 15.00311
    Für einen längerfristigen Aufenthalt ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG grundsätzlich ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird und der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde bedarf (BVerwG, U.v. 11.01.2011 - 1 C 23/09 - juris Rn. 20).

    Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (BVerwG, U.v. 11.01.2011 - 1 C 23/09 - juris Rn. 20; U.v. 16.11.2010 - 1 C 17.09 - juris Rn. 19).

    In den dort geregelten Fällen einer nachträglichen Änderung des Aufenthaltszwecks würde andernfalls schon nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Beantragung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zulässig sein (BVerwG, U. v. 11.01.2011 - 1 C 23/09 - juris Rn. 20).

  • VG Berlin, 30.01.2015 - 14 K 284.14

    Versagung eines Visums zum Zwecke der Durchführung eines studienvorbereitenden

    Auszug aus VG Ansbach, 28.01.2016 - AN 5 K 15.00311
    Entgegen dem Wortlaut ("kann") eröffnet § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Behörde entgegen der Ansicht der Beklagten kein Ermessen (EuGH, U.v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 31; VG Berlin, U.v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 35).

    Als quasi übergeordnetes Tatbestandsmerkmal ist dabei auch zu prüfen, ob der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis schlüssig ist, um jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme vorzubeugen (unter Hinweis auf den 15. Erwägungsgrund der Richtlinie EuGH, U.v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 34; VG Berlin, U.v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 36).

    Dabei erkennt die Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Zulassungsanträge einen Beurteilungsspielraum zu (EuGH, U.v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 33; VG Berlin, U.v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 36).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2011 - 2 B 21.10

    Verlängerung einer ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis; Tod des

    Auszug aus VG Ansbach, 28.01.2016 - AN 5 K 15.00311
    Ein solches Visum stellt jedoch, wie die Beklagte zutreffend ausführt, keine taugliche Grundlage für eine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG dar (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 24.11.2011 - OVG 2 B 21.10 - juris Rn. 15; B.v. 18.08.2009 - OVG 11 S 36.09 - juris Rn. 6; Dienelt in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 31, Rn. 27).

    Die systematische Differenzierung zwischen Aufenthaltserlaubnis und (nationalem) Visum lässt sich auch § 6 Abs. 4 Satz 3 AufenthG entnehmen, wonach die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes mit einem nationalen Visum auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG angerechnet wird (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 24.11.2011 - OVG 2 B 21.10 - juris Rn. 16).

  • VG Göttingen, 07.03.2008 - 2 B 45/08

    Ausweisungsgrund; berufsbegleitendes Studium; Fernstudium; Selbststudium;

    Auszug aus VG Ansbach, 28.01.2016 - AN 5 K 15.00311
    Nach dem Sinn und Zweck des § 16 AufenthG kann die Vorschrift nur Anwendung finden, wenn es sich bei dem Studium des Ausländers um den Hauptzweck seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland handelt (BayVGH, B.v. 6.4.2006 - 24 ZB 05.2066 - juris Rn. 4; VG Göttingen, B.v. 7.3.2008 - 2 B 45/08 - juris Rn. 19; Walther in GK-AufenthG, Stand: 82. Lfg.

    Ein Abend-, Wochenend- oder Fernstudium, bei dem das Studium schon von der rein zeitlichen Inanspruchnahme des Ausländers her gesehen nicht im Vordergrund steht, genügt den Anforderungen des § 16 Abs. 1 AufenthG damit nicht (VG Göttingen, B.v. 7.3.2008 - 2 B 45/08 - juris Rn. 19; Walther in GK-AufenthG, Stand: 82. Lfg.

  • VGH Bayern, 06.04.2006 - 24 ZB 05.2066
    Auszug aus VG Ansbach, 28.01.2016 - AN 5 K 15.00311
    Nach dem Sinn und Zweck des § 16 AufenthG kann die Vorschrift nur Anwendung finden, wenn es sich bei dem Studium des Ausländers um den Hauptzweck seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland handelt (BayVGH, B.v. 6.4.2006 - 24 ZB 05.2066 - juris Rn. 4; VG Göttingen, B.v. 7.3.2008 - 2 B 45/08 - juris Rn. 19; Walther in GK-AufenthG, Stand: 82. Lfg.

    Dasselbe gilt für ein berufsbegleitendes Teilzeitstudium (so BayVGH, B.v. 6.4.2006 - 24 ZB 05.2066 - zu einem Studium mit einer zeitlichen Inanspruchnahme von zwölf Wochenstunden).

  • VG Bayreuth, 18.03.2015 - B 4 K 14.838

    Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung

    Auszug aus VG Ansbach, 28.01.2016 - AN 5 K 15.00311
    Im Übrigen war das Visum der Klägerin selbst zu dem von ihr behaupteten frühesten Zeitpunkt, zu dem sie einen Aufenthalt zu Studienzwecken thematisiert haben will, bereits abgelaufen (vgl. VG Bayreuth, U.v. 18.3.2015 - B 4 K 14.838 - juris Rn. 38 mit der Erwägung, dass der Wechsel des Aufenthaltszwecks von Familienzusammenführung zu Studium einen neuen Antrag darstellt).
  • VGH Bayern, 28.10.2015 - 19 C 15.1441

    Aufenthaltserlaubnis für ein Aufbaustudium

    Auszug aus VG Ansbach, 28.01.2016 - AN 5 K 15.00311
    Die hiergegen zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegte Beschwerde wies dieser mit Beschlüssen vom 28. Oktober 2015 (19 CS 15.1438, 19 C 15.1441, 19 C 15.1442) zurück.
  • VG Ansbach, 09.06.2015 - AN 5 K 15.00311

    Ehegattennachzug; Getrenntleben; Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des

    Auszug aus VG Ansbach, 28.01.2016 - AN 5 K 15.00311
    Den gleichzeitig erhobenen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 29. Januar 2015 anzuordnen (AN 5 S 15.00310) sowie der Klägerin für das Klageverfahren und das Antragsverfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, lehnte die Kammer mit Beschluss vom 9. Juni 2015 ab.
  • VGH Bayern, 28.10.2015 - 19 C 15.1442

    Aufenthaltserlaubnis für ein Aufbaustudium

    Auszug aus VG Ansbach, 28.01.2016 - AN 5 K 15.00311
    Die hiergegen zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegte Beschwerde wies dieser mit Beschlüssen vom 28. Oktober 2015 (19 CS 15.1438, 19 C 15.1441, 19 C 15.1442) zurück.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2009 - 11 S 36.09

    Ausländerrecht - Visum als eigenständiger Aufenthaltstitel

  • VGH Bayern, 30.09.2014 - 19 CS 14.1576

    Visumverstoß; Familienzusammenführung; Ermessensentscheidung

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

  • VGH Bayern, 28.10.2015 - 19 CS 15.1438

    Aufenthaltserlaubnis für ein Aufbaustudium

  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende

  • BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 17.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Heirat in Dänemark;

  • OLG Rostock, 28.12.2016 - 10 UF 166/16

    Ehescheidung: Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Ausspruch einer

    So setzt § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für die Erteilung einer erstmaligen Aufenthaltserlaubnis bei Familiennachzug des ausländischen Ehegatten eines Deutschen voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich geführt werden soll bzw. wird (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 28.01.2016, Az.: AN 5 K 15.00311 - zitiert nach juris); sie besteht jedoch bereits mit der Trennung der Ehegatten - im Falle der Beteiligten seit dem 09.01.2016 - zwangsläufig nicht mehr.
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