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   VG Ansbach, 28.01.2021 - AN 17 K 18.50329   

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VG Ansbach, 28.01.2021 - AN 17 K 18.50329 (https://dejure.org/2021,3158)
VG Ansbach, Entscheidung vom 28.01.2021 - AN 17 K 18.50329 (https://dejure.org/2021,3158)
VG Ansbach, Entscheidung vom 28. Januar 2021 - AN 17 K 18.50329 (https://dejure.org/2021,3158)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 26 Abs. 5, Abs. ... 3, § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 34, § 35, § 38 Abs. 1; AsylG § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; RL 2013/32/EU (Verfahrens-RL) Art. 33 Abs. 2 Buchst. a; (Anerkennungs-RL) Art. 23 RL 2011/95/EU; GRCh Art. 4; EMRK Art. 3
    Anfechtungsklage gegen Asylablehnung als unzulässig und Abschiebungsandrohung nach Griechenland

  • rewis.io

    Asylantrag, Abschiebung, Bescheid, Einreise, Migration, Griechenland, Syrien, Asylbewerber, Unterkunft, Versorgung, Schutzstatus, Abschiebungsandrohung, Asyl, Bundesamt, erniedrigende Behandlung, Bundesrepublik Deutschland, Kosten des Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Ansbach, 28.01.2021 - AN 17 K 18.50329
    Wenn hingegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen eines drohenden Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK bei einer angenommenen Rückführung nach Griechenland als dort anerkannte Schutzberechtigte im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris) auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben wird, ist ein weiterer Durchentscheidensantrag nach der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig (BVerwG, U.v. 1.7.2017 - 1 C 9.17 - NVwZ 2017, 1625 Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.10.2016 - 20 B 14.30212 - juris Rn. 20 ff.) und damit nicht im wohlverstandenen Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen.

    Dabei bleibt es auch nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; zuvor schon angelegt in EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris), der lediglich inhaltliche Vorgaben im Hinblick auf den effektiven Rechtsschutz für international Anerkannte im Sinne des Art. 47 GRCh und Art. 46 Verfahrens-RL macht, aber keine prozessualen oder verfahrensrechtlichen Vorgaben, die dem nationalen Recht überlassen sind.

    Gleichwohl darf eine Unzulässigkeitsentscheidung nicht getroffen werden, wenn entweder die Voraussetzungen für die Gewährung des nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 17.11.2020 - 1 C 8.19 -) gegenüber § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorrangigen Familienasyls nach § 26 AsylG vorliegen oder wenigstens hinreichend konkrete Anhaltspunkte hierfür bestehen (letzteres lassen ausreichen VG Magdeburg, U.v. 23.10.2017 - 8 A 413/17 MD - BeckRS 2017, 155608 Rn. 9; VG Lüneburg, U.v. 15.3.2017 - 8 A 201/16 - juris Ls., Rn. 24) oder dem bereits in einem anderen Mitgliedstaat als schutzberechtigt anerkannten Asylantragsteller bei einer Rückführung dorthin Lebensverhältnisse drohen, die ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris).

    Nach der Entscheidung vom 13. November 2019 ist es den Mitgliedsstaaten nämlich nicht möglich von der Befugnis des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL Gebrauch zu machen und einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedsstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, aber die Lebensverhältnisse, die ihn dort als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; s.a. schon EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris).

    Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und gerade bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL, in dem er zum Ausdruck kommt (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 80 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 83 ff.; s.a. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Art. 4 GRCh Rn. 3).

    Dies zu prüfen obliegt den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 83 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 86 ff.).

    Derartige Funktionsstörungen müssen eine besonders hohe Schwelle an Erheblichkeit erreichen und den Antragsteller tatsächlich einer ernsthaften Gefahr aussetzen, im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, was von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 36; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C -297/17 u.a. - juris Rn. 89).

    Die Schwelle ist jedoch dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90).

    Angesichts dieser strengen Anforderungen überschreitet selbst eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation nicht die genannte Schwelle, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund derer sich die betreffende Person in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 91).

    Dafür genügt nicht, dass in dem Mitgliedstaat, in dem einer neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, höhere Sozialleistungen gewährt werden oder die Lebensverhältnisse besser sind als in dem Mitgliedsstaat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 93 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 97).

    Bei dem so definierten Maßstab ist weiter zu berücksichtigen, ob es sich bei der betreffenden Person um eine gesunde und arbeitsfähige handelt oder eine Person mit besonderer Verletzbarkeit (Vulnerabilität), die leichter unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 93; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 95; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 29 AsylG Rn. 26).

    Die zu erwartenden Lebensumstände in Griechenland beruhen zwar nicht auf der Gleichgültigkeit (so die Formulierung des EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90) des griechischen Staates, aber auf dessen massiver Überforderung, die trotz Unterstützung des UNHCR und der EU weiterhin besteht.

    Für die Betroffenen wirkt sich die Überforderung des griechischen Staates im Ergebnis genauso wie Gleichgültigkeit, worauf der Europäische Gerichtshof abgestellt hat (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90), aus.

    Zwar stellt der Europäische Gerichtshof grundsätzlich auf eine Notsituation der schutz-berechtigten Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen" ab (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus VG Ansbach, 28.01.2021 - AN 17 K 18.50329
    Wenn hingegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen eines drohenden Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK bei einer angenommenen Rückführung nach Griechenland als dort anerkannte Schutzberechtigte im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris) auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben wird, ist ein weiterer Durchentscheidensantrag nach der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig (BVerwG, U.v. 1.7.2017 - 1 C 9.17 - NVwZ 2017, 1625 Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.10.2016 - 20 B 14.30212 - juris Rn. 20 ff.) und damit nicht im wohlverstandenen Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen.

    Dabei bleibt es auch nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; zuvor schon angelegt in EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris), der lediglich inhaltliche Vorgaben im Hinblick auf den effektiven Rechtsschutz für international Anerkannte im Sinne des Art. 47 GRCh und Art. 46 Verfahrens-RL macht, aber keine prozessualen oder verfahrensrechtlichen Vorgaben, die dem nationalen Recht überlassen sind.

    Gleichwohl darf eine Unzulässigkeitsentscheidung nicht getroffen werden, wenn entweder die Voraussetzungen für die Gewährung des nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 17.11.2020 - 1 C 8.19 -) gegenüber § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorrangigen Familienasyls nach § 26 AsylG vorliegen oder wenigstens hinreichend konkrete Anhaltspunkte hierfür bestehen (letzteres lassen ausreichen VG Magdeburg, U.v. 23.10.2017 - 8 A 413/17 MD - BeckRS 2017, 155608 Rn. 9; VG Lüneburg, U.v. 15.3.2017 - 8 A 201/16 - juris Ls., Rn. 24) oder dem bereits in einem anderen Mitgliedstaat als schutzberechtigt anerkannten Asylantragsteller bei einer Rückführung dorthin Lebensverhältnisse drohen, die ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris).

    Nach der Entscheidung vom 13. November 2019 ist es den Mitgliedsstaaten nämlich nicht möglich von der Befugnis des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL Gebrauch zu machen und einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedsstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, aber die Lebensverhältnisse, die ihn dort als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; s.a. schon EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris).

    Derartige Funktionsstörungen müssen eine besonders hohe Schwelle an Erheblichkeit erreichen und den Antragsteller tatsächlich einer ernsthaften Gefahr aussetzen, im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, was von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 36; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C -297/17 u.a. - juris Rn. 89).

    Nicht ausreichend für das Erreichen dieser Schwelle ist der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse im Rückführungsstaat nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der Qualifikations-RL 2011/95/EU entsprechen (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 36).

    Die Schwelle ist jedoch dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90).

    Angesichts dieser strengen Anforderungen überschreitet selbst eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation nicht die genannte Schwelle, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund derer sich die betreffende Person in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 91).

    Rechtlich maßgeblich ist letztlich allein, ob wegen der Defizite mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht, was sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof ergibt, da dieser an anderer Stelle den "allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 der Charta, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet", betont (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 37).

  • EuGH - C-541/17 (anhängig)

    Omar

    Auszug aus VG Ansbach, 28.01.2021 - AN 17 K 18.50329
    Wenn hingegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen eines drohenden Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK bei einer angenommenen Rückführung nach Griechenland als dort anerkannte Schutzberechtigte im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris) auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben wird, ist ein weiterer Durchentscheidensantrag nach der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig (BVerwG, U.v. 1.7.2017 - 1 C 9.17 - NVwZ 2017, 1625 Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.10.2016 - 20 B 14.30212 - juris Rn. 20 ff.) und damit nicht im wohlverstandenen Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen.

    Dabei bleibt es auch nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; zuvor schon angelegt in EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris), der lediglich inhaltliche Vorgaben im Hinblick auf den effektiven Rechtsschutz für international Anerkannte im Sinne des Art. 47 GRCh und Art. 46 Verfahrens-RL macht, aber keine prozessualen oder verfahrensrechtlichen Vorgaben, die dem nationalen Recht überlassen sind.

    Gleichwohl darf eine Unzulässigkeitsentscheidung nicht getroffen werden, wenn entweder die Voraussetzungen für die Gewährung des nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 17.11.2020 - 1 C 8.19 -) gegenüber § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorrangigen Familienasyls nach § 26 AsylG vorliegen oder wenigstens hinreichend konkrete Anhaltspunkte hierfür bestehen (letzteres lassen ausreichen VG Magdeburg, U.v. 23.10.2017 - 8 A 413/17 MD - BeckRS 2017, 155608 Rn. 9; VG Lüneburg, U.v. 15.3.2017 - 8 A 201/16 - juris Ls., Rn. 24) oder dem bereits in einem anderen Mitgliedstaat als schutzberechtigt anerkannten Asylantragsteller bei einer Rückführung dorthin Lebensverhältnisse drohen, die ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris).

    Nach der Entscheidung vom 13. November 2019 ist es den Mitgliedsstaaten nämlich nicht möglich von der Befugnis des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL Gebrauch zu machen und einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedsstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, aber die Lebensverhältnisse, die ihn dort als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; s.a. schon EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris).

    Derartige Funktionsstörungen müssen eine besonders hohe Schwelle an Erheblichkeit erreichen und den Antragsteller tatsächlich einer ernsthaften Gefahr aussetzen, im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, was von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 36; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C -297/17 u.a. - juris Rn. 89).

    Nicht ausreichend für das Erreichen dieser Schwelle ist der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse im Rückführungsstaat nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der Qualifikations-RL 2011/95/EU entsprechen (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 36).

    Die Schwelle ist jedoch dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90).

    Angesichts dieser strengen Anforderungen überschreitet selbst eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation nicht die genannte Schwelle, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund derer sich die betreffende Person in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 91).

    Rechtlich maßgeblich ist letztlich allein, ob wegen der Defizite mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht, was sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof ergibt, da dieser an anderer Stelle den "allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 der Charta, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet", betont (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 37).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Ansbach, 28.01.2021 - AN 17 K 18.50329
    Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und gerade bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL, in dem er zum Ausdruck kommt (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 80 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 83 ff.; s.a. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Art. 4 GRCh Rn. 3).

    Dies zu prüfen obliegt den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 83 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 86 ff.).

    Dafür genügt nicht, dass in dem Mitgliedstaat, in dem einer neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, höhere Sozialleistungen gewährt werden oder die Lebensverhältnisse besser sind als in dem Mitgliedsstaat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 93 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 97).

    Gleiches gilt für Mängel bei der Durchführung von Integrationsprogrammen (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 94, 96).

    Bei dem so definierten Maßstab ist weiter zu berücksichtigen, ob es sich bei der betreffenden Person um eine gesunde und arbeitsfähige handelt oder eine Person mit besonderer Verletzbarkeit (Vulnerabilität), die leichter unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 93; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 95; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 29 AsylG Rn. 26).

  • VG Stuttgart, 23.05.2018 - A 1 K 17/17

    Anspruch auf Familienasyl - subsidiärer Schutz; Zeitpunkt, zu dem das

    Auszug aus VG Ansbach, 28.01.2021 - AN 17 K 18.50329
    bb) Jedoch wird in Teilen des Schrifttums und der instanzgerichtlichen Rechtsprechung für einen von § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG abweichenden Beurteilungszeitpunkt plädiert und zwar denjenigen der Asylantragstellung des potentiell durch § 26 Abs. 3 AsylG Begünstigten - also der Klägerinnen, die am 12. Januar 2018 in Deutschland ihren Asylantrag gestellt haben (etwa Blechinger in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 6. Ed. 1.10.2019, § 26 AsylG Rn. 52; VG Freiburg, U.v. 3.8.2020 - A 4 K 466/17 - juris Rn. 20 ff.; VG Gelsenkirchen, U.v. 22.1.2019 - 15a K 5551/18.A - juris Rn. 23 ff.; VG Oldenburg, U.v. 21.9.2018 - 15 A 8994/17 - juris Rn. 35 ff.; VG Stuttgart, U.v. 23.5.2018 - A 1 K 17/17 - juris Rn. 24 ff.; VG Karlsruhe, U.v. 8.2.2018 - A 2 K 7425/16 - juris Rn. 20 ff.).

    Für diese Ansicht werden zum einen systematisch-teleologische Argumente angeführt: Wenn für den umgekehrten Fall, dass ein minderjähriges lediges Kind den Schutzstatus seiner Eltern als Stammberechtigte ableiten wolle, gemäß § 26 Abs. 2 AsylG auf den Zeitpunkt von dessen Asylantragstellung abgestellt werde, weil die behördliche und gerichtliche Verfahrensdauer sich nicht auf das Entstehen des Familienasyls auswirken solle und es auch nach § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG für die Minderjährigkeit des Ableitenden auf dessen Asylantragstellung ankomme, so sei für § 26 AsylG insgesamt auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen, da dieser einheitlich der Wahrung der Familieneinheit und dem Schutz Minderjähriger diene (so VG Stuttgart, U.v. 23.5.2018 - A 1 K 17/17 - juris Rn. 26 ff.; s.a. VG Karlsruhe, U.v. 8.2.2018 - A 2 K 7425/16 - juris Rn. 25: ansonsten "widersprüchlich").

    Andernfalls würde man den Anspruch auf Familienschutz allein von der Bearbeitungsdauer der Behörden und Gerichte abhängig machen (VG Stuttgart, U.v. 23.5.2018 - A 1 K 17/17 - juris Rn. 30).

    Soweit die Gegenansicht das beredte Schweigen des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG durch eine systematische Betrachtung unter Einschluss der explizit den Zeitpunkt der Asylantragstellung erwähnenden § 26 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 AsylG überwinden will, weil die Wahrung der Familieneinheit nur durch eine einheitliche Betrachtung zu gewährleisten sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass systematische Erwägungen genauso gut das hier vertretene Ergebnis tragen würden und damit unergiebig sind (dies einräumend VG Stuttgart, U.v. 23.5.2018 - A 1 K 17/17 - juris Rn. 27; VG Oldenburg, U.v. 21.9.2018 - 15 A 8994/17 - juris Rn. 58 f.): Wenn nämlich § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG anders als § 26 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 AsylG gerade nicht auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abstellt, obwohl dem Gesetzgeber bei Erlass des § 26 Abs. 3 AsylG (Gesetz zur Umsetzung der RL 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. Teil I 2013 Nr. 54, S. 3474) die schon zuvor bestehende Regelung des § 26 Abs. 2 AsylG bekannt war, liegt der Schluss auf eine bewusst abweichende Formulierung des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG nahe.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2020 - 14 A 2778/17

    Kein Familienasyl für die Eltern bei zwischenzeitlicher Volljährigkeit des Sohnes

    Auszug aus VG Ansbach, 28.01.2021 - AN 17 K 18.50329
    Selbst wenn man auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung der ableitenden Familienangehörigen abstellte, so müssten zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 AsylG vorliegen (Anschluss an OVG Münster, U.v. 13.3.2020 - 14 A 2778/17.A - BeckRS 2020, 3903).

    cc) Die Kammer vermag der dargestellten Ansicht, die durchaus gewichtige Argumente für eine Vorverlegung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes anführen kann, letztendlich nicht zu folgen und hält im Anschluss an das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG NW, U.v. 13.3.2020 - 14 A 2778/17.A - juris) für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals Minderjährigkeit entsprechend § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für maßgeblich, jedenfalls aber müssten, wenn schon eine zeitliche Vorverlegung vertreten wird, zu diesem früheren Zeitpunkt alle Voraussetzung des § 26 Abs. 5, Abs. 3 AsylG vorgelegen haben.

    Die allgemeine Billigkeitserwägung, dass Verfahrenslaufzeiten und damit einhergehende Veränderungen im Alter von Beteiligten nicht zu Lasten von Asylantragstellern gehen sollen, rechtfertigt nicht, die dargestellte Differenzierung zu ignorieren (OVG NW, U.v. 13.3.2020 - 14 A 2778/17.A - juris Rn. 40).

    Eine solche verselbständigende Atomisierung einzelner Tatbestandselemente würde sich nicht nur vom Wortlaut, sondern auch vom gesetzgeberischen Ziel lösen, den Familienverband zwischen minderjährigem ledigem international Schutzberechtigten und seinen Eltern bzw. Geschwistern zu wahren" (OVG NW, U.v. 13.3.2020 - 14 A 2778/17.A - juris Rn. 60).

  • VG Freiburg, 03.08.2020 - A 4 K 466/17

    Voraussetzungen für von Familienangehörigen abgeleiteter Flüchtlingsschutz;

    Auszug aus VG Ansbach, 28.01.2021 - AN 17 K 18.50329
    bb) Jedoch wird in Teilen des Schrifttums und der instanzgerichtlichen Rechtsprechung für einen von § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG abweichenden Beurteilungszeitpunkt plädiert und zwar denjenigen der Asylantragstellung des potentiell durch § 26 Abs. 3 AsylG Begünstigten - also der Klägerinnen, die am 12. Januar 2018 in Deutschland ihren Asylantrag gestellt haben (etwa Blechinger in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 6. Ed. 1.10.2019, § 26 AsylG Rn. 52; VG Freiburg, U.v. 3.8.2020 - A 4 K 466/17 - juris Rn. 20 ff.; VG Gelsenkirchen, U.v. 22.1.2019 - 15a K 5551/18.A - juris Rn. 23 ff.; VG Oldenburg, U.v. 21.9.2018 - 15 A 8994/17 - juris Rn. 35 ff.; VG Stuttgart, U.v. 23.5.2018 - A 1 K 17/17 - juris Rn. 24 ff.; VG Karlsruhe, U.v. 8.2.2018 - A 2 K 7425/16 - juris Rn. 20 ff.).

    Weiter wird die europarechtliche Überformung des § 26 AsylG durch die RL 2011/95/EU (Anerkennungs-RL) geltend gemacht: Aus deren Art. 23 Abs. 1 - Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann - und der von Art. 23 Abs. 2 der Anerkennungs-RL geforderten Gleichstellung des Familienangehörigen mit dem Schutzberechtigten hinsichtlich der Rechte aus den Art. 24 bis 35 der Anerkennungs-RL ergebe sich nach deren Sinn und Zweck, dass es keinen Unterschied machen könne und dürfe, ob die Kinder von ihren Eltern oder die Eltern von ihren Kindern eine Schutzberechtigung ableiteten (so Blechinger in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 6. Ed. 1.10.2019, § 26 AsylG Rn. 52; VG Freiburg, U.v. 3.8.2020 - A 4 K 466/17 - juris Rn. 21; VG Karlsruhe, U.v. 8.2.2018 - A 2 K 7425/16 - juris Rn. 25 ff.).

    Dieses Ziel habe sich mit der wörtlichen Bezugnahme auf Art. 2 Buchst. j der Anerkennungs-RL auch im Wortlaut des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG niedergeschlagen (VG Freiburg, U.v. 3.8.2020 - A 4 K 466/17 - juris Rn. 21).

  • VG Oldenburg, 21.09.2018 - 15 A 8994/17

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit bei Familienasyl

    Auszug aus VG Ansbach, 28.01.2021 - AN 17 K 18.50329
    bb) Jedoch wird in Teilen des Schrifttums und der instanzgerichtlichen Rechtsprechung für einen von § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG abweichenden Beurteilungszeitpunkt plädiert und zwar denjenigen der Asylantragstellung des potentiell durch § 26 Abs. 3 AsylG Begünstigten - also der Klägerinnen, die am 12. Januar 2018 in Deutschland ihren Asylantrag gestellt haben (etwa Blechinger in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 6. Ed. 1.10.2019, § 26 AsylG Rn. 52; VG Freiburg, U.v. 3.8.2020 - A 4 K 466/17 - juris Rn. 20 ff.; VG Gelsenkirchen, U.v. 22.1.2019 - 15a K 5551/18.A - juris Rn. 23 ff.; VG Oldenburg, U.v. 21.9.2018 - 15 A 8994/17 - juris Rn. 35 ff.; VG Stuttgart, U.v. 23.5.2018 - A 1 K 17/17 - juris Rn. 24 ff.; VG Karlsruhe, U.v. 8.2.2018 - A 2 K 7425/16 - juris Rn. 20 ff.).

    Daher sei die Frage anhand des Ziels der Richtlinie unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs, in den sie sich einfügt, und der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beantworten (VG Oldenburg, U.v. 21.9.2018 - 15 A 8994/17 - juris Rn. 63 bis 84).

    Soweit die Gegenansicht das beredte Schweigen des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG durch eine systematische Betrachtung unter Einschluss der explizit den Zeitpunkt der Asylantragstellung erwähnenden § 26 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 AsylG überwinden will, weil die Wahrung der Familieneinheit nur durch eine einheitliche Betrachtung zu gewährleisten sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass systematische Erwägungen genauso gut das hier vertretene Ergebnis tragen würden und damit unergiebig sind (dies einräumend VG Stuttgart, U.v. 23.5.2018 - A 1 K 17/17 - juris Rn. 27; VG Oldenburg, U.v. 21.9.2018 - 15 A 8994/17 - juris Rn. 58 f.): Wenn nämlich § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG anders als § 26 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 AsylG gerade nicht auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abstellt, obwohl dem Gesetzgeber bei Erlass des § 26 Abs. 3 AsylG (Gesetz zur Umsetzung der RL 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. Teil I 2013 Nr. 54, S. 3474) die schon zuvor bestehende Regelung des § 26 Abs. 2 AsylG bekannt war, liegt der Schluss auf eine bewusst abweichende Formulierung des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG nahe.

  • VG Karlsruhe, 08.02.2018 - A 2 K 7425/16

    Beurteilungszeitpunkt für die Frage der Minderjährigkeit des Stammberechtigten im

    Auszug aus VG Ansbach, 28.01.2021 - AN 17 K 18.50329
    bb) Jedoch wird in Teilen des Schrifttums und der instanzgerichtlichen Rechtsprechung für einen von § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG abweichenden Beurteilungszeitpunkt plädiert und zwar denjenigen der Asylantragstellung des potentiell durch § 26 Abs. 3 AsylG Begünstigten - also der Klägerinnen, die am 12. Januar 2018 in Deutschland ihren Asylantrag gestellt haben (etwa Blechinger in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 6. Ed. 1.10.2019, § 26 AsylG Rn. 52; VG Freiburg, U.v. 3.8.2020 - A 4 K 466/17 - juris Rn. 20 ff.; VG Gelsenkirchen, U.v. 22.1.2019 - 15a K 5551/18.A - juris Rn. 23 ff.; VG Oldenburg, U.v. 21.9.2018 - 15 A 8994/17 - juris Rn. 35 ff.; VG Stuttgart, U.v. 23.5.2018 - A 1 K 17/17 - juris Rn. 24 ff.; VG Karlsruhe, U.v. 8.2.2018 - A 2 K 7425/16 - juris Rn. 20 ff.).

    Für diese Ansicht werden zum einen systematisch-teleologische Argumente angeführt: Wenn für den umgekehrten Fall, dass ein minderjähriges lediges Kind den Schutzstatus seiner Eltern als Stammberechtigte ableiten wolle, gemäß § 26 Abs. 2 AsylG auf den Zeitpunkt von dessen Asylantragstellung abgestellt werde, weil die behördliche und gerichtliche Verfahrensdauer sich nicht auf das Entstehen des Familienasyls auswirken solle und es auch nach § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG für die Minderjährigkeit des Ableitenden auf dessen Asylantragstellung ankomme, so sei für § 26 AsylG insgesamt auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen, da dieser einheitlich der Wahrung der Familieneinheit und dem Schutz Minderjähriger diene (so VG Stuttgart, U.v. 23.5.2018 - A 1 K 17/17 - juris Rn. 26 ff.; s.a. VG Karlsruhe, U.v. 8.2.2018 - A 2 K 7425/16 - juris Rn. 25: ansonsten "widersprüchlich").

    Weiter wird die europarechtliche Überformung des § 26 AsylG durch die RL 2011/95/EU (Anerkennungs-RL) geltend gemacht: Aus deren Art. 23 Abs. 1 - Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann - und der von Art. 23 Abs. 2 der Anerkennungs-RL geforderten Gleichstellung des Familienangehörigen mit dem Schutzberechtigten hinsichtlich der Rechte aus den Art. 24 bis 35 der Anerkennungs-RL ergebe sich nach deren Sinn und Zweck, dass es keinen Unterschied machen könne und dürfe, ob die Kinder von ihren Eltern oder die Eltern von ihren Kindern eine Schutzberechtigung ableiteten (so Blechinger in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 6. Ed. 1.10.2019, § 26 AsylG Rn. 52; VG Freiburg, U.v. 3.8.2020 - A 4 K 466/17 - juris Rn. 21; VG Karlsruhe, U.v. 8.2.2018 - A 2 K 7425/16 - juris Rn. 25 ff.).

  • VG Ansbach, 10.07.2020 - AN 17 K 18.50449

    Drittstaatenverfahren (internationaler Schutz in Griechenland gewährt): keine

    Auszug aus VG Ansbach, 28.01.2021 - AN 17 K 18.50329
    Die Lebensverhältnisse von Schutzberechtigten in Griechenland stellen sich allerdings nicht schon allgemein für jedweden Personenkreis von Schutzberechtigten als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh dar (etwa VG Ansbach, U.v. 10.7.2020 - AN 17 K 18.50449 - juris).

    Die Kombination beider Risiken führt dazu, dass sich alleinstehende Frauen - anders als nach der Rechtsprechung der Kammer alleinstehende Männer, denen eine Rückkehr nach Griechenland grundsätzlich zugemutet wird (VG Ansbach, U.v. 10.7.2020 - AN 17 K 18.50449 - juris) - nicht auf einen längerfristigen Aufenthalt in besagten informellen Unterkünften verweisen lassen müssen.

  • VG Düsseldorf, 23.09.2019 - 12 L 1326/19
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.09.2019 - 4 LB 17/18

    Zulässigkeit der Abschiebung eines dort anerkannten Asylbewerbers nach

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

  • BVerwG, 17.11.2020 - 1 C 8.19

    Internationaler Familienschutz in Deutschland auch bei Flüchtlingsstatus in einem

  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 9.17

    Abschiebungsanordnung; Aufstockung; Drittstaatenregelung; Folgeantrag;

  • VGH Bayern, 13.10.2016 - 20 B 14.30212

    Keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, in Fällen des § 29 Abs.1 Nr. 2 AsylG

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

  • BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unzureichende fachgerichtliche

  • VG Gelsenkirchen, 22.01.2019 - 15a K 5551/18

    Flüchtlingseigenschaft, Familienasyl, Eltern, Kind, minderjährig, Zeitpunkt,

  • VG Cottbus, 10.02.2020 - 5 L 581/18

    Anerkannte, keine systemischen Mängel, keine unmenschliche oder erniedrigende

  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach

  • BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 51.18

    Ausreisefrist; Fortführung; Lebensbedingungen; Rechtsverletzung; Sprungrevision;

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

  • BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 32.18

    EuGH soll Fragen zum Begriff des "Familienangehörigen" im Sinne der

  • VGH Bayern, 08.03.2019 - 10 B 18.50031

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2017 - A 11 S 1704/17

    Zuerkennung subsidiären Schutzes; Gefahrenlage für eine Bevölkerungsgruppe wegen

  • VG Aachen, 16.03.2020 - 10 K 157/19

    Asyl; Abschiebung; Griechenland; Drittstaat; unzulässig; erniedrigende

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.2019 - A 4 S 1329/19

    Maßstäbe für Rückführungen im Dublinraum, hier speziell nach Bulgarien

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2020 - 7 A 10903/18

    Keine menschenrechtswidrige Behandlung in Bulgarien für dort anerkannte

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19

    Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage;

  • VG Lüneburg, 15.03.2017 - 8 A 201/16

    Drittstaatenbescheid; Familienasyl

  • VG Ansbach, 28.06.2021 - AN 17 K 19.50954

    Unzulässiger Asylantrag wegen Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung

    aa) Die Kammer geht dabei in ihrer ständigen Rechtsprechung zu Drittstaatenbescheiden (vgl. VG Ansbach, U.v. 17.3.2020 - AN 17 K 18.50394; U.v. 10.7.2020 - AN 17 K 18.50449; U.v. 28.1.2021 - AN 17 K 18.50329/AN 17 K 20.348 - jeweils juris) von folgender tatsächlicher Situation aus:.

    Frauen steht dabei im Vergleich zu Männern auch nur ein schmalerer Arbeitsmarkt offen, da etwa schwere körperliche Tätigkeiten in der Land- und Bauwirtschaft typischerweise und mehrheitlich von Männern wahrgenommen werden (vgl. hierzu VG Ansbach, U.v. 28.1.2021 - AN 17 K 18.50329/AN 17 K 20.50348 - juris).

  • VG Ansbach, 11.08.2021 - AN 17 S 19.50769

    Dublin III-Verfahren: Eine Rückführung nach Griechenland ist zulässig für eine

    aa) Die Kammer geht dabei in ihrer ständigen Rechtsprechung zu Drittstaatenbescheiden (vgl. VG Ansbach, U.v. 17.3.2020 - AN 17 K 18.50394; U.v. 10.7.2020 - AN 17 K 18.50449; U.v. 28.1.2021 - AN 17 K 18.50329/AN 17 K 20.348 - jeweils juris) von folgender tatsächlicher Situation aus:.

    Frauen steht im Vergleich zu Männern auch nur ein schmalerer Arbeitsmarkt offen, da etwa schwere körperliche Tätigkeiten in der Land- und Bauwirtschaft typischerweise und mehrheitlich von Männern wahrgenommen werden (vgl. hierzu VG Ansbach, U.v. 28.1.2021 - AN 17 K 18.50329/AN 17 K 20.50348 - juris).

  • VG Ansbach, 18.02.2021 - AN 17 S 19.50910

    Abschiebungsanordnung nach Griechenland

    Die Kammer geht dabei in ihrer ständigen Rechtsprechung zu Drittstaatenbescheiden (vgl. VG Ansbach, U.v. 17.3.2020 - AN 17 K 18.50394; U.v. 10.7.2020 - AN 17 K 18.50449; U.v. 28.1.2021 - AN 17 K 18.50329/AN 17 K 20.348 - jeweils juris) von folgender tatsächlicher Situation aus:.

    Frauen steht dabei im Vergleich zu Männern auch nur ein schmalerer Arbeitsmarkt offen, da etwa schwere körperliche Tätigkeiten in der Land- und Bauwirtschaft typischerweise und mehrheitlich von Männern wahrgenommen werden (vgl. hierzu VG Ansbach, U.v. 28.1.2021 - AN 17 K 18.50329/AN 17 K 20.50348 - juris).

  • VG München, 10.01.2022 - M 22 K 17.47137

    Erfolglose Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Syrien, Ausreise und

    Damit sind die Anforderungen des Familienasyls bereits im (früheren) Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllt, sodass es auf die in der Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung, wonach hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale des § 26 Abs. 3 AsylG gemäß § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung abzustellen sei, nicht ankommt (Blechinger in BECKOK, MigR, Stand 1.5.2021, § 26 AsylG Rn. 54; VG Sigmaringen U.v. 21.4.2017 - A 3 K 3159/16 - juris Rn. 19 ff.; VG Ansbach, U.v. 28.1.2021 - AN 17 K 18.50329 - juris Rn. 29 ff.; VG Berlin, U.v. 18.3.2021 - 35 K 139.18 A - juris Rn. 26 ff. m.w.N.; vgl. u.a. zur Frage des maßgeblichen Zeitpunktes im Rahmen des § 26 Abs. 3 AsylG auch den - vorliegend nicht einschlägigen - EuGH-Vorlagebeschluss des BVerwG v. 15.8.2019 - 1 C32.18 - juris).
  • VG Ansbach, 05.05.2023 - AN 14 K 19.50551

    Rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung (Folgeantrag Bulgarien)

    Die in den Ziffern 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Regelungen sind wegen der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufzuheben, weil sie verfrüht ergangen und daher rechtswidrig sind (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 21; VG Ansbach, U.v. 28.1.2021 - AN 17 K 18.50329 - BeckRS 2021, 2474, Rn. 75).
  • VG Ansbach, 02.08.2023 - AN 14 K 19.50715

    Aufhebung der Abschiebungsandohung wegen Schutzstatus des nachgeborenen Kindes in

    Die unter Ziffer 2 getroffene Feststellung der Beklagten, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ist im Falle der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin ebenfalls aufzuheben, weil sie verfrüht ergangen ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 21; VG Ansbach, U.v. 28.1.2021 - AN 17 K 18.50329 - BeckRS 2021, 2474, Rn. 75).
  • VG Ansbach, 31.01.2023 - AN 14 K 18.50050

    Situation für anerkannte subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien

    Die in den Ziffern 2-4 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Regelungen sind wegen der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin ebenfalls aufzuheben, weil sie verfrüht ergangen und daher rechtswidrig sind (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 21; VG Ansbach, U.v. 28.1.2021 - AN 17 K 18.50329 - BeckRS 2021, 2474, Rn. 75).
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