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   VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 11 K 18.00852   

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VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 11 K 18.00852 (https://dejure.org/2020,29815)
VG Ansbach, Entscheidung vom 29.05.2020 - AN 11 K 18.00852 (https://dejure.org/2020,29815)
VG Ansbach, Entscheidung vom 29. Mai 2020 - AN 11 K 18.00852 (https://dejure.org/2020,29815)
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  • VG München, 14.05.2020 - M 24 K 19.6002

    Umfang der Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung

    Auszug aus VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 11 K 18.00852
    Gegenstand dieser Mitwirkungspflicht sind alle Rechts- und Tatsachenhandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätsdokuments oder zur Verlängerung seiner Gültigkeit erforderlich sind und nur vom Betroffenen persönlich vorgenommen werden können (vgl. VG München, U.v. 14.5.2020 - M 24 K 19.6002; Hruschka in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1.3.2020, AufenthG § 48 Rn. 34 mit Verweis auf OVG NRW, B.v. 9.2.2004 - 18 B 811/03 - NVwZ-RR 2004, 689).

    Im Gegensatz dazu ist bei der Anwendung des seit 29. Juli 2017 in Kraft getretenen § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG und hierauf gestützter Anordnungen der räumlichen Beschränkungen des Aufenthalts nicht von einer mit dem Interesse der Ausländerbehörde gleichgerichteten Interessenslage des Ausländers an der Beseitigung des Ausreisehindernisses der Passlosigkeit auszugehen (vgl. zum Ganzen VG München, U.v. 14.5.2020 - M 24 K 19.6002); demnach sind die Pflichten des betroffenen Ausländers (Mitwirkungs-, Inititativpflicht) und der zuständigen Ausländerbehörde (Hinweis-, Anstoßpflicht) im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen.

  • VGH Bayern, 02.05.2019 - 10 CE 19.273

    Keine vorläufige Ausbildungsduldung wegen unzureichender Mitwirkung bei der

    Auszug aus VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 11 K 18.00852
    Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer ist im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gefordert, bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben zu machen, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, welche die Behörden von ihm verlangen, und darüber hinaus eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2019 - 10 CE 19.273 - juris Rn. 5 zur unzureichenden Mitwirkung bei der Identitätsklärung und Passbeschaffung als Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).

    Die Rechtsprechung spricht von den - dem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer - obliegenden Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 und § 82 Abs. 1 AufenthG, wonach der Ausländer gefordert ist, bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben zu machen, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und betont wie dargelegt explizit - ohne konkret auf § 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AufenthV Bezug zu nehmen -, dass der Ausländer gefordert ist, "darüber hinaus eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen" (BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 25; B.v. 2.5.2019 - 10 CE 19.273 - juris).

  • VGH Bayern, 22.01.2018 - 19 CE 18.51

    Abschiebung nach Afghanistan - Antrag auf Ausbildungsduldung

    Auszug aus VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 11 K 18.00852
    Die Rechtsprechung spricht von den - dem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer - obliegenden Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 und § 82 Abs. 1 AufenthG, wonach der Ausländer gefordert ist, bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben zu machen, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und betont wie dargelegt explizit - ohne konkret auf § 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AufenthV Bezug zu nehmen -, dass der Ausländer gefordert ist, "darüber hinaus eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen" (BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 25; B.v. 2.5.2019 - 10 CE 19.273 - juris).

    Die bisherige Rechtsprechung verhält sich zu den Mitwirkungspflichten des Ausländers bei der Beschaffung von Reisedokumenten im Wesentlichen im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen bzw. mit der Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. (seit 1.3.2020 § 60c AufenthG) und dem Versagungsgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufenthG für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, hierunter auch der unzureichenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung als vom Ausländer zu vertretender Verhinderung des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 25 ff.).

  • VG Bayreuth, 07.05.2018 - B 6 S 18.14

    Anordnung der Wohnsitzaufnahme in einer Ausreiseeinrichtung

    Auszug aus VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 11 K 18.00852
    Besondere Umstände, die es nahelegen, vom Normalfall abzuweichen (vgl. auch VG Bayreuth, B.v. 7.5.2018 - B 6 S 18.14 - juris, B.v. 28.8.2018 - B 6 S 18.780, nachfolgend BayVGH, B.v. 28.8.2018 - 19 CS 18.2075, Rn. 11 a.E.), sind weder im Anhörungsverfahren bzw. gerichtlichen Verfahren vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • VGH Bayern, 27.05.2019 - 10 CS 19.678

    Erfolglose Beschwerde gegen die räumliche Aufenthaltsbeschränkung eines

    Auszug aus VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 11 K 18.00852
    Der auf § 61 Abs. 1 c Satz 2 AufenthG gestützte Eingriff in die Bewegungsfreiheit des seit Jahren ausreisepflichtigen Ausländers ist jedoch insbesondere auch deshalb gerechtfertigt, weil sich die Wohnung des Klägers ohnehin im Landkreis ... befindet und dieser auf Antrag in begründeten Fällen mit Erlaubnis der Ausländerbehörde das Kreisgebiet für einen begrenzten Zeitraum verlassen darf; hierzu beinhaltet der Bescheid, dass dem Kläger Verlassenserlaubnisse erteilt werden können (vgl. BayVGH B.v. 27.5.2019 - 10 CS 19.678 - juris Rn. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2004 - 18 B 811/03

    D (A), Passpflicht, Passverfügung, Passvorlage, Passbeschaffung,

    Auszug aus VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 11 K 18.00852
    Gegenstand dieser Mitwirkungspflicht sind alle Rechts- und Tatsachenhandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätsdokuments oder zur Verlängerung seiner Gültigkeit erforderlich sind und nur vom Betroffenen persönlich vorgenommen werden können (vgl. VG München, U.v. 14.5.2020 - M 24 K 19.6002; Hruschka in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1.3.2020, AufenthG § 48 Rn. 34 mit Verweis auf OVG NRW, B.v. 9.2.2004 - 18 B 811/03 - NVwZ-RR 2004, 689).
  • BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 18.09

    Abschiebungsverbot; Aufenthaltsbeendigung; Aufenthaltserlaubnis; ausländisches

    Auszug aus VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 11 K 18.00852
    Die mangelnde Mitwirkung des Klägers hat demnach vorliegend ein gewisses Gewicht erreicht, so dass es im Übrigen gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen (vgl. für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG BVerwG, U.v. 26.10.2010 - 1 C 18.09 - BayVBl 2011, 346, juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 11.12.2006 - 24 B 06.2158

    Aufenthaltserlaubnis - Mitwirkungspflicht - Beschaffung von Heimreisepapieren -

    Auszug aus VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 11 K 18.00852
    Für den Ausländer folge dies aus seiner Pflicht, das Bundesgebiet zu verlassen, wenn er sich hier unberechtigt aufhält (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2006 - 24 B 06.2158 - juris Rn. 49).
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