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   VG Ansbach, 29.10.2020 - AN 19 K 20.00466   

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https://dejure.org/2020,37745
VG Ansbach, 29.10.2020 - AN 19 K 20.00466 (https://dejure.org/2020,37745)
VG Ansbach, Entscheidung vom 29.10.2020 - AN 19 K 20.00466 (https://dejure.org/2020,37745)
VG Ansbach, Entscheidung vom 29. Oktober 2020 - AN 19 K 20.00466 (https://dejure.org/2020,37745)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylbLG § 1 Abs. 3; DVAsyl § 22; AufnG Art. 1
    Gebühr für die Inanspruchnahme einer staatlichen Unterkunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Ansbach, 12.05.2020 - AN 19 S 20.00473

    Rechtsschutzbedürfnis trotz freiwilliger Zahlung von Asylunterbringungskosten

    Auszug aus VG Ansbach, 29.10.2020 - AN 19 K 20.00466
    Durch Beschluss der Einzelrichterin vom 12. Mai 2020 wurde unter dem gerichtlichen Aktenzeichen AN 19 S 20.00473 die aufschiebende Wirkung der unter dem gerichtlichen Aktenzeichen AN 19 K 20.00466 anhängigen Klagen gegen die Bescheide vom 10. Februar 2020 angeordnet.

    Hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbescheides für den Monat November 2016 trug der Beklagte durch Schriftsatz vom 21. August 2020 folgendes vor: Soweit das Gericht im Beschluss vom 12. Mai 2020 unter dem gerichtlichen Aktenzeichen AN 19 S 20.00473 unter Ziffer 2.2 die Auffassung vertreten habe, dass ein Rechtskreiswechsel durch die wirksame und unanfechtbare Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht eingetreten sei und vielmehr eine Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 AsylbLG fortbestehe, sei dem entgegenzutreten.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die in den Verfahren AN 19 S 20.00473 und AN 19 K 20.02195 ergangenen Beschlüsse Bezug genommen.

    Das Gericht hält an seiner bereits im Eilverfahren unter dem gerichtlichen Az. AN 19 S 20.00473 vertretenen Auffassung fest, dass sich die Leistungsberechtigung des Klägers nicht gemäß § 1 Abs. 3 AsylbLG in der hier anwendbaren, bis 20. August 2019 gültigen Fassung geändert hat, mithin ein Rechtskreiswechsel im hier maßgeblichen Zeitraum eingetreten ist.

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus VG Ansbach, 29.10.2020 - AN 19 K 20.00466
    So widerspreche es auch den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 18. Juli 2012 zum AsylbLG (BVerfGE 132, 134 (159 ff), der betreffenden Personengruppe weiterhin (mitunter nur die eingeschränkten) AsylbLG-Leistungen zu gewähren.

    Auch die vom Beklagten herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U.v.18.7.2012, 1 BvL 10/10.

    BVerfGE 132, 134 - juris) thematisiert im Hinblick auf den vorliegenden Fall letztlich "nur" das Erfordernis einer Prognoseentscheidung darüber, ob - auch aufgrund des Aufenthaltstitels - tatsächlich nur von einem kurzfristigen, Minderbedarfe rechtfertigenden Aufenthalt ausgegangen werden darf.

  • VG Ansbach, 12.05.2020 - AN 19 S 20.00473
    Die aufschiebende Wirkung der unter dem gerichtlichen Aktenzeichen AN 19 K 20.00466 anhängigen Klagen gegen die Bescheide der Regierung ... vom 10. Februar 2020 wird angeordnet.

    Gegen die Kostenfestsetzungsbescheide der Regierung ... vom 10. Februar 2020 ließ der Antragsteller unter dem gerichtlichen Aktenzeichen AN 19 K 20.00466 durch bei Gericht am 13. März 2020 eingegangenen Schriftsatz Klage erheben und gleichzeitig gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.

    Der vorliegend gestellte "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" wird gemäß § 88 VwGO richtigerweise als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 VwGO der unter dem gerichtlichen Aktenzeichen AN 19 K 20.00466 anhängigen Klagen gegen die Kostenfestsetzungsbescheide für die Monate August 2016 bis November 2016, zusammengefasst durch den Bescheid vom 10. Februar 2020, ausgelegt.

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