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   VG Ansbach, 30.03.2021 - AN 15 K 17.35234   

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https://dejure.org/2021,11118
VG Ansbach, 30.03.2021 - AN 15 K 17.35234 (https://dejure.org/2021,11118)
VG Ansbach, Entscheidung vom 30.03.2021 - AN 15 K 17.35234 (https://dejure.org/2021,11118)
VG Ansbach, Entscheidung vom 30. März 2021 - AN 15 K 17.35234 (https://dejure.org/2021,11118)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3 Abs. 4, § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 8 S. 3
    Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung wegen rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

  • rewis.io

    Begründete Anfechtungsklage eines Syrers gegen die Widerrufsentscheidung seiner Flüchtlingsanerkennung wegen rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung, Ermessensbetätigung des BAMF

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Würzburg, 04.02.2019 - W 8 K 18.32231

    Erfolglose Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft

    Auszug aus VG Ansbach, 30.03.2021 - AN 15 K 17.35234
    Erforderlich ist insofern eine zukunftsgerichtete Prognose (vgl. Koch in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch 28. Edition, Stand 1.7.2020, § 60 AufenthG Rn. 56 f.; Thym, Die Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, 409 [415]; VG Würzburg, U.v. 4.2.2019 - 8 K 18.32231 - BeckRS 2019, 4028 Rn. 16).

    Ob der Norm des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG im Hinblick auf das Vorliegen der dort genannten Straftaten unter Berücksichtigung einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ein intendiertes Ermessen innewohnt, mit der Folge, dass dann regelmäßig der Widerruf bzw. die Rücknahme der Flüchtlingszuerkennung zu erfolgen hat (so wohl: VG Würzburg, U.v. 4.2.2019 - 8 K 18.32231 - BeckRS 2019, 4028 Rn. 21), lässt der Einzelrichter hier dahingestellt.

  • BFH, 01.10.1999 - VII R 32/98

    Teilrücknahme einer Klage gegen einen unterschiedliche Einfuhrfälle betreffenden

    Auszug aus VG Ansbach, 30.03.2021 - AN 15 K 17.35234
    Die Klage wurde konkludent zurückgenommen, soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung den im Klageschriftsatz angekündigten Verpflichtungsantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr aufrechterhalten hat (vgl. Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 92 Rn. 9; BFH, B.v. 1.10.1999 - VII R 32/98 - NVwZ-RR 2000, 334; Barczak, Klageänderung, Klagerücknahme und Erledigung des Rechtsstreits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, JA 2014, 778 [781]).
  • VG Ansbach, 15.09.2020 - AN 19 K 20.30018

    Widerruf der Flüchtlingseigenschaft

    Auszug aus VG Ansbach, 30.03.2021 - AN 15 K 17.35234
    a) Die noch aufrechterhaltene Klage ist als Anfechtungsklage gegen die Widerrufsentscheidung über die bereits zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und die Versagung des subsidiären Schutzstatus statthaft, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO (vgl. auch VG Ansbach, U.v. 15.9.2020 - AN 19 K 20.30018 - BeckRS 2020, 27508 Rn. 22).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 17.12

    Asylanerkennung; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Bescheid; Anfechtung;

    Auszug aus VG Ansbach, 30.03.2021 - AN 15 K 17.35234
    Sonstige Widerrufs- oder Rücknahmegründe, die Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides gleichwohl rechtlichen Bestand verleihen würden (vgl. zur umfassenden Prüfung: BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 17/12 - NVwZ-RR 2013, 571), sind nicht erkennbar oder geltend gemacht.
  • VG Augsburg, 20.05.2020 - Au 4 K 20.30222

    Widerruf der Flüchtlingseigenschaft

    Auszug aus VG Ansbach, 30.03.2021 - AN 15 K 17.35234
    Dass der Kläger seine Schuld etwa fortgesetzt bestritten hätte oder seine Tat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht derart relativiert hätte, dass dies gleichsam einer Negierung seines Tatanteils gleichkommt, kann der Einzelrichter nicht erkennen (vgl. dazu etwa: VG Augsburg, U.v. 20.5.2020 - Au 4 K 20.30222 - BeckRS 2020, 19393).
  • VG Lüneburg, 01.12.2021 - 4 A 103/19

    Türkei: Widerruf wegen Wegfall der Verfolgungsgefahr; keine Gruppenverfolgung von

    Insoweit ist aber zu beachten, dass § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG verfassungskonform eng auszulegen ist, da es um eine Ausnahme vom fundamentalen Grundsatz der Nichtzurückweisung des Flüchtlings in den Verfolgerstaat geht (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 30.3.2021 - AN 15 K 17.35234 -, juris Rn. 28).
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