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   VG Ansbach, 30.04.2013 - AN 1 K 13.00448   

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VG Ansbach, 30.04.2013 - AN 1 K 13.00448 (https://dejure.org/2013,10629)
VG Ansbach, Entscheidung vom 30.04.2013 - AN 1 K 13.00448 (https://dejure.org/2013,10629)
VG Ansbach, Entscheidung vom 30. April 2013 - AN 1 K 13.00448 (https://dejure.org/2013,10629)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Eingetragene Lebenspartnerschaft;Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 für den von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum vom 1.10.2005 bis zum 31.7.2008

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus VG Ansbach, 30.04.2013 - AN 1 K 13.00448
    Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 entschieden, dass Lebenspartner wie Ehegatten behandelt werden müssten, wenn das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft in dem betreffenden Punkt mit der Ehe vergleichbar sei.

    Das Bundesverfassungsgericht habe mit dem Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 nur entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBl) zusatzversichert seien, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei.

    Daran ändere auch der von der Klägerin zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 nicht.

    Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts habe in seinem Urteil vom 7. Juli 2009 zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (1 BvR 1164/07) ohne Einschränkung klargestellt, dass die Benachteiligungen verpartnerter Beamter nicht mit dem bloßen Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden könnten.

    Die Wahl des Familienstandes entspricht in der Regel der sexuellen Orientierung der Partner (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 7.7.2009 - 1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199, und vom 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400).

    Mit dem zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 wurde das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft noch näher an das Eherecht angeglichen und auf die Normen zur Ehe in weitem Umfang (hinsichtlich Güterrecht, Unterhaltsrecht, Scheidungsrecht, Stiefkindadoption, Versorgungsausgleich, Hinterbliebenenversorgung) Bezug genommen (vgl. nur BVerfGE 124, 199 ).

    Ebenso sind die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften bereits seit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes weitgehend identisch geregelt (siehe BVerfGE 124, 199 ).

    Wie in der Ehe können auch in Lebenspartnerschaften Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung gelebt werden, die bei einem Partner einen erhöhten Unterhaltsbedarf bedingen (vgl. auch BVerfGE 124, 199 ).

    Insoweit sind keine Unterschiede zwischen der Lebenssituation von Ehepartnern und Lebenspartnern zu erkennen (vgl. BVerfGE 124, 199 ).

    Im Übrigen ist die Privilegierung der Ehe bei der Besoldung von Beamten wegen Rücksicht auf einen typischerweise hier in besonderem Maße aus Gründen der Kindererziehung auftretenden Unterhalts- und Versorgungsbedarf auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil etwaige erziehungsbedingte Lücken in der Erwerbsbiographie oder ein sonstiger mit Erziehungsaufgaben zusammenhängender individueller Versorgungsbedarf unabhängig vom Familienstand gezielter berücksichtigt werden können, wie es beispielsweise im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (veranlasst durch BVerfGE 39, 169 ) bereits erfolgt ist (ebenso BVerfGE 124, 199 ).

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Auszug aus VG Ansbach, 30.04.2013 - AN 1 K 13.00448
    Mit gerichtlichem Schreiben vom 20. Oktober 2011 wurde den Beteiligten mitgeteilt, unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1397/09 sei ein weiteres Verfahren beim Bundesverfassungsgericht zur gleichen Thematik anhängig.

    Mit gerichtlichem Schreiben vom 14. August 2012 wurde der Klägerin mitgeteilt, das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 entschieden, dass § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 bis zum Inkrafttreten von § 17 b des Bundesbesoldungsgesetzes in der Form des Art. 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 15. November 2011 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, soweit eingetragene Lebenspartnern kein Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt werde.

    Der von der Klägerin erhobenen Zahlungsklage könnte zum jetzigen Zeitpunkt, also vor Inkrafttreten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes, wegen des im Besoldungsrechts geltenden Vorbehalts des Gesetzes (§ 2 Abs. 1 BBesG; hierzu zuletzt BVerfG vom 19.6.2012, a.a.O., Rn. 79) nur dann stattgegeben werden, wenn diese auf eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG gestützt werden könnte (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 10/09).

    Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 4. September 2012, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 den Gesetzgeber verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß für in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Beamte, die ihren Anspruch auf Auszahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 zeitnah geltend gemacht haben, rückwirkend mit Wirkung zum 1. August 2001 zu beseitigen.

    Das gelte nach den Grundsätzen, die der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 über die Gleichbehandlung von verpartnerten mit verheirateten Beamten beim Familienzuschlag formuliert habe, in gleicher Weise für verpartnerte Beamte.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe die Zulassung der Revision damit begründet, dass das Verfahren geeignet erscheine, im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 zur grundsätzlichen Klärung der Rechtsfrage beizutragen, ob sich Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, bereits vor dem 1. Juli 2009 im Hinblick auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 in einer mit verheirateten Beamten vergleichbaren Lage befinden, so dass ihnen dieser Zuschlag schon vor dem 1. Juli 2009 unmittelbar auf der Grundlage der Richtlinie 2000/78/EG zu gewähren wäre.

    § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24.02.1997 (BGBl. I, S. 322), der einen solchen Anspruch (nur) für verheiratete Beamte, Richter und Soldaten vorsah, ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001 (BGBI. 1 S. 266) am 01. August 2001 bis zum (rückwirkenden) Inkrafttreten von § 17 b des Bundesbesoldungsgesetzes in der Form des Art. 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) am 1. Januar 2009 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit eingetragenen Lebenspartnern kein Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt wird (BVerfG, Beschluss vom 19.6.2012 - 2 BvR 1397/09, NVwZ 2012, 1304).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 19.6.2012 - 2 BvR 1397/09, FamRZ 2012, 472, unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG ausgeführt:.

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 C 10/09 die Auffassung vertreten hat, der Anspruch auf Grundlage der Richtlinie 2000/78/EG bestehe erst ab dem 1. Juli 2009, kann diese im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 19. Juni 2012, a.a.O., wonach der Gesetzgeber verpflichtet ist, den festgestellten Verfassungsverstoßes bereits für die Zeit ab dem 1. August 2001 zu beseitigen, nicht aufrechterhalten werden.

  • BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 10.09

    Familienzuschlag der Stufe 1; Lebenspartner; eingetragene Lebenspartnerschaft;

    Auszug aus VG Ansbach, 30.04.2013 - AN 1 K 13.00448
    Mit weiterem Beschluss vom 12. Mai 2010 - AN 1 K 10.00312 wurde das Verfahren bis zur abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren Az. 2 C 10.09 ausgesetzt.

    Das Revisionsverfahren werde beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 C 10.09 geführt.

    Mit gerichtlichem Schreiben vom 3. November 2010 wurde die Klägerin unter Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 - 2 C 10.09 und 2 C 21.09, wonach Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft erst für die Zeit ab 1. Juli 2009 einen Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 hätten, um Mitteilung gebeten, ob die Klage aufrechterhalten wird.

    Das ist hier der Fall, weil der Familienzuschlag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG a. F. Bestandteil der Besoldung und somit Arbeitsentgelt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 10.09, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 44, vgl. auch EuGH, Urteil vom 6.12.2012 - C-124/11 u. a., "Dittrich", NVwZ 2013, 132).

    Die Wahl des Familienstandes entspricht in der Regel der sexuellen Orientierung der Partner (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 7.7.2009 - 1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199, und vom 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400).

    Andernfalls muss auf andere geeignete Weise und für die von der Richtlinie Begünstigten erkennbar erreicht werden, dass die sich aus der Richtlinie ergebende Rechtslage Bestandteil der Rechtsordnung des Mitgliedstaats wird (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.).

    Insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz folgt kein selbständiger Leistungsanspruch dieser Art. Die in ihm vorgesehene Gewährung von Sekundäransprüchen - in Gestalt von Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen - hat nicht zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie geführt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.).

    Die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - sind auch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, so dass sie geeignet sind, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.).

    Er nimmt nicht teil an den Verfassungsgrundsätzen, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.6.2009 - 2 BvE 2/08 u.a., BVerfGE 123, 267, sowie Beschluss vom 6.7.2010 - 2 BvR 2661/06 -, DVBl 2010, 1229; BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.).

  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

    Auszug aus VG Ansbach, 30.04.2013 - AN 1 K 13.00448
    Sie verwies insbesondere auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Maruko vom 1. April 2008 - C-267/06, NJW 2008, 1649, in welcher festgestellt werde, dass die Benachteiligung von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten beim Arbeitsentgelt eine unmittelbare Diskriminierung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung darstelle, die durch die Richtlinie 2000/78/EG verboten sei, wenn sich die Lebenspartner hinsichtlich des streitigen Entgeltes in einer vergleichbaren Situation befänden.

    Verheiratete und verpaarte Beamte befänden sich in Bezug auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nicht in einer vergleichbaren Situation, wie es der EuGH in seinem Urteil vom 1. April 2008 - C-267/06 fordere.

    Darauf habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. April 2008 - C-267/06 in der Rechtssache Maruko hingewiesen.

    Alle Rechtsfragen seien durch die Urteile des EuGH (vom 1.4.2008, C-267/06 und vom 10.5.2011, C-147/08) und durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009, vom 21. Juli 2010 und vom 19. Juni 2012 sowie vom 18. Juli 2012 geklärt.

    Dies zu beurteilen, ist Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts (EuGH, Urteile vom 01.04.2008 - C-267/06 "Maruko", ZBR 2008, 375 und vom 10.05.2011 - C-147/08 "Römer", EuGRZ 2011, 278; VGH BW, Beschluss vom 10.1.2013 - 4 S 1347/12; Urteil vom 3.4.2012 - 4 S 1773/09, IÖD 2012, 112).

    Unabhängig davon hat der EuGH im Urteil vom 1. April 2008 (a.a.O.) entschieden, er könne sich mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Störungen, zu denen sein Urteil im Hinblick auf in der Vergangenheit liegende Vorgänge führen könnte, ausnahmsweise dazu veranlasst sehen, die Möglichkeit für die Betroffenen zu beschränken, sich auf die Auslegung zu berufen, die der Gerichtshof einer Bestimmung im Wege der Vorabentscheidung gegeben habe.

  • EuGH, 10.05.2011 - C-147/08

    Zusatzversorgungsbezüge eines in einer Lebenspartnerschaft lebenden Partners, die

    Auszug aus VG Ansbach, 30.04.2013 - AN 1 K 13.00448
    Alle Rechtsfragen seien durch die Urteile des EuGH (vom 1.4.2008, C-267/06 und vom 10.5.2011, C-147/08) und durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009, vom 21. Juli 2010 und vom 19. Juni 2012 sowie vom 18. Juli 2012 geklärt.

    Dies zu beurteilen, ist Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts (EuGH, Urteile vom 01.04.2008 - C-267/06 "Maruko", ZBR 2008, 375 und vom 10.05.2011 - C-147/08 "Römer", EuGRZ 2011, 278; VGH BW, Beschluss vom 10.1.2013 - 4 S 1347/12; Urteil vom 3.4.2012 - 4 S 1773/09, IÖD 2012, 112).

    Der 22. Erwägungsgrund der Richtlinie kann deren Anwendung nicht in Frage stellen, wenn Bezüge - wie hier - als Arbeitsentgelt einzustufen sind (EuGH, Urteil vom 10.5.2011, a.a.O.).

    Nicht vorzunehmen ist hingegen eine Prüfung, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe im nationalen Recht allgemein und umfassend rechtlich gleichgestellt ist (EuGH, Urteil vom 10.5.2011, a.a.O.; Senatsurteil vom 3.4.2012, a.a.O.).

    Sie muss nicht abwarten, dass der nationale Gesetzgeber diese Bestimmung mit dem Unionsrecht in Einklang bringt (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.).

  • BVerfG, 31.08.2011 - 2 BvR 1979/08

    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vorbefassung eines Richters mit

    Auszug aus VG Ansbach, 30.04.2013 - AN 1 K 13.00448
    Es werde darauf hingewiesen, dass beim 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts unter den Aktenzeichen 2 BvR 1979/08 und 2 BvR 1379/09 (richtig: 1397/09) zwei Verfassungsbeschwerden zur Frage anhängig seien, ob die Benachteiligung verpartnerter Beamte beim Familienzuschlag gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.

    Mit Beschluss vom 25. November 2010 - AN 1 K 10.00312 wurde der Beschluss vom 12. Mai 2010 aufgehoben und das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 1979/08 ausgesetzt.

    In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, das Bundesverfassungsgericht werde voraussichtlich im Frühjahr 2010 im Verfahren 2 BvR 1979/08 über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2007 - 2 C 33.06 entscheiden.

    Mit Beschluss vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.2012 - 4 S 1773/09

    Witwergeld für überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von

    Auszug aus VG Ansbach, 30.04.2013 - AN 1 K 13.00448
    Er nehme nicht teil an den Verfassungsgrundsätzen, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen könnten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.4.2012 - 4 S 1773/09; Urteile vom 6.12.2012 - 4 S 797/12, 598/09, 4 S 800/12 und 4 S 801/12; VG Gießen, Urteil vom 29.11.2012 - 5 K 3328/12.Gl; VG Berlin, Urteil vom 4.12.2012 - VG 7 K 204.10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.1.2013 - 4 S 1347/12).

    Dies zu beurteilen, ist Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts (EuGH, Urteile vom 01.04.2008 - C-267/06 "Maruko", ZBR 2008, 375 und vom 10.05.2011 - C-147/08 "Römer", EuGRZ 2011, 278; VGH BW, Beschluss vom 10.1.2013 - 4 S 1347/12; Urteil vom 3.4.2012 - 4 S 1773/09, IÖD 2012, 112).

    Nicht vorzunehmen ist hingegen eine Prüfung, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe im nationalen Recht allgemein und umfassend rechtlich gleichgestellt ist (EuGH, Urteil vom 10.5.2011, a.a.O.; Senatsurteil vom 3.4.2012, a.a.O.).

  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06

    Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft

    Auszug aus VG Ansbach, 30.04.2013 - AN 1 K 13.00448
    Der Familienzuschlag der Stufe 1 gehöre zum Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 c RL 2000/78/EG (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2325).

    In zahlreichen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts werde ausgeführt, dass die Erstreckung des Familienzuschlags lediglich auf Verheiratete im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstelle (BVerfG vom 6.5.2008- 2 BvR 1830/06; vom 8.11.2007 - 2466/06 u.a.).

    Auch soweit die durch § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auszugleichenden Mehrbedarfe des verheirateten Beamten (bzw. der Beamtin) in seinem (oder ihrem) "typischerweise erhöhten Unterhaltsbedarf" bestehen, wenn sein (oder ihr) Ehegatte "namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt" vom Beamten (der Beamtin) erhält (so BVerfGK 13, 501 ; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 C 10/09 -, juris, Rn. 15; Schmidt; in: Plog/Wiedow, BBG, § 40 BBesG Rn. 28 ; a.A. Classen, FPR 2010, S. 200 ), ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft.

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus VG Ansbach, 30.04.2013 - AN 1 K 13.00448
    Dem ehegattenbezogenen Teil des Familienzuschlags kommt eine "soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion" zu (vgl. BVerfGE 71, 39 zum ehebezogenen Teil des Ortszuschlags; BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 - 2 C 16/04 -, NVwZ-RR 2006, S. 259; Schinkel/Seifert, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD, Bd. 3, Lfg.

    1/12, K § 40 Rn. 11), mit der im Interesse der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamten- und Richtertums zur Unabhängigkeit auch des verheirateten Bediensteten beigetragen werden soll (so BVerfGE 71, 39 ).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-124/11

    Dittrich - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Nationale Regelung -

    Auszug aus VG Ansbach, 30.04.2013 - AN 1 K 13.00448
    Ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG vom 3. Dezember 2003 könne Ansprüchen von Lebenspartner auf besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit Ehegatten nicht entgegengehalten werden, dass sie die Ansprüche nicht zeitnah geltend gemacht hätten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.12.2012, a.a.O.; Beschluss vom 10.1.2013, a.a.O.).

    Das ist hier der Fall, weil der Familienzuschlag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG a. F. Bestandteil der Besoldung und somit Arbeitsentgelt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 10.09, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 44, vgl. auch EuGH, Urteil vom 6.12.2012 - C-124/11 u. a., "Dittrich", NVwZ 2013, 132).

  • BVerwG, 15.11.2007 - 2 C 33.06

    Familienzuschlag der Stufe 1; Lebenspartner; eingetragene Lebenspartnerschaft;

  • BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 21.09

    Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft haben seit Juli 2009 Anspruch auf den

  • BVerwG, 03.11.2005 - 2 C 16.04

    Familienzuschlag der Stufe 1; Eigenmittelgrenze; Bruttoprinzip; Barunterhalt;

  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

  • EuGH, 13.12.2007 - C-418/04

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2012 - 4 S 797/12

    Lebenspartnerschaft; Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufen 1

  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

  • EuGH, 30.05.1991 - 361/88

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 01.07.2010 - C-194/08

    Aufgrund ihrer Schwangerschaft beurlaubten oder auf einem anderen Arbeitsplatz

  • VG Gießen, 29.11.2012 - 5 K 1487/12

    Zeitnahe Geltendmachung von rückwirkenden Besoldungsansprüchen

  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 20/07

    Eingetragene Lebenspartnerschaft - betriebliche Altersversorgung -

  • BFH, 21.04.2006 - III B 153/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Kindergeld, gleichgeschlechtliche

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

  • BVerwG, 04.12.2001 - 4 C 2.00

    Niedersachsen verliert vor dem Bundesverwaltungsgericht Erdgasprozess

  • BVerwG, 28.06.2011 - 2 C 40.10

    Zeitnahe Geltendmachung kinderbezogener Besoldungsanteile; Verzugszinsen

  • EuGH, 07.02.2006 - C-267/05

    Oakley

  • EuGH, 21.06.2007 - C-231/06

    Jonkman - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches System der

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2008 - 3 LB 13/06

    Bestehen eines Anspruches auf Familienzuschlag der Stufe I -

  • VG Ansbach, 26.05.2009 - AN 1 K 08.00302

    Nachzahlung familienbezogener Bezügebestandteile wegen nicht amtsangemessener Ali

  • VG Frankfurt/Main, 24.10.2011 - 9 K 578/11
  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.1999 - 9 S 3012/98

    Ausschluß der vorläufigen Vollstreckbarkeit betrifft auch Leistungsurteile -

  • VGH Hessen, 28.05.2009 - 1 A 2379/08

    Familienzuschlag Stufe 1 für Beamte, die in einer eingetragenen,

  • VGH Hessen, 28.09.2011 - 1 A 2381/10

    Zeitpunkt der analogen Anwendung von § 40 Abs 1 S 1 BBesG auf eingetragene

  • BVerwG, 20.08.2013 - 2 C 29.12

    Kostentragung nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

  • BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 855/06

    Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft

  • VG Ansbach, 12.11.2013 - AN 1 K 13.01386

    Eingetragene Lebenspartnerschaft

    Hierzu werde u.a. auf die obergerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, des Verwaltungsgerichtshofs Hessen, aber auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. April 2013 - AN 1 K 13.00448 verwiesen.

    Dem hätten sich inzwischen eine Reihe von Verwaltungsgerichten hinsichtlich der rückständigen Ansprüche von Lebenspartnern auf den Familienzuschlag der Stufe...ab dem 3. Dezember 2003 angeschlossen, darunter auch das Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 30.4.2013, a.a.O.).

    Auf den Zeitpunkt einer gerichtlichen Geltendmachung komme es nicht an (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 6.11.2012 - 4 S 598/09, 4 S 798/12, 4 S 800/12 und 4 S 801/12, VG Ansbach, Urteil vom 30.4.2013 - AN 1 K 13.00448).

    Ein entsprechendes Antragsverfahren hat die Klägerin jedoch erst im Januar 2011 durch Abgabe der Erklärung zum Bezug von familienbezogenen Leistungen, Familienzuschlag, Ortszuschlag, Sozialzuschlag (...) eingeleitet, in welcher die Klägerin gegenüber dem Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., angab, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu leben (vgl. VG ..., Urteil vom 30.4.2013 - AN 1 K 13.00448, juris Rn. 132).

    Aus den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ... vom 30. April 2013, a.a.O. und des VGH ... vom 6. November 2012, folgt nichts anderes.

  • VG Minden, 26.06.2013 - 10 K 2165/12

    Gewährung von Familienzuschlag an einen in einer eingetragenen

    Diesen überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, die übrigens im Wesentlichen auch der Rechtsauffassung vieler anderer Gerichte entsprechen, vgl. beispielsweise Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09. April 2013 - 1 A 2436/11 - Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 30. April 2013 - AN 1 K 13.00448 - Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 14. März 2013 - 3 K 1392/11.WI - Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 13 K 3360/09 -, bis auf die an erster Stelle benannte Entscheidung jeweils bei juris abrufbar, schließt sich das erkennende Gericht - soweit die Erwägungen auf den vorliegenden Fall übertragbar sind - nach eigener Überprüfung an.
  • VG Köln, 27.09.2013 - 9 K 2164/12

    Verstoß der Beschränkung des Familienzuschlags auf Verheiratete gegen die

    vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 06.11.2012 - 4 S 797/12 -, Hess VGH, Beschluss vom 09.04.2013 - 1 A 2436/11 -, VG Wiesbaden, Urteil vom 14.03.2013 - 3 K 1392/11.WI -, VG Ansbach, Urteil vom 30.04.2013 - AN 1 K 13.00448 - schon vor der Entscheidung des BVerfG: VG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2011 - 13 K 3360709 - VG Minden, Urteil vom 22.02.2010 - 4 K 2026/08 -, wohl auch VG Münster, Urteil vom 14.06.2010 - 4 K 901/09 - a.A. noch BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 10/09 - wegen dieser Frage nun Revisionszulassung durch BVerwG, Beschluss vom 20.12.2012 - 2 B 144/11 -, sämtlich in juris.
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