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   VG Ansbach, 30.06.2016 - AN 6 K 14.01778, AN 6 K 15.00899, AN 6 K 15.01239   

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VG Ansbach, 30.06.2016 - AN 6 K 14.01778, AN 6 K 15.00899, AN 6 K 15.01239 (https://dejure.org/2016,81306)
VG Ansbach, Entscheidung vom 30.06.2016 - AN 6 K 14.01778, AN 6 K 15.00899, AN 6 K 15.01239 (https://dejure.org/2016,81306)
VG Ansbach, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - AN 6 K 14.01778, AN 6 K 15.00899, AN 6 K 15.01239 (https://dejure.org/2016,81306)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • VG Würzburg, 02.07.2015 - W 3 K 14.648

    Erstattung von Sachaufwandskosten und Anerkennung von Förderungsleistungen

    Auszug aus VG Ansbach, 30.06.2016 - AN 6 K 14.01778
    Die Tätigkeit der Klägerin ist als Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen, da die Klägerin als Kindertagespflegeperson eine auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage ausübt, welche wesensgemäß auch geeignet ist, eine entsprechende Lebensgrundlage zu schaffen und zu erhalten (ebenso VG Würzburg, U.v. 2.7.2015 - W 3 K 14.648 - juris Rn.108; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 22.8.2014 - 12 A 591/14 - juris Rn.65).

    Bereits die Terminologie "Anerkennung" signalisiert, dass es sich um keine Vergütung im engeren Sinne und somit um kein "Entgelt" handelt (VG Würzburg, U.v. 2.7.2015 - W 3 K 14.648 - juris Rn.73; OVG Baden-Württemberg, U.v. 15.11.2013 - 12 S 352/12 - juris Rn.42).

    Da auch der Qualifizierungszuschlag zum steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevanten Einkommen der Tagespflegeperson aus ihrer Tätigkeit in der Kindertagespflege zu rechnen ist, erscheint es sachgerecht und zweckmäßig, ihn beim Vergleich des von der Beklagten gewährten Satzes mit den Kalkulationsgrößen der Gesetzesbegründung zu berücksichtigen (VG Würzburg, U.v. 15.1.2015 - W 3 K 14.589 - juris Rn.74; U.v. 2.7.2015 - W 3 K 14.648 - juris Rn.76).

    Zieht man die in der Begründung des Entwurfs des Kinderförderungsgesetzes angegebenen Kalkulationsgrößen als Orientierungsmaßstab heran (so auch VG Würzburg, U.v. 2.7.2015 - W 3 K 14.648 - juris Rn.76; OVG Lüneburg, U.v. 20.11.2012 - 4 KN 319/09 - juris Rn.70; VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 1629/10 - juris Rn.96, 98), so liegt der von der Beklagten gewährte Anerkennungsbetrag deutlich über dem vom Gesetzgeber kalkulierten Anerkennungsbetrag.

    Mangels wesentlich gleicher Sachverhalte liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin als Tagespflegeperson mit anderen Berufsgruppen wie Erziehern vor (so auch VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 - juris Rn.63; VG Würzburg, U.v. 2.7.2015 - W 3 K 14.648 - juris Rn.78 - 80; U.v. 15.1.2015 - W 3 K 14.589 - juris Rn.78; VG München, U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472).

    Soweit die Klägerin im Gerichtsverfahren vorträgt, dass z.B.in Baden-Württemberg laut Rundschreiben der dortigen Kommunalverbände vom 5. April 2012 laufende Geldleistungen in Höhe von 5, 50 EUR/h empfohlen werden, ist anzumerken, dass im Hinblick auf die unterschiedlichen örtliche Gegebenheiten, unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und dem den einzelnen Jugendhilfeträgern zustehenden Gestaltungsspielraum hieraus nicht abgeleitet werden kann, dass die Beklagte ihren Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung der laufenden Geldleistung überschritten hätte und der Anerkennungsbetrag nicht leistungsgerecht wäre (VG Würzburg, U.v. 2.7.2015 - W 3 K 14.648 - juris Rn.85).

  • VG München, 24.02.2016 - M 18 K 14.3472

    Entgelt für Kinderbetreuung

    Auszug aus VG Ansbach, 30.06.2016 - AN 6 K 14.01778
    Die Klägerin ist vielmehr berechtigt, zur Anhebung ihres Einkommens neben der Gewährung einer laufenden Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII durch die Beklagte von den Sorgeberechtigten der von ihr betreuten Kinder private Zuzahlungen zu verlangen (so auch VG München, U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472; VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 - juris Rn.62; VGH Baden-Württemberg, U.v. 15.11.2013 - 12 S 352/12 - juris Rn.46).

    Der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Vorbehalt des Gesetzes verlangt, dass der Gesetzgeber die entscheidenden Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs, welche in Freiheitsrechte des Bürgers eingreifen, selbst festlegt und dies nicht dem Handeln der Verwaltung überlässt (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 22.8.2014 - 12 A 591/14 - juris Rn. 76 - 81; VG München, U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472).

    Ohne eine solche Differenzierung ließe sich nämlich nicht konkret feststellen, ob die Erstattung der der Kindertagespflegeperson entstehenden Sachkosten im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIIII angemessen ist oder der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson, der nach § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten ist und daher auch der Höhe nach leistungsgerecht sein muss, diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht (OVG Lüneburg, U.v. 20.11.2012 - 4 KN 319/09 - juris Rn.57; VG München, U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472; Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII Januar 2014, § 23 Rn.29).

    Entgegen der Auffassung des VG München (U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472) schließt nach Ansicht der Kammer die Anknüpfung an den Basiswert der staatlichen Förderung - wie sie auch die Empfehlungen des Bayerischen Landkreis- und Städtetages zugrunde legen (vgl. Bayerischer Landkreis- und Städtetag, Az. VIII-431-1/as S. 1) - eine leistungsgerechte Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages nicht aus.

    Mangels wesentlich gleicher Sachverhalte liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin als Tagespflegeperson mit anderen Berufsgruppen wie Erziehern vor (so auch VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 - juris Rn.63; VG Würzburg, U.v. 2.7.2015 - W 3 K 14.648 - juris Rn.78 - 80; U.v. 15.1.2015 - W 3 K 14.589 - juris Rn.78; VG München, U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472).

  • VG Würzburg, 15.01.2015 - W 3 K 14.589

    Kindertagespflege; statthafte Klageart bei vertraglicher Rechtsgrundlage;

    Auszug aus VG Ansbach, 30.06.2016 - AN 6 K 14.01778
    Im Falle der vorliegenden allgemeinen Leistungsklage konnte die Klägerin beantragen die Beklagte in analoger Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Zahlung einer von dieser unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bestimmenden Geldleistung zu verurteilen (ebenso VG Würzburg, U.v. 15.1.2015 - W 3 K 14.589 - juris Rn.36).

    Indem die Beklagte jedoch auf eine degressive Ausgestaltung der Sachaufwandspauschale bei der Betreuung mehrerer Kinder verzichtete, regelte die Beklagte die Sachaufwandspauschale zugunsten von Tagesmüttern, welche mehrere Kinder betreuen (so auch VG Würzburg, U.v. 15.1.2015 - W 3 K 14.589 - juris Rn.69).

    Da auch der Qualifizierungszuschlag zum steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevanten Einkommen der Tagespflegeperson aus ihrer Tätigkeit in der Kindertagespflege zu rechnen ist, erscheint es sachgerecht und zweckmäßig, ihn beim Vergleich des von der Beklagten gewährten Satzes mit den Kalkulationsgrößen der Gesetzesbegründung zu berücksichtigen (VG Würzburg, U.v. 15.1.2015 - W 3 K 14.589 - juris Rn.74; U.v. 2.7.2015 - W 3 K 14.648 - juris Rn.76).

    Mangels wesentlich gleicher Sachverhalte liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin als Tagespflegeperson mit anderen Berufsgruppen wie Erziehern vor (so auch VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 - juris Rn.63; VG Würzburg, U.v. 2.7.2015 - W 3 K 14.648 - juris Rn.78 - 80; U.v. 15.1.2015 - W 3 K 14.589 - juris Rn.78; VG München, U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2014 - 12 A 591/14

    Anforderungen an die Förderung in Kindertagespflege bei einer

    Auszug aus VG Ansbach, 30.06.2016 - AN 6 K 14.01778
    Die Tätigkeit der Klägerin ist als Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen, da die Klägerin als Kindertagespflegeperson eine auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage ausübt, welche wesensgemäß auch geeignet ist, eine entsprechende Lebensgrundlage zu schaffen und zu erhalten (ebenso VG Würzburg, U.v. 2.7.2015 - W 3 K 14.648 - juris Rn.108; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 22.8.2014 - 12 A 591/14 - juris Rn.65).

    Der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Vorbehalt des Gesetzes verlangt, dass der Gesetzgeber die entscheidenden Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs, welche in Freiheitsrechte des Bürgers eingreifen, selbst festlegt und dies nicht dem Handeln der Verwaltung überlässt (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 22.8.2014 - 12 A 591/14 - juris Rn. 76 - 81; VG München, U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472).

    Derartige zuzahlungsfreie Betreuungsplätze in Kindertagespflege können nur durch Zahlungen laufender Geldleistungen in einer entsprechenden Höhe durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet werden (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 22.8.2014 - 12 A 591/14 - juris Rn.89).

    Weder der VGH Baden-Württemberg noch das OVG Nordrhein-Westfalen haben in ihren Urteilen vom 15. November 2013 (12 S 352/12 - juris Rn.40 ff.) und vom 22. August 2014 (12 A 591/14 - juris Rn.144 ff.) eine Anpassungspflicht der Sachaufwandspauschale an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten für erforderlich gehalten.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 12 S 352/12

    Bestimmung der angemessenen laufenden Geldleistung seitens der Träger der

    Auszug aus VG Ansbach, 30.06.2016 - AN 6 K 14.01778
    Die Klägerin verweist hierzu auf ein Urteil des OVG Münster vom 22. August 2014, Az. 12 A 591/12 und ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 15. November 2013, Az. 12 S 352/12.

    Die Klägerin ist vielmehr berechtigt, zur Anhebung ihres Einkommens neben der Gewährung einer laufenden Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII durch die Beklagte von den Sorgeberechtigten der von ihr betreuten Kinder private Zuzahlungen zu verlangen (so auch VG München, U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472; VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 - juris Rn.62; VGH Baden-Württemberg, U.v. 15.11.2013 - 12 S 352/12 - juris Rn.46).

    Weder der VGH Baden-Württemberg noch das OVG Nordrhein-Westfalen haben in ihren Urteilen vom 15. November 2013 (12 S 352/12 - juris Rn.40 ff.) und vom 22. August 2014 (12 A 591/14 - juris Rn.144 ff.) eine Anpassungspflicht der Sachaufwandspauschale an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten für erforderlich gehalten.

    Bereits die Terminologie "Anerkennung" signalisiert, dass es sich um keine Vergütung im engeren Sinne und somit um kein "Entgelt" handelt (VG Würzburg, U.v. 2.7.2015 - W 3 K 14.648 - juris Rn.73; OVG Baden-Württemberg, U.v. 15.11.2013 - 12 S 352/12 - juris Rn.42).

  • OVG Niedersachsen, 20.11.2012 - 4 KN 319/09

    Differenzierung zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung

    Auszug aus VG Ansbach, 30.06.2016 - AN 6 K 14.01778
    Es werde auf die der Gesetzesbegründung zum Kinderförderungsgesetz zugrundeliegende Kalkulation mit einem Betreuungssatz von 4, 20 EUR pro Stunde verwiesen, woraus das OVG Lüneburg (Urteil vom 20. November 2012, Az. 4 KN 319/09) unter Abzug des Sachkostenanteils ein steuerlich relevantes Einkommen von 2, 32 EUR pro Stunde errechne.

    Ohne eine solche Differenzierung ließe sich nämlich nicht konkret feststellen, ob die Erstattung der der Kindertagespflegeperson entstehenden Sachkosten im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIIII angemessen ist oder der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson, der nach § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten ist und daher auch der Höhe nach leistungsgerecht sein muss, diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht (OVG Lüneburg, U.v. 20.11.2012 - 4 KN 319/09 - juris Rn.57; VG München, U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472; Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII Januar 2014, § 23 Rn.29).

    Zieht man die in der Begründung des Entwurfs des Kinderförderungsgesetzes angegebenen Kalkulationsgrößen als Orientierungsmaßstab heran (so auch VG Würzburg, U.v. 2.7.2015 - W 3 K 14.648 - juris Rn.76; OVG Lüneburg, U.v. 20.11.2012 - 4 KN 319/09 - juris Rn.70; VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 1629/10 - juris Rn.96, 98), so liegt der von der Beklagten gewährte Anerkennungsbetrag deutlich über dem vom Gesetzgeber kalkulierten Anerkennungsbetrag.

  • VG Stuttgart, 16.12.2011 - 7 K 956/10

    Vergütung von Kinder-Tagespflege

    Auszug aus VG Ansbach, 30.06.2016 - AN 6 K 14.01778
    Die Klägerin zitiert ein Urteil des VG Stuttgart vom 16. Dezember 2011, Az. 7 K 956/10.

    Die Klägerin ist vielmehr berechtigt, zur Anhebung ihres Einkommens neben der Gewährung einer laufenden Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII durch die Beklagte von den Sorgeberechtigten der von ihr betreuten Kinder private Zuzahlungen zu verlangen (so auch VG München, U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472; VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 - juris Rn.62; VGH Baden-Württemberg, U.v. 15.11.2013 - 12 S 352/12 - juris Rn.46).

    Mangels wesentlich gleicher Sachverhalte liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin als Tagespflegeperson mit anderen Berufsgruppen wie Erziehern vor (so auch VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 - juris Rn.63; VG Würzburg, U.v. 2.7.2015 - W 3 K 14.648 - juris Rn.78 - 80; U.v. 15.1.2015 - W 3 K 14.589 - juris Rn.78; VG München, U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2012 - 12 A 1443/12

    Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "leistungsgerechter Anerkennungsbetrag"

    Auszug aus VG Ansbach, 30.06.2016 - AN 6 K 14.01778
    e) Zuletzt sei angemerkt, dass der gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII bestehende Rechtsanspruch eines Kindes ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr auf frühkindliche Förderung in Kindertagespflege durch die Träger öffentlicher Jugendhilfe nur erfüllt wird, wenn auch den Eltern ein Kindertagespflegeplatz angeboten werden kann, die nicht bereit oder in der Lage sind, neben eventuellen Kostenbeiträgen nach §§ 90 ff. SGB VIII zusätzlich ein privates Betreuungsgeld an die Kindertagespflegeperson zu zahlen (OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 15.10.2012 - 12 A 1443/12 - juris Rn.32; DIJuF-Rechtsgutachten v. 15.12.2008 - J 5.320 MH - JAmt 2009, 21 - 24 (23)).

    Anderenfalls ist die Behörde zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 15.10.2012 - 12 A 1443/12 - juris Rn.14; B.v. 15.10.2012 - 12 A 1445/12 - juris Rn. 14).

  • VG Aachen, 13.03.2012 - 2 K 1629/10

    Klagebefugnis einer Tagespflegeperson in Bezug auf laufende Geldleistungen aus §

    Auszug aus VG Ansbach, 30.06.2016 - AN 6 K 14.01778
    Es ist in jedem Fall rechtlich etwas völlig anderes als eine Vergütung (VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 1629/10 - juris Rn.107).

    Zieht man die in der Begründung des Entwurfs des Kinderförderungsgesetzes angegebenen Kalkulationsgrößen als Orientierungsmaßstab heran (so auch VG Würzburg, U.v. 2.7.2015 - W 3 K 14.648 - juris Rn.76; OVG Lüneburg, U.v. 20.11.2012 - 4 KN 319/09 - juris Rn.70; VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 1629/10 - juris Rn.96, 98), so liegt der von der Beklagten gewährte Anerkennungsbetrag deutlich über dem vom Gesetzgeber kalkulierten Anerkennungsbetrag.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2012 - 12 A 1445/12

    Antrag auf Bewilligung von Tagespflege hinsichtlich der laufenden Geldleistungen

    Auszug aus VG Ansbach, 30.06.2016 - AN 6 K 14.01778
    Anderenfalls ist die Behörde zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 15.10.2012 - 12 A 1443/12 - juris Rn.14; B.v. 15.10.2012 - 12 A 1445/12 - juris Rn. 14).
  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

  • VGH Bayern, 13.01.2021 - 12 BV 16.1676

    Zur Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung einer Tagespflegeperson sowie

    4.2 Daraufhin ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte am 10. November 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben (Az.: AN 6 K 14.01778) mit dem Antrag, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 24. Oktober 2014 für die Betreuung von Ma. S. rückwirkend ab 1. Oktober 2014 zu verpflichten, den Antrag auf laufende Geldleistung für die Betreuung in Kindertagespflege über den bewilligten Betrag hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, ferner festzustellen, dass die Klägerin zur Anhebung ihres Einkommens berechtigt sei, von den Sorgeberechtigten der von ihr betreuten Kinder private Zuzahlungen zusätzlich zur laufenden Geldleistung zu verlangen.

    4.4 Am 8. Juni 2015 erhob die Klägerin erneut Klage (Az.: AN 6 K 15.00899) mit dem Antrag, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 1. Juni 2015 für die Betreuung des Kindes M1.

    4.5 Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2015 erhob die Klägerin schließlich nochmals Klage (Az. AN 6 K 15.01239) mit dem Antrag, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 23. Juli 2015 für die Betreuung des Kindes J. T. für den Zeitraum ab dem 1. August 2015 zu verpflichten, den Antrag auf laufende Geldleistung für die Betreuung in Kindertagespflege über den bewilligten Betrag hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, weiterhin festzustellen, dass die Klägerin zur Anhebung ihres Einkommens berechtigt sei, von den Sorgeberechtigten der von ihr betreuten Kinder private Zuzahlungen zusätzlich zur laufenden Geldleistung zu verlangen.

    M. im Zeitraum vom 15. Mai 2015 bis 30. November 2015 (AN 6 K 15.00899) führte die Beklagte aus, die Klägerin habe für die Betreuungsleistung eine monatliche Pflegpauschale in Höhe von 354,- EUR erhalten, die sich aus einer Sachaufwandserstattung von 129,- EUR, einem Grundbetrag von 179, 50 EUR und einem Qualifizierungsaufschlag in Höhe von 45, 50 EUR zusammensetze.

    5.5 Auch hinsichtlich der zuletzt erhobenen Klage vom 3. August 2015 (Az. AN 6 K 15.01239) beantragte die Beklagte die Klageabweisung als unbegründet.

    Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2016 die Verfahren AN 6 K 14.01778, AN 6 K 15.00899 und AN 6 K 15.01239 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil vom gleichen Tag festgestellt, "dass die Klägerin zur Anhebung ihres Einkommens neben der Gewährung einer laufenden Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII durch die Beklagte berechtigt [sei], von den Sorgeberechtigten der von ihr betreuten Kinder private Zuzahlungen zu verlangen." Im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen sowie insgesamt die Berufung zugelassen.

    6.2 Der im Verfahren AN 6 K 14.01778 gestellte Leistungsantrag habe in der Sache keinen Erfolg, da die Klägerin unter Anrechnung der bereits erbrachten laufenden Geldleistung zur Erstattung von Sachaufwandskosten und zur Anerkennung der Förderleistung für die Kinder Ma. S., G. und J. S. und A. K. keinen Anspruch auf Zahlung zusätzlicher Geldleistungen besitze.

    7.1.3 Auch soweit das Verwaltungsgericht im Verfahren AN 6 K 14.01778 den Feststellungsantrag im Hinblick auf die durch die Tagespflegevereinbarung vorgegebenen Kündigungsfristen abgelehnt habe, erweise sich dies als unzutreffend.

    das Urteil des VG Ansbach vom 30.6.2016, Az. AN 6 K 14.01778, AN 6 K 15.00899, AN 6 K 15.01239 teilweise aufzuheben und der Klage in vollem Umfang stattzugeben.

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