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VG Ansbach, 30.08.2017 - AN 11 K 16.00709 |
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- BAYERN | RECHT
VwGO § 101 Abs. 2; BLV § ... 13 Abs. 1, § 19 Abs. 2, § 20 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 25 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2; BBG § 17 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1; AZV § 3 Abs. 1 S. 2; SiGjurVD Art. 3 Abs. 1 S. 1; JAPO § 25 Abs. 1 S. 1, S. 3
Keine Verkürzung der Probezeit wegen Anwaltstätigkeit und juristischem Vorbereitungsdienst - rewis.io
Keine Verkürzung der Probezeit wegen Anwaltstätigkeit und juristischem Vorbereitungsdienst
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- VG Wiesbaden, 08.11.2012 - 3 L 1139/12
Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst
Auszug aus VG Ansbach, 30.08.2017 - AN 11 K 16.00709
Ergänzend sei auf einen Beschluss des VG Wiesbaden vom 8. November 2012 - 3 L 1139/12.WI - juris hingewiesen, der eine Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst alleine durch das Erste Juristische Staatsexamen verneine und weiterhin ausführe, dass die Referendarzeit nicht als hauptberufliche Tätigkeit angesehen werden könne, sondern wie eine Ausbildungszeit zu werten sei.Hinsichtlich des von der Beklagten zitierten Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. November 2012, 3 L 1139/12.WI, werde darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Gegensatz zum dort entschiedenen Fall nicht nur über lediglich das Erste Juristische Staatsexamen verfüge, sondern darüber hinaus auf Grund ihres Studiums an einer bayerischen Universität auch den akademischen Grad einer Diplom-Juristin (Univ.) verliehen bekommen habe und somit zusätzlich über einen universitären Diplom-Abschluss verfüge.
Dies hilft nicht darüber hinweg, dass die mit dem Studium der Rechtswissenschaften erworbenen praktischen Kenntnisse nicht gleichwertig sind (in diesem Sinne auch VG Wiesbaden, B.v. 8.11.2012 - 3 L 1139/12.WI - juris).
- BVerwG, 18.09.1997 - 2 C 38.96
Hauptberufliche Beschäftigung von Lehrern - Ruhegehaltfähige Zeiten für die in …
Auszug aus VG Ansbach, 30.08.2017 - AN 11 K 16.00709
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit bereits dann als erfüllt angesehen, wenn die Tätigkeit ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten einnimmt, ohne dann weitere Kriterien in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.1997 - 2 C 38.96 - juris Rn. 15).