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   VG Ansbach, 30.10.2018 - AN 9 K 17.02143   

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VG Ansbach, 30.10.2018 - AN 9 K 17.02143 (https://dejure.org/2018,38528)
VG Ansbach, Entscheidung vom 30.10.2018 - AN 9 K 17.02143 (https://dejure.org/2018,38528)
VG Ansbach, Entscheidung vom 30. Oktober 2018 - AN 9 K 17.02143 (https://dejure.org/2018,38528)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BBodSchG § 9 Abs. 2; BBodSchG § 4 Abs. 3
    Bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung für ehemalige Sandgrube - Verursacher

  • rewis.io

    Bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung für ehemalige Sandgrube - Verursacher

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Ansbach, 15.02.2018 - AN 9 S 17.02279

    Rechtmäßigkeit einer bodenschutzrechtlichen Untersuchungsanordnung für eine

    Auszug aus VG Ansbach, 30.10.2018 - AN 9 K 17.02143
    Mit bei Gericht am 13. Oktober 2017 eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag hat der Kläger gegen den Bescheid Klage erhoben sowie mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2017 einstweiligen Rechtsschutz (AN 9 S 17.02279) beantragt.

    Mit Beschluss vom 15. Februar 2018 (AN 9 S 17.02279) lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren AN 9 S 17.02279 und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 18.04.2007 - 22 ZB 07.222

    Schädliche Bodenveränderungen; Anordnung einer Detailuntersuchung zur

    Auszug aus VG Ansbach, 30.10.2018 - AN 9 K 17.02143
    Aufgrund des Gebots effektiver Gefahrenabwehr soll die Erforschung der Gefährdung nämlich so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Verpflichteten leiden; diese Fragen müssen nach der Konzeption des Gesetzgebers nachträglich im Verfahren über die Kostenverteilung nach § 24 BBodSchG geklärt werden (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 17).

    In den in Bezug genommenen Beschlüssen vom 18. April 2007 (22 ZB 07.222 - juris Rn. 15) und vom 10. Juni 2010 (22 ZB 09.1928 - juris Rn. 14) wird zwar erwogen, dass eine Auswahlentscheidung nach § 4 Abs. 3 BBodSchG ermessensfehlerhaft sein dürfte, wenn ein privater Grundstückseigentümer als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden würde, obwohl eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts die schädliche Bodenveränderungen zumindest zu einem erheblichen Teil selbst verursacht hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2015 - 16 A 1686/09

    Schädliche Bodenveränderung, Verursacher, Geschäftsführer, PFT

    Auszug aus VG Ansbach, 30.10.2018 - AN 9 K 17.02143
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Leitungspersonen einer juristischen Person des Privatrechts oder einer dieser strukturell weitgehend gleichgestellten Personengesellschaft selbst als Verursacher einer schädlichen Bodenveränderungen ordnungspflichtig sein können, wenn sie die zu der schädlichen Bodenveränderung führenden Umstände in dem betreffenden Unternehmen zentral und umfassend gesteuert haben (OVG NRW, U.v. 20.5.2015 - 16 A 1686/09 - juris Rn. 120 ff).

    Gerade auch wegen des Umstandes, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG insbesondere den Zweck verfolgt, eine schnelle und effektive Gefährdungsabschätzung zu ermöglichen und gleichzeitig die öffentliche Hand von finanziellen Lasten freizuhalten (OVG NRW, U.v. 20.5.2015 - 16 A 1686/09 - juris Rn. 185), ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hier gerade den Kläger herangezogen hat.

  • VGH Bayern, 17.03.2004 - 22 CS 04.362

    Bestimmtheitsgebot, Merkblatt einer Behörde, Website einer Behörde, allgemein

    Auszug aus VG Ansbach, 30.10.2018 - AN 9 K 17.02143
    Die einzelnen streitgegenständlichen Anordnungen sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden; sie sind insbesondere auch hinsichtlich ihres Inhalts und ihres Umfangs bestimmt (vgl. zur Bestimmtheit bodenschutzrechtlicher Anordnungen BayVGH, B.v. 17.3.2004 - 22 CS 04.362 - juris; VG Regensburg, U.v. 25.1.2010 - RO 8 K 08.272 - juris Rn. 65 ff.) und verhältnismäßig.
  • VGH Bayern, 22.05.2009 - 22 ZB 08.1820

    Stillgelegte Deponie; Untersuchung auf Altlast; Sickerwasserprognose bei

    Auszug aus VG Ansbach, 30.10.2018 - AN 9 K 17.02143
    Auch wenn dieses Merkblatt keinen Rechtsnormcharakter hat, stellt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine verlässliche Orientierungshilfe dar (BayVGH, B.v. 22.5.2009 - 22 ZB 08.1820 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 27.12.1994 - 11 B 152.94

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer

    Auszug aus VG Ansbach, 30.10.2018 - AN 9 K 17.02143
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids und damit auch der getroffenen Ermessensentscheidung ist im Hinblick darauf, dass die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben, gerade der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 27.12.1994 - 11 B 152/94 - juris Rn. 5f.).
  • VGH Bayern, 10.06.2010 - 22 ZB 09.1928

    Stillgelegte Deponie; Anordnung einer Detailuntersuchung zur

    Auszug aus VG Ansbach, 30.10.2018 - AN 9 K 17.02143
    In den in Bezug genommenen Beschlüssen vom 18. April 2007 (22 ZB 07.222 - juris Rn. 15) und vom 10. Juni 2010 (22 ZB 09.1928 - juris Rn. 14) wird zwar erwogen, dass eine Auswahlentscheidung nach § 4 Abs. 3 BBodSchG ermessensfehlerhaft sein dürfte, wenn ein privater Grundstückseigentümer als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden würde, obwohl eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts die schädliche Bodenveränderungen zumindest zu einem erheblichen Teil selbst verursacht hat.
  • VG Regensburg, 25.01.2010 - RO 8 K 08.272

    1) Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Sanierungsanordnung.

    Auszug aus VG Ansbach, 30.10.2018 - AN 9 K 17.02143
    Die einzelnen streitgegenständlichen Anordnungen sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden; sie sind insbesondere auch hinsichtlich ihres Inhalts und ihres Umfangs bestimmt (vgl. zur Bestimmtheit bodenschutzrechtlicher Anordnungen BayVGH, B.v. 17.3.2004 - 22 CS 04.362 - juris; VG Regensburg, U.v. 25.1.2010 - RO 8 K 08.272 - juris Rn. 65 ff.) und verhältnismäßig.
  • BVerwG, 12.04.2006 - 7 B 30.06

    Rückführung von illegalen Abfällen in den Libanon; Voraussetzungen für eine

    Auszug aus VG Ansbach, 30.10.2018 - AN 9 K 17.02143
    Eine derartige natürliche Einheit besteht typischerweise beim "Zweckveranlasser" als demjenigen, der die durch den Verursacher bewirkte Polizeiwidrigkeit gezielt ausgelöst hat (BVerwG, B.v. 12.4.2006 - 7 B 30.06 - juris Rn.4).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 3.05

    Altlast; Abraumhalde Kalibergwerk; (Abschluss-) Betriebsplan; Entlassung aus der

    Auszug aus VG Ansbach, 30.10.2018 - AN 9 K 17.02143
    Die in § 4 BBodSchG normierten Untersuchungs- und Sanierungspflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erstrecken sich dabei auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten die vor Inkrafttreten des Gesetzes verursacht wurden (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3/05 - juris Rn. 14 ff.).
  • VGH Bayern, 23.06.2004 - 22 CS 04.1048

    Ermittlung und Abgrenzung der Verantwortlichkeit zwischen Tankstellenpächter,

  • BVerwG, 28.02.2008 - 7 B 12.08

    Anwendung des BBodSchG auf Deponien, die vor Inkrafttreten des

  • VGH Bayern, 15.05.2018 - 22 CS 18.566

    Bodenverunreinigung - Verursacherhaftung aufgrund der Eigenschaft als

  • VG Ansbach, 15.02.2018 - AN 9 S 17.02279

    Erfolgloser Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage

    Mit bei Gericht am 13. Oktober 2017 eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag hat der Antragsteller gegen den Bescheid Klage erhoben (AN 9 K 17.02143) sowie mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2017 einstweiligen Rechtsschutz beantragt.
  • VG Ansbach, 15.02.2018 - AN 9 S 17.2279
    Mit bei Gericht am 13. Oktober 2017 eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag hat der Antragsteller gegen den Bescheid Klage erhoben (AN 9 K 17.02143) sowie mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2017 einstweiligen Rechtsschutz beantragt.
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