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   VG Ansbach, 31.01.2008 - AN 5 K 07.02292   

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VG Ansbach, 31.01.2008 - AN 5 K 07.02292 (https://dejure.org/2008,38930)
VG Ansbach, Entscheidung vom 31.01.2008 - AN 5 K 07.02292 (https://dejure.org/2008,38930)
VG Ansbach, Entscheidung vom 31. Januar 2008 - AN 5 K 07.02292 (https://dejure.org/2008,38930)
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Volltextveröffentlichung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 9 a Abs. 3; RL 2003/109/EG Art. 3 Abs. 2; AufenthG § 25 Abs. 2; AufenthG § 9 a Abs. 2 Nr. 1; RL 2003/109/EG Art. 4 Abs. 1; AufenthG § 26 Abs. 4; AufenthG § 81 Abs. 4
    D (A), Konventionsflüchtlinge, Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, Daueraufenthaltsrichtlinie, Aufenthaltsdauer, Beurteilungszeitpunkt, Niederlassungserlaubnis, Fortgeltungsfiktion, Verlängerungsantrag

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Augsburg, 26.04.2007 - Au 1 S 07.232
    Auszug aus VG Ansbach, 31.01.2008 - AN 5 K 07.02292
    Gleichwohl geht das Gericht entsprechend der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der 19. Kammer des Gerichts (z. B. Beschluss vom 22.8.2007, AN 19 K 07.01694; Beschluss vom 24.9.2007, 19 K 07.02341) sowie mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Augsburg (Beschluss vom 26.4.2007, Au 1 S 07.232) davon aus, dass die Dauer der fiktiven Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 AufenthG bei der Berechnung der Frist des § 26 Abs. 4 AufenthG nicht zu berücksichtigen ist.
  • OVG Sachsen, 29.03.2007 - 3 BS 113/06

    D (A), Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Fortgeltungsfiktion,

    Auszug aus VG Ansbach, 31.01.2008 - AN 5 K 07.02292
    Die an der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof genannten Fundstelle in ZAR 2007, S. 246 erfolgte indirekte Wiedergabe des Inhalts der Entscheidung des OVG (im Wortlaut ist die Begründung nicht abgedruckt) lässt nämlich nur erkennen, dass das OVG anders als das damit befasste Verwaltungsgericht bei § 81 Abs. 4 AufenthG von einer Fortgeltungswirkung als Folge der Stellung des Verlängerungsantrages ausgeht, während für die in § 81 Abs. 3 AufenthG genannten Fälle eine so genannte Erlaubnisfiktion gelte.
  • VGH Bayern, 18.12.2007 - 19 C 07.1806
    Auszug aus VG Ansbach, 31.01.2008 - AN 5 K 07.02292
    Der Bescheid stimmt insoweit überein mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z. B. Beschluss vom 18. Dezember 2007, 19 C 07.1806).
  • VG Ansbach, 24.09.2007 - AN 19 K 07.02341
    Auszug aus VG Ansbach, 31.01.2008 - AN 5 K 07.02292
    Gleichwohl geht das Gericht entsprechend der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der 19. Kammer des Gerichts (z. B. Beschluss vom 22.8.2007, AN 19 K 07.01694; Beschluss vom 24.9.2007, 19 K 07.02341) sowie mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Augsburg (Beschluss vom 26.4.2007, Au 1 S 07.232) davon aus, dass die Dauer der fiktiven Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 AufenthG bei der Berechnung der Frist des § 26 Abs. 4 AufenthG nicht zu berücksichtigen ist.
  • VG Ansbach, 22.08.2007 - AN 19 K 07.01694
    Auszug aus VG Ansbach, 31.01.2008 - AN 5 K 07.02292
    Gleichwohl geht das Gericht entsprechend der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der 19. Kammer des Gerichts (z. B. Beschluss vom 22.8.2007, AN 19 K 07.01694; Beschluss vom 24.9.2007, 19 K 07.02341) sowie mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Augsburg (Beschluss vom 26.4.2007, Au 1 S 07.232) davon aus, dass die Dauer der fiktiven Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 AufenthG bei der Berechnung der Frist des § 26 Abs. 4 AufenthG nicht zu berücksichtigen ist.
  • VG Ansbach, 22.04.2008 - AN 19 K 07.00952

    Keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG bei Aufenthaltstitel nach dem fünften

    Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach, die in dem bereits in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Urteil vom 31. Januar 2008 (AN 5 K 07.02292) insoweit folgendes ausführt:.
  • VG Ansbach, 09.09.2008 - AN 19 S 08.01193

    Keine Anrechnung von Zeiten fiktiver Fortgeltung des Aufenthaltstitels auf die in

    § 26 Abs. 4 AufenthG wie auch § 9 AufenthG setzen aber gerade den tatsächlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraus (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 12.4.2006, Az. 19 ZB 06.185 zur insofern vergleichbaren Rechtslage bei § 56 AufenthG sowie die Rechtsprechung der 5. und 19. Kammer des Verwaltungsgerichtes Ansbach, Urteil vom 31.1.2008 - AN 5 K 07.02292 - und Beschluss vom 22.8.2007 - AN 19 K 07.01790/AN 19 S 07.01835 -).
  • VG Ansbach, 08.08.2008 - AN 19 S 08.00705

    Prozesskostenhilfe; Eilrechtsschutz; Staatsangehöriger des Irak

    § 26 Abs. 4 AufenthG wie auch § 9 AufenthG setzen aber gerade den tatsächlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraus, (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 12.4.2006 Az.: 19 ZB 06.185 zur insofern vergleichbaren Rechtslage bei § 56 AufenthG sowie die Rechtsprechung der 5. und 19. Kammer des Verwaltungsgerichtes Ansbach, Urteil vom 31.1.2008, AN 5 K 07.02292 und Beschluss vom 22.8.2007, AN 19 K 07.01790 und AN 19 S 07.01835).
  • VG Ansbach, 19.05.2008 - AN 19 K 08.00378

    Prozesskostenhilfe; Staatsangehöriger des Irak; Versagung weiteren Aufenthalts

    Dies gilt selbst dann, wenn man entgegen der Rechtsprechung der Kammer (vgl. z.B. Beschluss vom 24.9.2007 AN 19 K 07.02341) wie auch der Rechtsprechung der 5. Kammer des Verwaltungsgerichtes Ansbach (Urteil vom 31.1.2008 AN 5 K 07.02292) die Zeiten des durch rechtzeitige Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fiktiv fortgeltenden Aufenthaltstitels bei der Berechnung der Zeiten des § 26 Abs. 4 AufenthG berücksichtigt, da diese Fortgeltung mit Entscheidung der Beklagten am 1. Februar 2008 endete (§ 81 Abs. 4 AufenthG) und der Kläger, der im Juni 2001 eingereist ist und am 20. Juni 2001 seinen Asylantrag gestellt hat, damit keinesfalls - auch mit entsprechenden Anrechnungszeiten - über sieben Jahre eine Aufenthaltserlaubnis besessen hat.
  • VG Ansbach, 30.09.2008 - AN 19 K 08.01019

    Regelausweisung; Irak - Versagung weiteren Aufenthalts nach Widerruf von

    § 26 Abs. 4 AufenthG wie auch § 9 AufenthG setzen aber gerade den tatsächlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraus (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 12.4.2006 Az. 19 ZB 06.185 zur insofern vergleichbaren Rechtslage bei § 56 AufenthG sowie die Rechtsprechung der 5. und 19. Kammer des Verwaltungsgerichtes Ansbach, Urteil vom 31.1.2008 AN 5 K 07.02292 - und Beschluss vom 22.8.2007 - AN 19 K 07.01790/AN 19 S 07.01835 -).
  • VG Ansbach, 02.04.2008 - AN 5 K 07.02312

    Besitz der Aufenthaltserlaubnis seit sieben Jahren gem. § 26 Abs. 4 AufenthG

    Dies gilt auch unter Einbeziehung der Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 31.1.2008, AN 5 K 07.02292).
  • VG Ansbach, 07.07.2008 - AN 19 S 08.00712

    Irak; Aufenthaltstitel nach Widerruf der Flüchtlingseigenschaft; Besitz einer

    Gleicher Rechtsauffassung ist die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach (siehe Urteil vom 31.1.2008, AN 5 K 07.02292).
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