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VG Ansbach, 31.01.2019 - AN 9 S 18.00109 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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- BAYERN | RECHT
VwZVG Art. 29, Art. 38; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, § 172; BayVwZVG Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art.31, Art. 36, Art. 37 Abs. 1 S. 2
Nutzungsuntersagung gegen Wettbüro - rewis.io
Nutzungsuntersagung gegen Wettbüro
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- VG Ansbach, 21.06.2017 - AN 9 K 15.01072
Nutzungsänderung einer Bankfiliale in ein Wettannahmebüro
Auszug aus VG Ansbach, 31.01.2019 - AN 9 S 18.00109
Auf die Klage der Antragstellerin gegen diesen Bescheid hin verpflichtete die Kammer die Antragsgegnerin mit Urteil vom 21. Juni 2017, der Antragstellerin unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Juni 2015 die begehrte Baugenehmigung zu erteilen (AN 9 K 15.01072).Das Datum habe man gewählt, da bereits damals eine Baugenehmigung für eine Wettannahme bestanden habe, die Beteiligten jedoch noch auf das Urteil im Klageverfahren AN 9 K 15.01072 warten wollten.
Eine Verpflichtung, auch darüber hinaus etwa bis zum Erlass der im Verfahren AN 9 K 15.01072 erstrittenen Baugenehmigung mit Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der tatsächlichen ausgeübten Nutzung zuzuwarten, ergibt sich nach Auffassung der Kammer nicht.
- VG Ansbach, 15.05.2013 - AN 9 K 12.01411
Baurecht; Nutzungsuntersagung; Hinreichende Bestimmtheit; Wettbüro; …
Auszug aus VG Ansbach, 31.01.2019 - AN 9 S 18.00109
Die fristgerecht erhobene Klage gegen diesen Bescheid wurde mit Urteil des VG Ansbach vom 15. Mai 2013 abgewiesen (AN 9 K 12.01411).Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 5. Juli 2012 sei mit Urteil der Kammer vom 15. Mai 2013 (AN 9 K 12.01411) abgewiesen worden, gegen dieses Urteil sei das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Schreiben vom 16. September 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt worden, der bisher noch nicht entschieden habe.
- VGH Bayern, 13.05.2016 - 9 ZB 14.1419
Gerichtliche Beurteilung der bebauungsrechtlichen Wirkungen eines Vorhabens
Auszug aus VG Ansbach, 31.01.2019 - AN 9 S 18.00109
Die Nutzung der gegenständlichen Räume in dem gegenständlichen Umfang von ca. 177 m 2 stellt nach Auffassung der Kammer, die der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2016 - 9 ZB 14.1419 - juris) folgt, allein auf Grund ihrer Größe aller Voraussicht nach eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte dar. - VGH Bayern, 13.05.2016 - 9 ZB 13.1991
Bestimmtheit der Nutzungsuntersagung eines Wettbüros
Auszug aus VG Ansbach, 31.01.2019 - AN 9 S 18.00109
Der hiergegen fristgerecht erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2016 abgelehnt (9 ZB 13.1991).