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   VG Ansbach, 31.03.2021 - AN 10 K 17.34736, AN 10 K 18.31039, AN 10 K 20.30992   

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VG Ansbach, 31.03.2021 - AN 10 K 17.34736, AN 10 K 18.31039, AN 10 K 20.30992 (https://dejure.org/2021,11867)
VG Ansbach, Entscheidung vom 31.03.2021 - AN 10 K 17.34736, AN 10 K 18.31039, AN 10 K 20.30992 (https://dejure.org/2021,11867)
VG Ansbach, Entscheidung vom 31. März 2021 - AN 10 K 17.34736, AN 10 K 18.31039, AN 10 K 20.30992 (https://dejure.org/2021,11867)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3; AsylG § 4
    Subsidiärer Schutz für Palästinenserin mit gewöhnlichem Aufenthalt in Libyen

  • milo.bamf.de

    GG, Art 16a Abs 1; AsylG, § 3 Abs 1; AsylG, § 4 Abs 1
    Libyen: subsidiärer Schutz, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt - Bürgerkrieg seit 2011, Vulnerable

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • VG Berlin, 18.08.2020 - 19 K 69.19
    Auszug aus VG Ansbach, 31.03.2021 - AN 10 K 17.34736
    Nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel und der hierzu ergangenen aktuellen Rechtsprechung (vgl. insbesondere VG Berlin, U.v. 18.8.2020 - 19 K 69.19 A - juris Rn. 19 ff.; VG Köln, U.v. 18.2.2020 - 6 K 7872/17.A - juris Rn. 20 ff.; VG Ansbach, U.v. 29.3.2018 - AN 10 K 16.32482 - juris Rn. 24 f.) fehlt es für die Annahme einer drohenden Gruppenverfolgung an der erforderlichen Intensität und Häufigkeit von Verfolgungshandlungen gegenüber Palästinensern in Libyen, mithin an der erforderlichen Verfolgungsdichte.

    Es ist nicht ersichtlich, dass spezifisch gegen Palästinenser gerichtete Verfolgungshandlungen dazu führen, dass die Kläger nur gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Palästinenser einer Verfolgung ausgesetzt sind (VG Berlin, U.v. 18.8.2020 - 19 K 69.19 A - juris Rn. 20 ff. m.w.N.).

    Zur Frage des Vorliegens eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts in Libyen folgt die Kammer der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2021 (15 ZB 21.30100 - juris Rn. 12 ff.; erstinstanzliche Entscheidung VG München, U.v. 16.12.2020 - M 3 K 17.43871), in der zur Begründung - unter Bezugnahme insbesondere auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (U.v. 18.8.2020 - 19 K 69.19 A - juris Rn. 20 ff. m.w.N.) - im Einzelnen Folgendes geführt wird:.

    Das Verwaltungsgericht Berlin hat [...] - unter ausführlicher Würdigung der vorhandenen Erkenntnismittel - die von der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen (United Nations Support Mission in Libya = UNSMIL) ermittelten [...] Opferzahlen, welche "direkte" Opfer bewaffneter Auseinandersetzungen betreffen, um eine nicht näher konkretisierte "Dunkelziffer" auch hinsichtlich der Opfer von Landminen und schwerwiegender "Menschenrechtsverletzungen, die durch Milizen außerhalb der unmittelbaren Kampfhandlungen begangen werden", ergänzt (vgl. VG Berlin, U.v. 24.8.2020 - 19 K 69.19 A - beck-online Rn. 41 ff.).

    Es kommt zum Ergebnis, dass in allen Landesteilen jederzeit bewaffnete Kämpfe ausbrechen können und "die Wahrscheinlichkeit, in Libyen Opfer willkürlicher konfliktbedingter Gewalt zu werden, die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene "Erheblichkeitsschwelle" deutlich" übersteigt (vgl. z.B. VG Berlin, U.v. 24.8.2020 - 19 K 69.19 A - beck-online Rn. 40 ff.).

    Das Verwaltungsgericht Berlin führt hierzu nach umfassender Auswertung der Erkenntnismittel aus (U.v. 18.8.2020 - 19 K 69.19 A - juris Rn. 56 m.w.N.), dass die Gefahrenlage landesweit bestehe.

  • VGH Bayern, 01.03.2021 - 15 ZB 21.30100

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag des BAMF

    Auszug aus VG Ansbach, 31.03.2021 - AN 10 K 17.34736
    Zur Frage des Vorliegens eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts in Libyen folgt die Kammer der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2021 (15 ZB 21.30100 - juris Rn. 12 ff.; erstinstanzliche Entscheidung VG München, U.v. 16.12.2020 - M 3 K 17.43871), in der zur Begründung - unter Bezugnahme insbesondere auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (U.v. 18.8.2020 - 19 K 69.19 A - juris Rn. 20 ff. m.w.N.) - im Einzelnen Folgendes geführt wird:.

    Neben der quantitativen Bewertung der Gefahrendichte ist eine qualitative Betrachtung der Gefahrenlage unter Berücksichtigung von gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2021 - 15 ZB 21.30100 - juris Rn. 21).

    Darüber hinaus handelt es sich bei den Klägerinnen um eine Mutter mit einem im Jahr 2020 neugeborenen Kind, was ebenfalls eine besondere Vulnerabilität begründet, insbesondere ist eine Flucht vor aufflammenden Konflikten und Gewalt erschwert (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2021 - 15 ZB 21.30100 - juris Rn. 21).

  • EuGH, 17.06.2010 - C-31/09

    Ein vertriebener Palästinenser genießt den Schutz oder Beistand des Hilfswerks

    Auszug aus VG Ansbach, 31.03.2021 - AN 10 K 17.34736
    Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschn. D GK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a RL 2011/95/EU aufgreifen bzw. umsetzen und gerade im Hinblick auf die besondere Lage der - regelmäßig staatenlosen - Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen (VG Berlin, U.v. 14.1.2021 - 34 K 540.18 A - juris Rn. 26 mit Verweis auf EuGH, U.v. 17.6.2010 - C-31/09, Bolbol - juris Rn. 44 und U.v. 19.12.2012 - C-364/11, El Kott - juris Rn. 48).

    Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes des UNRWA genügt es, wenn der Betroffene dort förmlich registriert wurde (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - juris Rn. 84, vom 19. Dezember 2012, C-364/11 [El Kott] - juris Rn. 76, und vom 17. Juni 2010 - C-31/09 - juris Rn. 51 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 - juris Rn. 22).

    Die Hilfe des UNRWA kann allerdings auch bei fehlender Registrierung geleistet werden; in diesem Fall muss es dem Betroffenen möglich sein, den Nachweis auf andere Weise zu erbringen (Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - C-31/09 - juris Rn. 52).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen,

    Auszug aus VG Ansbach, 31.03.2021 - AN 10 K 17.34736
    Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschn. D GK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a RL 2011/95/EU aufgreifen bzw. umsetzen und gerade im Hinblick auf die besondere Lage der - regelmäßig staatenlosen - Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen (VG Berlin, U.v. 14.1.2021 - 34 K 540.18 A - juris Rn. 26 mit Verweis auf EuGH, U.v. 17.6.2010 - C-31/09, Bolbol - juris Rn. 44 und U.v. 19.12.2012 - C-364/11, El Kott - juris Rn. 48).

    Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes des UNRWA genügt es, wenn der Betroffene dort förmlich registriert wurde (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - juris Rn. 84, vom 19. Dezember 2012, C-364/11 [El Kott] - juris Rn. 76, und vom 17. Juni 2010 - C-31/09 - juris Rn. 51 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 - juris Rn. 22).

  • VG Berlin, 14.01.2021 - 34 K 540.18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Auszug aus VG Ansbach, 31.03.2021 - AN 10 K 17.34736
    Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschn. D GK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a RL 2011/95/EU aufgreifen bzw. umsetzen und gerade im Hinblick auf die besondere Lage der - regelmäßig staatenlosen - Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen (VG Berlin, U.v. 14.1.2021 - 34 K 540.18 A - juris Rn. 26 mit Verweis auf EuGH, U.v. 17.6.2010 - C-31/09, Bolbol - juris Rn. 44 und U.v. 19.12.2012 - C-364/11, El Kott - juris Rn. 48).

    Die behördliche und gerichtliche Prüfungsbefugnis ist demnach darauf beschränkt, festzustellen, ob der Ausländer, der einen Asylantrag gemäß § 13 AsylG gestellt hat, tatsächlich den Schutz und den Beistand einer Organisation oder Institution der Vereinten Nationen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG genossen hat und dieser aus von seinem Willen unabhängigen Gründen entfallen ist und keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 AsylG vorliegen (VG Berlin, U.v. 14.1.2021 - 34 K 540.18 A - juris Rn. 27).

  • VG Ansbach, 29.03.2018 - AN 10 K 16.32482

    Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus bei palästinensischen und staatenlosen

    Auszug aus VG Ansbach, 31.03.2021 - AN 10 K 17.34736
    Nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel und der hierzu ergangenen aktuellen Rechtsprechung (vgl. insbesondere VG Berlin, U.v. 18.8.2020 - 19 K 69.19 A - juris Rn. 19 ff.; VG Köln, U.v. 18.2.2020 - 6 K 7872/17.A - juris Rn. 20 ff.; VG Ansbach, U.v. 29.3.2018 - AN 10 K 16.32482 - juris Rn. 24 f.) fehlt es für die Annahme einer drohenden Gruppenverfolgung an der erforderlichen Intensität und Häufigkeit von Verfolgungshandlungen gegenüber Palästinensern in Libyen, mithin an der erforderlichen Verfolgungsdichte.

    Zudem wird Palästinensern nicht nur von der Bevölkerung, sondern auch von den Konfliktparteien unterstellt, die jeweils andere Seite zu unterstützen bzw. Terroristen oder Islamisten zu sein (vgl. VG Ansbach, U.v. 29.3.2018 - AN 10 K 16.32482 - juris Rn. 37).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der

    Auszug aus VG Ansbach, 31.03.2021 - AN 10 K 17.34736
    Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes des UNRWA genügt es, wenn der Betroffene dort förmlich registriert wurde (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - juris Rn. 84, vom 19. Dezember 2012, C-364/11 [El Kott] - juris Rn. 76, und vom 17. Juni 2010 - C-31/09 - juris Rn. 51 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus VG Ansbach, 31.03.2021 - AN 10 K 17.34736
    Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 10 C 11/08; U.v. 1.2.2007 - 1 C 24/06, U.v. 18.7.2006 - 1 C 15/05 - jeweils juris).
  • VG Köln, 18.02.2020 - 6 K 7872/17
    Auszug aus VG Ansbach, 31.03.2021 - AN 10 K 17.34736
    Nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel und der hierzu ergangenen aktuellen Rechtsprechung (vgl. insbesondere VG Berlin, U.v. 18.8.2020 - 19 K 69.19 A - juris Rn. 19 ff.; VG Köln, U.v. 18.2.2020 - 6 K 7872/17.A - juris Rn. 20 ff.; VG Ansbach, U.v. 29.3.2018 - AN 10 K 16.32482 - juris Rn. 24 f.) fehlt es für die Annahme einer drohenden Gruppenverfolgung an der erforderlichen Intensität und Häufigkeit von Verfolgungshandlungen gegenüber Palästinensern in Libyen, mithin an der erforderlichen Verfolgungsdichte.
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Ansbach, 31.03.2021 - AN 10 K 17.34736
    Für die Gewährung des subsidiären Schutzes ist grundsätzlich auf die Herkunftsregion des Betroffenen abzustellen, in die dieser typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - Az. 10 C 15/12 - juris Rn.13).
  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung;

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

  • VG München, 16.12.2020 - M 3 K 17.43871

    Asylverfahren, Herkunftsland: Libyen, Staatenlose Palästinenser, Familie mit fünf

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

  • BVerwG, 14.05.2019 - 1 C 5.18

    Zuerkennung einem Staatenlosen die Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling (hier:

  • VG Berlin, 13.08.2020 - 34 K 639.17
  • VGH Hessen, 04.09.2014 - 8 A 2434/11

    Afghanistan Gefährdungslage in Herat

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.2013 - A 12 S 2023/11

    Verfolgungssicherheit der in die Türkei zurückkehrenden kurdischen Asylbewerber

  • VG München, 28.01.2015 - M 12 K 14.30579

    Herkunftsland: Afghanistan; Provinz Kabul

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