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   VG Ansbach, 31.03.2021 - AN 17 S 21.00130   

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VG Ansbach, 31.03.2021 - AN 17 S 21.00130 (https://dejure.org/2021,8534)
VG Ansbach, Entscheidung vom 31.03.2021 - AN 17 S 21.00130 (https://dejure.org/2021,8534)
VG Ansbach, Entscheidung vom 31. März 2021 - AN 17 S 21.00130 (https://dejure.org/2021,8534)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayBO Art. 6; BauNVO § 22, § 23; BauGB § 30, § 31 Abs. 2
    Erfolgloses Eilverfahren eines Nachbarn wegen Baugenehmigung für 2 Reihenhäuser

  • rewis.io

    Beitritt und Anschluss von Mitgliedern des Deutschen Bundestages zum Verfahren "Berliner Mietendeckel" unzulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • VG Ansbach, 11.02.2021 - AN 17 K 20.00020

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus

    Auszug aus VG Ansbach, 31.03.2021 - AN 17 S 21.00130
    Eine Rechtsverletzung kommt insoweit von vorne herein nicht in Betracht (VG Ansbach, U.v. 11.2.2021, AN 17 K 20.00020 - juris Rn. 24).

    Hierunter wird ein Anspruch des Nachbarn gegen eine schleichende Veränderung des Gebietscharakters durch Vorhaben diskutiert, die der allgemeinen Zweckbestimmung des festgelegten Baugebietstyps zuwiderlaufen bzw. die aufgrund ihrer typischen Nutzungsweise im Baugebiet störend wirken (BVerwG, B.v. 13.5.2002 - 4 B 86.01 - juris; VGH Baden-Württemberg, B.v. 27.7.2001 - 5 S 1093.00 - juris; VG Ansbach, B.v. 13.1.2016 - AN 3 S 15.02436 - juris; U.v. 11.2.2021 - AN 17 K 20.00020 - juris; Decker, JA 2007, S. 55/57).

    Auch der Gebietsprägungserhaltungsanspruch bezieht sich damit allein auf die Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung (vgl. BayVGH U.v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1915 - juris; VG Ansbach, U.v. 29.9.2020 - 17 K 19.01467 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 11.2.2021 - AN 17 K 20.00020 - juris, B.v. 13.1.2016 - AN 3 S 15.02436 - juris), die im vorliegenden Falle der Errichtung von zwei Reihenhäusern anstatt eines Einzel- oder Doppelhauses nicht betroffen erscheint.

    Dies müsste sich gegebenenfalls aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung ergeben (BayVGH, B.v. 14.8.2014 - 2 ZB 13.2011 - juris Rn. 3; B.v. 23.3.2015 - 15 CS 14.2871 - juris Rn. 22ff.; VG Ansbach, U.v. 19.9.2018 - 17 K 17.00985 - juris; U.v. 11.2.2021 - 17 K 20.00020 - juris; Jäde/Dirnberger, § 29 Rn. 51; Simon/Busse, Art. 66 Rn. 370 ff.).

    Hieran hat auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - juris Rn. 12 ff. - "Wannseeentscheidung") nichts geändert (VG Ansbach, U.v. 11.2.2021 - AN 17 K 20.00020 - juris).

  • VG Ansbach, 29.09.2020 - AN 17 K 19.01467

    Erfolglose Drittanfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung - keine Verletzung

    Auszug aus VG Ansbach, 31.03.2021 - AN 17 S 21.00130
    Der Gebietsprägungserhaltungsanspruch ist als eigenständiger und unmittelbar drittschützender Anspruch jedoch umstritten (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - juris Rn. 9 ff.; B.v. 3.2.2015 - 9 CS 13.1915 - juris Rn. 13; VG Ansbach, U.v. 29.9.2020 - AN 17 K 19.01467 - juris Rn.33 ff.; B.v. 13.1.2016 - AN 3 S 15.02436 - juris Rn. 41 ff.).

    Auch der Gebietsprägungserhaltungsanspruch bezieht sich damit allein auf die Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung (vgl. BayVGH U.v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1915 - juris; VG Ansbach, U.v. 29.9.2020 - 17 K 19.01467 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 11.2.2021 - AN 17 K 20.00020 - juris, B.v. 13.1.2016 - AN 3 S 15.02436 - juris), die im vorliegenden Falle der Errichtung von zwei Reihenhäusern anstatt eines Einzel- oder Doppelhauses nicht betroffen erscheint.

    d) Ebenso wenig vermitteln Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung dem Nachbarn grundsätzlich eine Abwehrposition (Simon/Busse, Art. 66 Rn. 356 ff.; BayVGH, B.v. 1.12.2016 - 1 ZB 15.1841 - juris; VG Ansbach, U.v. 29.9.2020 - 17 K 19.01467 - juris Rn. 29 ff.).

  • VG Ansbach, 13.01.2016 - AN 3 S 15.02436

    Spezieller Gebietsprägungserhaltungsanspruch

    Auszug aus VG Ansbach, 31.03.2021 - AN 17 S 21.00130
    Hierunter wird ein Anspruch des Nachbarn gegen eine schleichende Veränderung des Gebietscharakters durch Vorhaben diskutiert, die der allgemeinen Zweckbestimmung des festgelegten Baugebietstyps zuwiderlaufen bzw. die aufgrund ihrer typischen Nutzungsweise im Baugebiet störend wirken (BVerwG, B.v. 13.5.2002 - 4 B 86.01 - juris; VGH Baden-Württemberg, B.v. 27.7.2001 - 5 S 1093.00 - juris; VG Ansbach, B.v. 13.1.2016 - AN 3 S 15.02436 - juris; U.v. 11.2.2021 - AN 17 K 20.00020 - juris; Decker, JA 2007, S. 55/57).

    Der Gebietsprägungserhaltungsanspruch ist als eigenständiger und unmittelbar drittschützender Anspruch jedoch umstritten (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - juris Rn. 9 ff.; B.v. 3.2.2015 - 9 CS 13.1915 - juris Rn. 13; VG Ansbach, U.v. 29.9.2020 - AN 17 K 19.01467 - juris Rn.33 ff.; B.v. 13.1.2016 - AN 3 S 15.02436 - juris Rn. 41 ff.).

    Auch der Gebietsprägungserhaltungsanspruch bezieht sich damit allein auf die Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung (vgl. BayVGH U.v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1915 - juris; VG Ansbach, U.v. 29.9.2020 - 17 K 19.01467 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 11.2.2021 - AN 17 K 20.00020 - juris, B.v. 13.1.2016 - AN 3 S 15.02436 - juris), die im vorliegenden Falle der Errichtung von zwei Reihenhäusern anstatt eines Einzel- oder Doppelhauses nicht betroffen erscheint.

  • VGH Bayern, 24.03.2009 - 14 CS 08.3017

    Nachbarrechtsstreit

    Auszug aus VG Ansbach, 31.03.2021 - AN 17 S 21.00130
    Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit zum einen gerade aus einer solchen Norm ergeben, die dem Schutz des Nachbarn dient (Schutznormtheorie, vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

    Eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens scheidet dabei regelmäßig aus, wenn wie hier die bauordnungsrechtliche Abstandsfläche - vgl. Ausführungen unter 2 a) - eingehalten ist (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 41).

  • VGH Bayern, 26.10.2009 - 2 CS 09.2121

    Nachbarrechtsschutz; vorläufiger Rechtsschutz; Maßnahmen zur Sicherung der Rechte

    Auszug aus VG Ansbach, 31.03.2021 - AN 17 S 21.00130
    Der Frage, ob § 80a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (oder § 80 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO) eine ausreichende prozessuale Rechtsgrundlage für einen derartigen Unterlassungs- oder Folgenbeseitigungsantrag darstellt oder darüber hinaus die Voraussetzungen des Art. 75 BayBO erfüllt sein müssen und ob es über den regulären Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinaus eines hinreichenden konkreten Grundes für dieses Zusatzbegehren bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2009 - 2 CS 09.2121 - juris), muss vorliegend deshalb nicht nachgegangen werden.

    Eine Entscheidung zu Gunsten der Antragstellerin wäre mit dem Antrag in der gestellten Form nicht möglich gewesen, weil eine Verpflichtung unmittelbar der Beigeladenen begehrt wurde, nicht aber - richtigerweise - die Verpflichtung des Antragsgegners auf Untersagung der Bauausführung gegenüber der Beigeladenen (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2009, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 05.09.2016 - 15 CS 16.1536

    Nachbarschutz bei Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans

    Auszug aus VG Ansbach, 31.03.2021 - AN 17 S 21.00130
    Eine Rechtsverletzung für den Nachbarn liegt bei einem versteckten Dispens nur dann ohne weiteres vor, wenn eine Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung nicht erteilt worden ist (BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Orientierungssatz 7 und Rn. 33), was hier - siehe Ausführungen oben - nicht gegeben ist.
  • VG Würzburg, 25.09.2020 - W 5 S 20.1135

    Bestimmtheit einer Baugenehmigung hinsichtlich des von mitgenehmigten Wärmepumpen

    Auszug aus VG Ansbach, 31.03.2021 - AN 17 S 21.00130
    Die Regelung dient erkennbar allein dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, hier vor allem dem aus der Flurstraße auf die ... Straße ausfahrenden Verkehr und ersichtlich nicht dem Schutz von Nachbarn (ebenso VG Würzburg, B.v. 25.9.2020 - W 5 S 20.1135 - juris Rn. 54; VG München, U.v. 3.6.2015 - B 2 K 14.564- juris Rn. 29), schon gar dem Schutz desjenigen, der von der Straßenabzweigung deutlich entfernt ist (hier: drittes Grundstück nach der Abzweigung).
  • BVerwG, 09.08.2018 - 4 C 7.17

    Endgültiges Aus für Mehrgeschosser am Großen Wannsee

    Auszug aus VG Ansbach, 31.03.2021 - AN 17 S 21.00130
    Hieran hat auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - juris Rn. 12 ff. - "Wannseeentscheidung") nichts geändert (VG Ansbach, U.v. 11.2.2021 - AN 17 K 20.00020 - juris).
  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus VG Ansbach, 31.03.2021 - AN 17 S 21.00130
    Bejaht wurde eine solche Wirkung beispielsweise bei einem zwölfgeschossigen Gebäude in einer Entfernung von 15 m zu einem zweigeschossigen Nachbarwohnhaus (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris Rn. 33 f.) oder bei einer 11, 5 m hohen Siloanlage im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen (BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - juris Rn. 2 und 15).
  • VGH Bayern, 01.12.2016 - 1 ZB 15.1841

    Voraussetzungen des Nachbarschutzes gegen Baugenehmigung mit Befreiungen von

    Auszug aus VG Ansbach, 31.03.2021 - AN 17 S 21.00130
    d) Ebenso wenig vermitteln Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung dem Nachbarn grundsätzlich eine Abwehrposition (Simon/Busse, Art. 66 Rn. 356 ff.; BayVGH, B.v. 1.12.2016 - 1 ZB 15.1841 - juris; VG Ansbach, U.v. 29.9.2020 - 17 K 19.01467 - juris Rn. 29 ff.).
  • BVerwG, 10.01.2013 - 4 B 48.12

    Zum Maß der nach § 15 Abs. 1 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme

  • BVerwG, 08.07.1998 - 4 B 64.98

    Nachbarklage; Abwehranspruch, nachbarlicher; Drittschutz; Befreiung;

  • VGH Bayern, 23.03.2015 - 15 CS 14.2871

    Beschwerde; baurechtliche Nachbarstreitigkeit; Grenzgarage außerhalb der

  • VGH Bayern, 14.08.2014 - 2 ZB 13.2011

    Bebauungsplan; Baugrenze; Auslegung; Nachbarschutz

  • BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85

    Umfang des Gebots der Rücksichtnahme; Verletzung trotz Einhaltung

  • VG Bayreuth, 03.06.2015 - B 2 K 14.564

    Baurecht; Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans; Höhe der Einfriedung;

  • BVerwG, 19.09.1969 - IV C 18.67

    Nachbarklage gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich; Rechtsänderungen zu

  • VGH Bayern, 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Nichtvorliegens eines

  • BVerwG, 11.01.1991 - 7 B 102.90

    Immissionsschutzrecht: Anfechtungsklage Drittbetroffener gegen die Erteilung

  • VG München, 31.07.2014 - M 8 SN 14.2877

    Unbeplanter Innenbereich; faktisches reines Wohngebiet;

  • BVerwG, 09.03.1993 - 4 B 38.93

    Auslegung eines Bebauungsplans; Nachbarschutz infolge der Festsetzung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.1989 - 5 S 3439/88

    Baurecht: Nachbarklage - maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt

  • BVerwG, 13.05.2002 - 4 B 86.01

    Gebot der Rücksichtnahme; Anspruch auf Gebietserhaltung; Gebietsverträglichkeit;

  • VGH Bayern, 27.02.2017 - 15 CS 16.2253

    Erfolgreicher Eilrechtsschutz gegen Beseitigungsanordnung für "Glory

  • VG Ansbach, 15.07.2021 - AN 17 S 21.00679

    Erfolgloser Eilantrag eines Nachbarn mangels Verletzung drittschützender

    Insbesondere in Zusammenschau mit den Erwägungen zur Anordnung der Einzel- und Doppelhäuser, aus deren Festsetzung mittelbar ein Hinweis auf die Anzahl von maximal möglichen Wohneinheiten denkbar ist (vgl. hierzu VG Ansbach, B.v. 31.3.2021 - AN 17 S 21.00130 - juris Rn. 34), ergeben sich keinerlei Hinweise, dass der Plangeber mit der Festsetzung der zulässigen Höchstzahl an Gebäuden (und der Festsetzung der Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern) beabsichtigte, diesen nachbarschützende Wirkung beizumessen, in dem er einen besonderen Gebietscharakter zu Gunsten der dort Wohnenden hätte schützen wollen.

    Weiter erscheint es in dem über Jahrzehnte entwickelten Gebiet kaum vorstellbar, dass durch die Genehmigung des beantragten Bauvorhabens der Charakter eines allgemeinen Wohngebiets (§ 4 BauNVO), in dem neben Wohnnutzung auch weitere (nicht störende) Nutzungsarten allgemein zulässig sind, in ein reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO), in dem solche anderen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig sind, umschlägt (vgl. auch: VG Ansbach, B.v. 31.3.2021 - AN 17 S 21.00130 - juris Rn. 35 ff., U.v. 29.9.2020 - AN 17 K 19.01467 - juris Rn. 38).

  • VG Ansbach, 23.06.2022 - AN 17 K 21.00698

    Gebot der Rücksichtnahme

    Insbesondere in Zusammenschau mit den Erwägungen zur Anordnung der Einzel- und Doppelhäuser, aus deren Festsetzung mittelbar ein Hinweis auf die Anzahl von maximal möglichen Wohneinheiten denkbar ist (vgl. hierzu VG Ansbach, B.v. 31.3.2021 - AN 17 S 21.00130 - juris Rn. 34), ergeben sich keinerlei Hinweise, dass der Plangeber mit der Festsetzung der zulässigen Höchstzahl an Gebäuden (und der Festsetzung der Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern) beabsichtigte, diesen nachbarschützende Wirkung beizumessen, in dem er einen besonderen Gebietscharakter zu Gunsten der dort Wohnenden hätte schützen wollen.

    Weiter erscheint es in dem über Jahrzehnte entwickelten Gebiet kaum vorstellbar, dass durch die Genehmigung des beantragten Bauvorhabens der Charakter eines allgemeinen Wohngebiets (§ 4 BauNVO), in dem neben Wohnnutzung auch weitere (nicht störende) Nutzungsarten allgemein zulässig sind, in ein reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO), in dem solche anderen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig sind, umschlägt (vgl. auch: VG Ansbach, B.v. 31.3.2021 - AN 17 S 21.00130 - juris Rn. 35 ff., U.v. 29.9.2020 - AN 17 K 19.01467 - juris Rn. 38).

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