Rechtsprechung
VG Arnsberg, 09.12.2013 - 8 K 3688/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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Untersagung der Sammlung bestimmter Abfallarten
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Kurzfassungen/Presse (3)
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Gewerbliche Sammlung
- kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)
Gewerblicher Sammlung von Sperrmüll
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Sammlung von Sperrmüll
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- VG Arnsberg, 09.12.2013 - 8 K 3508/12
Gewerbliche Sammlung
Auszug aus VG Arnsberg, 09.12.2013 - 8 K 3688/12
Den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2013 ist keineswegs "entschieden entgegenzutreten", wie die Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf der Seite 3 ihres in der Parallelsache 8 K 3508/12 eingereichten Schriftsatzes vom 22. November 2013 bemerken.Der Beklagte verwertet derzeit - bei abnehmender Tendenz - jährlich zwischen 17.000 und 21.000 t Altpapier; auf längere Sicht rechnet er mit einer Unterschreitung der unteren Grenze dieser Spanne (Bl. 5 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 22. November 2013 in dem Parallelverfahren 8 K 3508/12).
Bei den kompostierbaren Abfällen, die in F. -S. -Kreises über die Bio-Tonne mit Anschluss-und Benutzungszwang eingesammelt werden, fallen im Kreisgebiet ausweislich der Ausschreibung "Vergärung von Bio-Abfall" aus dem Frühjahr 2011 (Seite 5 der Anlage B 9 zum Schriftsatz vom 22. November 2013 in dem Parallelverfahren 8 K 3508/12) zwischen 19.000 und 24.000 t jährlich an.
- VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13
Verbot gewerblicher Altkleidersammlung
Auszug aus VG Arnsberg, 09.12.2013 - 8 K 3688/12
Es ist Sache der mit der Anwendung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes befassten Behörden und Gerichte, das Gesetz europarechtskonform und damit restriktiv auszulegen, vgl. Beckmann/Wübbenhorst, Rechtliche Rahmenbedingungen fürgewerbliche und gemeinnützige Sammlungen nach dem neuenKrWG, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2012 Seite 1403 (1404linke Spalte); vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, Deutsches Verwaltungsblatt2013 Seite 1537 ff. - OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 2798/11
Flächendeckende Altpapiersammlungen durch gewerbliche Unternehmen erlaubt
Auszug aus VG Arnsberg, 09.12.2013 - 8 K 3688/12
Damit nicht der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eigene Interessen dadurch verfolgt, dass er sie in seiner Eigenschaft als untere Umweltschutzbehörde durchzusetzen versucht, muss eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche einerseits der unteren Umweltschutzbehörde und andererseits des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gewährleistet sein, vgl. hierzu näher Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen(OVG NRW), Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 - mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien zum Kreislaufwirtschafts- undAbfallgesetz, die Zuständigkeitsfrage allerdings abschließend nichtklärend, Rdnr. 37 ff der bei "juris" veröffentlichten Fassung. - OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 122/13
Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt
Auszug aus VG Arnsberg, 09.12.2013 - 8 K 3688/12
Denn nach dem bereits zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 - gefährdet eine konkurrierende gewerbliche Abfallsammlung nicht notwendig ein bereits bestehendes System.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2016 - 20 A 318/14
Gewerbliche Sammlung von Sperrmüll unzulässig
Insoweit seien auch die von der Klägerin im Verfahren VG Arnsberg 8 K 3688/12 (OVG NRW 20 A 319/14) angezeigten Sammelmengen zu berücksichtigen. - VG Schleswig, 05.03.2015 - 6 A 176/13
Sperrmüllsammlung
Eine etwaige Vermischung der hier in Rede stehenden gemischten Bau- und Abbruchabfälle mit gemischten Siedlungsabfällen, (vgl. zum Sperrmüll: Urteil des VG Ahrensberg vom 09.12.2013, Az. 8 K 3688/12 , ) ist hier nicht geltend gemacht worden. - VG Schleswig, 05.03.2015 - 6 A 127/13 Die erkennende Kammer folgt auch nicht der Auffassung des VG Arnsberg ( Urteil vom 09.12.2013, Az. 8 K 3688/12 , ), dass bei der Sammlung von Sperrmüll im Sinne von Nr. 20 03 07 AVV entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG gleichzeitig immer auch gemischter Siedlungsabfall (Nr. 20 03 01 AVV) gesammelt werde und die Untersagungsverfügung deshalb rechtens sei.