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   VG Arnsberg, 10.03.2010 - 1 L 37/10   

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VG Arnsberg, 10.03.2010 - 1 L 37/10 (https://dejure.org/2010,7996)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 10.03.2010 - 1 L 37/10 (https://dejure.org/2010,7996)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 10. März 2010 - 1 L 37/10 (https://dejure.org/2010,7996)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Untersagungsanordnung gegen die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele; Voraussetzung für eine Berechtigung des Gesetzgebers zu unterschiedlichen sektoralen Regelungen im Bereich des nationalen Glücksspielwesens; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...

  • VG Hamburg, 02.11.2010 - 4 K 1495/07

    Staatliches Monopol; Sportwetten; Untersagungsverfügung; Verhältnismäßigkeit;

    Deren Einhaltung kann durch Genehmigungsvorbehalte und behördliche Kontrolle mit den Mitteln der Wirtschaftsaufsicht sichergestellt werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, BVerfGE 115, 276, 309; VG Arnsberg, Beschl. v. 10.3.2010, 1 L 37/10, juris, Rn. 54).

    Darüber hinaus ist in Bezug auf das Ziel, kriminellen Handlungen im Bereich des Sportwettgeschäfts vorzubeugen, zu berücksichtigen, dass typische Betrugsgefahren durch manipulierte Spielgeräte und Spielmittel oder durch Einflussnahme auf den Spielverlauf bei Sportwetten mit fester Gewinnquote in geringerem Maße als bei anderen Glücksspielen bestehen (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, BVerfGE 115, 276, 306; VG Arnsberg, Beschl. v. 10.3.2010, 1 L 37/10, juris, Rn. 49).

    Gegenüber der Manipulation durch unbeteiligte Dritte bietet das Sportwettmonopol aber keine größere Sicherheit, weil staatliche und private Anbieter in gleicher Weise Opfer solcher Manipulationsversuche geworden sind und werden können (vgl. auch VG Arnsberg, Beschl. v. 10.3.2010, 1 L 37/10, juris, Rn. 56).

    Auch die Gefahr der Übervorteilung der Spieler durch Täuschung über die Gewinnchancen ist bei Sportwetten mit fester Gewinnquote geringer als bei anderen Glücksspielen, da Risiko und Gewinnchance aufgrund der fest vereinbarten Gewinnquoten transparenter sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, BVerfGE 115, 276, 306; VG Arnsberg, Beschl. v. 10.3.2010, 1 L 37/10, juris, Rn. 49).

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