Rechtsprechung
   VG Arnsberg, 11.05.2020 - 2 L 251/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,46205
VG Arnsberg, 11.05.2020 - 2 L 251/20 (https://dejure.org/2020,46205)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 11.05.2020 - 2 L 251/20 (https://dejure.org/2020,46205)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 11. Mai 2020 - 2 L 251/20 (https://dejure.org/2020,46205)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,46205) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2024 - 4 B 42/24
    Der Senat versteht die mit "Beschwerde und Beschwerde iSv § 17a IV GVG" überschriebene Eingabe des Antragstellers, die am 14.1.2024 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist und sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4.1.2024 über die Ablehnung der Abänderung der Entscheidung in dem vorangegangenen Verfahren 2 L 251/20 und die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das dortige Verfahren richtet, insgesamt als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde.

    Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Abänderungsantrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner in Abänderung des Beschusses des Verwaltungsgerichts vom 11.5.2020 - 2 L 251/20 - verpflichtet werden soll, Gerichtskostenforderungen niederzuschlagen und keine Vollstreckung vorzunehmen, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (hierzu unter 1.).

    Insoweit hat der Senat dem Antragsteller bereits in dem auf das einstweilige Anordnungsverfahren des Verwaltungsgerichts Arnsberg 2 L 251/20 folgende Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 24.7.2020 - 4 B 769/20 u. a. - mitgeteilt:.

    Auch sein Verhalten im vorliegenden Verfahren betreffend das seit langem abgeschlossene Verfahren 2 L 251/20 (VG Arnsberg), in dem der Senat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 24.7.2020 - 4 B 769/20 - bestätigt hatte, zeigt die ausschließlich an der Aufrechterhaltung einer Kommunikation mit dem Gericht orientierte, ritualisierte und von vornherein untaugliche Reaktion des Antragstellers auf von ihm nicht akzeptierte gerichtliche Entscheidungen, die er mit sachfremden Argumenten und unsinnigen Anträgen begründet.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2024 - 4 E 4/24
    Auch sein Verhalten im vorliegenden Verfahren betreffend das seit langem abgeschlossene Verfahren 2 L 251/20 (VG Arnsberg), in dem der Senat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 24.7.2020 - 4 B 769/20 - bestätigt hatte, zeigt die ausschließlich an der Aufrechterhaltung einer Kommunikation mit dem Gericht orientierte, ritualisierte und von vornherein untaugliche Reaktion des Klägers auf von ihm nicht akzeptierte gerichtliche Entscheidungen, die er mit sachfremden Argumenten und unsinnigen Anträgen begründet.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2020 - 4 B 769/20
    Der Senat versteht die mit "Beschwerde" überschriebene Eingabe des Antragstellers, die am 19.5.2020 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, soweit sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11.5.2020 über die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Verfahren 2 L 251/20 richtet, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht