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   VG Arnsberg, 12.09.2017 - 8 L 571/17   

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https://dejure.org/2017,34585
VG Arnsberg, 12.09.2017 - 8 L 571/17 (https://dejure.org/2017,34585)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 12.09.2017 - 8 L 571/17 (https://dejure.org/2017,34585)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 12. September 2017 - 8 L 571/17 (https://dejure.org/2017,34585)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.1997 - 11a D 156/93

    Normenkontrollgericht; Nichtigkeit des Ursprungbebauungsplanes; Kerngebiet;

    Auszug aus VG Arnsberg, 12.09.2017 - 8 L 571/17
    Auf dem Gebiet der Bauleitplanung vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. August 1997 - 11a D 156/93.NE -, Baurechtssammlung (BRS) Bd. 59 Nr. 40; Urteil vom 16. September 2002 - 7a D 4/01.NE - BRS Bd. 65 Nr. 31.
  • VG Arnsberg, 12.08.2015 - 8 L 668/15
    Auszug aus VG Arnsberg, 12.09.2017 - 8 L 571/17
    In ihrem Beschluss vom 12. August 2012 - 8 L 668/15 - hat die Kammer zum Spannungsverhältnis Landschaftsbild - Windkraftanlagen Folgendes ausgeführt:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2002 - 7a D 4/01

    Überplanung eines Grundstücks als Dorfgebiet; Gliederung eines Dorfgebiets durch

    Auszug aus VG Arnsberg, 12.09.2017 - 8 L 571/17
    Auf dem Gebiet der Bauleitplanung vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. August 1997 - 11a D 156/93.NE -, Baurechtssammlung (BRS) Bd. 59 Nr. 40; Urteil vom 16. September 2002 - 7a D 4/01.NE - BRS Bd. 65 Nr. 31.
  • BVerwG, 11.12.2003 - 4 CN 10.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Landschaftsschutzverordnung; Aufhebung des

    Auszug aus VG Arnsberg, 12.09.2017 - 8 L 571/17
    Dabei muss sie jedoch das naturschutzrechtliche Abwägungsgebot in § 2 Abs. 1 BNatSchG beachten und sie hat, wenn der Naturschutz hinter gegenläufigen Planungsabsichten einer Gemeinde zurückstehen soll, die Ziele der Bauleitplanung in den Blick zu nehmen und den betroffenen Belangen von Natur und Landschaft "abwägend" gegenüberzustellen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Dezember 2003- 4 CN 10.02 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Bd. 119 Seite 312 (318f).
  • BVerwG, 18.03.2003 - 4 B 7.03

    Voraussetzungen für die Annahme einer "Verunstaltung" im Sinne von § 35 Abs. 3 S.

    Auszug aus VG Arnsberg, 12.09.2017 - 8 L 571/17
    "Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine Verunstaltung im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB voraus, dass das Vorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird; dieser Grundsatz gilt auch gegenüber im Außenbereich privilegierten Vorhaben; er gilt auch für Windkraftanlagen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2003, - 4 B 7.03 -, BRS Bd. 66 Nr. 103 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2020 - 8 B 1600/19
    Der Antrag der Beigeladenen auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. September 2017 - 8 L 571/17 - wird abgelehnt.

    Der Antrag der Beigeladenen auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. September 2017 - 8 L 571/17 - (nachgehend: Senatsbeschluss vom 27. November 2018 - 8 B 1170/17 -) wegen veränderter Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hat weder vollständig noch teilweise Erfolg (dazu I. bis III.).

    Ausgehend vom Vorstehenden hätte die vom Verwaltungsgericht Arnsberg durch Beschluss vom 12. September 2017 - 8 L 571/17 - zunächst wiederhergestellte aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers jedenfalls am 8. April 2020 geendet.

    Der im vorliegenden Verfahren angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. November 2019 - 8 L 1540/19 - hat den Beschluss vom 12. September 2017 - 8 L 571/17 - geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage bereits vorher beendet.

  • VG Arnsberg, 10.10.2019 - 8 K 710/17
    Mit Beschluss vom 12. September 2017 - 8 L 571/17 - stellte die erkennende Kammer die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage wieder her.

    Letzteres treffe insbesondere auf den erstmals in dem Schriftsatz des Klägers vom 3. Juli 2017 im Verfahren 8 L 571/17 erwähnten Horst zu, welcher nach fachgutachterlicher Bewertung keine Hinweise auf eine Besetzung durch einen Rotmilan aufweise.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten 8 L 571/17 und 8 B 1170/17 sowie der jeweils zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    , welche ihrerseits auf die ASP I, die ASP II, den Ergebnisbericht Avifauna und den Ergebnisbericht Fledermäuse sowie im gerichtlichen Eilverfahren - 8 L 571/17 - vorgelegte Gutachten und Stellungnahmen Bezug nimmt.

    Ein solcher ergab sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers im Verfahren 8 L 571/17 zu diesen Horsten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2021 - 8 B 875/21

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und

    Im Hinblick auf die vom Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung beantragte der Antragsteller - zunächst mit Erfolg - die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (VG Arnsberg, Beschluss vom 12. September 2017 - 8 L 571/17 - nachgehend Senatsbeschluss vom 27. November 2018 - 8 B 1170/17 -).

    Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2019 lehnte er den Antrag der Beigeladenen auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2017 - 8 L 571/17 - ab und ordnete die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage mit der Begründung an, dass das Ergebnis der UVP-Vorprüfung wegen methodischer Mängel der den Artenschutz betreffenden Gutachten nicht nachvollziehbar sei (Beschluss vom 15. Juli 2020 - 8 B 1600/19 -).

  • VG Arnsberg, 26.04.2022 - 4 K 35/20

    Standortbezogene Verträglichkeitsprüfung: Welche artenschutzrechtliche Belange

    Zugleich verunstalte das Vorhaben sogar das Landschaftsbild i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Baugesetzbuches (BauGB), was sich bereits aus Beschlüssen der 8. Kammer des erkennenden Gerichts vom 12. September 2017 - 8 L 571/17 - und vom 12. August 2015 - 8 L 668/15 - ergebe.
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