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   VG Arnsberg, 16.12.2021 - 8 L 1001/21   

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VG Arnsberg, 16.12.2021 - 8 L 1001/21 (https://dejure.org/2021,53903)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 16.12.2021 - 8 L 1001/21 (https://dejure.org/2021,53903)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - 8 L 1001/21 (https://dejure.org/2021,53903)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2015 - 4 B 1480/14

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit durch die Anhäufung von Steuerrückständen

    Auszug aus VG Arnsberg, 16.12.2021 - 8 L 1001/21
    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2009 - 13 B 1910/08 -, und vom 25. März 2015 - 4 B 1480/14 -, jeweils: juris, Rn. 2.

    GewO - vom 25. März 2015 - 4 B 1480/14 -, juris, Rn. 38 f., m.w.N.

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 22 CS 21.902

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Missachtung der Corona-Verordnung

    Auszug aus VG Arnsberg, 16.12.2021 - 8 L 1001/21
    Gemessen an diesen Maßstäben bietet der Antragsteller nicht die Gewähr dafür, dass er das Gaststättengewerbe künftig im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere den Regelungen der Coronaschutzverordnung, die zu den Vorschriften des Gesundheitsrechts zu zählen sind, vgl. dazu: Bayerischer VGH (BayVGH), Beschluss vom 31. Mai 2021 - 22 CS 21.902 -, juris, Rn. 21, ausüben wird.

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 22 CS 21.902 -, juris, Rn. 22.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2016 - 4 B 1049/16

    Ordnungsverfügung betreffend ein gaststättenrechtliches Beschäftigungsverbot;

    Auszug aus VG Arnsberg, 16.12.2021 - 8 L 1001/21
    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2016 - 4 B 1049/16 -, juris, Rn. 28, und - zur Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1.
  • VG Arnsberg, 12.09.2022 - 8 K 2989/21
    Mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 8 L 1001/21 - lehnte die Kammer den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Ordnungsverfügung ab.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 8 L 1001/21 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

    Hinsichtlich der Unzuverlässigkeit des Klägers hat die Kammer bereits im Eilbeschluss vom 16. Dezember 2021 - 8 L 1001/21 - Folgendes ausgeführt:.

    Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen der Kammer in dem im Eilverfahren 8 L 1001/21 ergangenen Beschluss verwiesen:.

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