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VG Arnsberg, 22.09.2015 - 11 K 2387/14 |
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Verfahrensgang
- VG Arnsberg, 22.09.2015 - 11 K 2387/14
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2016 - 12 A 2501/15
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2007 - 12 A 4697/06
Anfechtungsklage gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; …
Auszug aus VG Arnsberg, 22.09.2015 - 11 K 2387/14
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27.11.2007 - 12 A 4697/06 -, JURIS.vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2007 - 12 A 4697/06 -, aaO.
- FG Münster, 03.03.2016 - 11 Ko 1144/15
Ermittlung der Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des …
Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners aus dem Verfahren 11 K 2387/14 Kg des Finanzgerichts Münster, nachdem jenes Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.Im Verfahren 11 K 2387/14 Kg begehrte der Erinnerungsgegner von der Erinnerungsführerin die Auszahlung bereits festgesetzten Kindergeldes für seinen Sohn T. sowie die rückwirkende Festsetzung von Kindergeld für seine Tochter A. ab Februar 2013.
Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit mit dem Az. 11 K 2387/14 Kg übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, wobei die Erinnerungsführerin anregte, die Kosten des Verfahrens jeweils hälftig zu verteilen, da die Untätigkeitsklage in Bezug auf die Tochter des Erinnerungsgegners in Ermangelung eines Untätigkeitseinspruchs unzulässig gewesen sei.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kostenentscheidung vom 31.10.2014 im Verfahren 11 K 2387/14 Kg Bezug genommen.
Dabei begehrte sie ursprünglich, die zu erstattenden Kosten auf 452, 62 EUR festzusetzen, da für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners im Verfahren 11 K 2387/14 Kg noch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in seiner bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung zur Anwendung käme.
Für das Klageverfahren 11 K 2387/14 Kg sei daher von einem Streitwert in Höhe von 4.112,01 EUR (gemeint ist wohl ein Streitwert in Höhe von 3.572,01 EUR) auszugehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten werden auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftsätze und die beigezogene Akte des Klageverfahrens zu Az. 11 K 2387/14 Kg Bezug genommen.
Über die Erinnerung entscheidet gem. § 79a Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 79a Abs. 4 FGO der Berichterstatter, welcher auch die Kostengrundentscheidung im Verfahren 11 K 2387/14 Kg nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache im vorbereitenden Verfahren getroffen hat (vgl. Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2011, 3 Ko 965/10, EFG 2012, 1312, Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09.12.2015, 6 Ko 791/15, Juris).
Unter Anwendung dieser Kriterien hat die Kostenbeamtin den Streitwert des Verfahrens 11 K 2387/14 Kg zutreffend mit 7.184,25 EUR angesetzt und hierbei insbesondere das Auszahlungsbegehren des Erinnerungsgegners bezüglich seines Sohnes T. mit dem vollen Nennbetrag in Höhe von 4.013,60 EUR angesetzt.
- VGH Bayern, 24.07.2017 - 12 CE 17.704
Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis einer …
Der tatsächlich gestellte Antrag wird seinerseits nicht beschieden oder muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch als - konkludent - abgelehnt angesehen werden (…vgl. hierzu BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 12 CE 16.1172 - juris Rn. 33; VG Arnsberg, U.v. 22.9.2015 - 11 K 2387/14 - juris). - VGH Bayern, 19.08.2016 - 12 CE 16.1172
Einstweilige Anordnung zur Erweiterung einer Betriebserlaubnis für ein …
Die Genehmigungsbehörde hätte in diesem Fall über eine andere, nicht über die dem Antrag zugrunde liegende Konzeption entschieden (vgl. zu einem derartigen Fall VG Arnsberg, U.v. 22.9.2015 - 11 K 2387/14 - juris). - VGH Bayern, 04.10.2017 - 12 ZB 17.1508
Antrag auf Zulassung einer Berufung-wegen Kinder- und Jugendhilferechts - …
Die Genehmigungsbehörde hätte in diesem Fall über eine andere, nicht über die dem Antrag zugrunde liegende Konzeption entschieden (vgl. zu einem derartigen Fall VG Arnsberg, U.v. 22.9.2015 - 11 K 2387/14 - juris).