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   VG Arnsberg, 26.08.2021 - 6 L 765/21   

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https://dejure.org/2021,35040
VG Arnsberg, 26.08.2021 - 6 L 765/21 (https://dejure.org/2021,35040)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 26.08.2021 - 6 L 765/21 (https://dejure.org/2021,35040)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 26. August 2021 - 6 L 765/21 (https://dejure.org/2021,35040)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Quarantäneanordnung gegen Klassenverband nach wie vor möglich

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Quarantäneanordnung gegen Klassenverband nach wie vor möglich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Quarantäneanordnung gegen Klassenverband nach wie vor möglich - Corona-Virus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Quarantäne einer gesamten Schulklasse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Komplette Schulklasse kann unter Quarantäne gestellt werden

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Arnsberg, 26.08.2021 - 6 L 765/21
    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris, Rn. 31 f.
  • VG Hamburg, 08.09.2021 - 3 E 3784/21

    Zur Quarantänepflicht einer Grundschülerin nach einem engen Kontakt zu einem mit

    Die Antragstellerin dürfte als Ansteckungsverdächtigte, also als eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat (ohne selbst krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein), gelten, da eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16.11, juris Rn. 31 f.; siehe zuletzt auch VG Arnsberg, Beschl. v. 26.8.2021, 6 L 765/21, juris Rn. 7 ff.), dass sie zu einer an COVID-19 erkrankten Person engen Kontakt hatte.

    Die Anordnung erweist sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig (vgl. mit dem selben Ergebnis zu Quarantäneanordnungen gegenüber Schülern zuletzt auch: VG Arnsberg, Beschl. v. 26.8.2021, 6 L 765/21, juris Rn. 22 ff.; VG Schleswig, Beschl. v. 19.8.2021, 1 B 106/21, juris Rn. 24 ff.; VG Köln, Beschl. v. 8.7.2021, 7 L 1216/21, juris Rn. 25 ff.).

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