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   VG Arnsberg, 30.07.2009 - 1 K 2393/08   

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https://dejure.org/2009,27345
VG Arnsberg, 30.07.2009 - 1 K 2393/08 (https://dejure.org/2009,27345)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 30.07.2009 - 1 K 2393/08 (https://dejure.org/2009,27345)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 30. Juli 2009 - 1 K 2393/08 (https://dejure.org/2009,27345)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf eine Befreiung nach § 34d Abs. 3 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) von der Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler; Versicherungsvermittlung als Ergänzung von Waren oder Dienstleistungen; Privilegierung des sog. "produktakzessorischen Vermittlers"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Keine hinreichende Produktakzessorietät zwischen Kfz-Kennzeichen und Kraftfahrthaftpflichtversicherungen

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Produktakzessorischer Vermittler

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 12.12.2000 - 7 B 68.00

    Restitutionsanspruch; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtshängigkeit Klage;

    Auszug aus VG Arnsberg, 30.07.2009 - 1 K 2393/08
    Dabei mag dahinstehen, ob die im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29. Juli 2008 formulierte Bitte, das Rubrum auf Klägerseite dahingehend zu korrigieren", dass anstelle der Fa. F. B. GmbH die Klägerin darin genannt werde, einen gewillkürten Parteiwechsel darstellt, der ein Unterfall der Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 7 B 68.00 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport 2001, 406; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 91 Rn. 2, oder ob die Klageschrift - der der angefochtene, an die Klägerin adressierte Bescheid beigefügt war - von vornherein so aufzufassen war, dass die Klage von der Klägerin erhoben sein sollte (was allerdings in Anbetracht der eindeutigen Parteibezeichnung und der mit der Klageschrift vorgelegten, von der Fa. F. B. GmbH ausgestellten Prozessvollmacht eher fern liegt).
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