Rechtsprechung
VG Augsburg, 01.02.2012 - Au 3 K 10.1486 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Seelische Behinderung; Internatsunterbringung; Zuständigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Bayern, 23.02.2011 - 12 B 10.1331
Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine selbst beschaffte …
Auszug aus VG Augsburg, 01.02.2012 - Au 3 K 10.1486
Bedeutsam ist insoweit, ob und in wie weit die Fähigkeit des Betroffenen zu altersgemäßen Handlungsmöglichkeiten und Kontakten insbesondere in den Bereichen Familie, Schule und Freizeit beeinträchtigt ist (BayVGH vom 23.2.2011, 12 B 10.1331 ).Die Hilfe hat sich am gesamten Hilfebedarf zu orientieren und darf sich nicht auf Teilbereich beschränken (VGH vom 23.2.2011, a.a.O., juris-Rdnr. 81).
Das Jugendamt muss vielmehr, ausgehend von der konkret vorliegenden Teilhabebeeinträchtigung, die hier in den Bereichen Schule und Freizeit/Freundeskreis offenkundig vorliegt, hinsichtlich des Bereichs Familie allerdings noch konkreter zu untersuchen ist, den Gesamtbedarf feststellen und eine Hilfe bereitstellen bzw. ermöglichen, die dem Hilfebedarf in seiner Gesamtheit gerecht wird (VGH vom 23.2.2011, a.a.O).
- BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98
Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht …
Auszug aus VG Augsburg, 01.02.2012 - Au 3 K 10.1486
Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (BVerwG vom 24.6.1999, BVerwGE 109, 155). - VGH Bayern, 24.06.2009 - 12 B 09.602
Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht; Eingliederungshilfe nach § …
Auszug aus VG Augsburg, 01.02.2012 - Au 3 K 10.1486
Hierzu sind nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen zu treffen, in welchem Ausmaß eine solche Teilhabebeeinträchtigung vorliegt, welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von ihr betroffen sind (BayVGH vom 24.6.2009, 12 B 09.602 ). - VGH Bayern, 24.10.2002 - 12 CE 01.2924
Auszug aus VG Augsburg, 01.02.2012 - Au 3 K 10.1486
- Der Kläger ist mit dem Besuch eines Gymnasiums "angemessen" beschult im Sinne des § 35a Abs. 3 SGB VIII, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, da sich die Angemessenheit hinsichtlich der weiterführenden Schulen grundsätzlich nach der schulischen Befähigung richtet (VGH vom 24.10.2002, 12 CE 01.2924), die sich hier aus der Gymnasialempfehlung und den entsprechenden schulischen Leistungen des Klägers ergibt.
- VG Augsburg, 18.09.2012 - Au 3 E 12.953
Eingliederungshilfe; seelische Behinderung; Teilhabebeeinträchtigung
Die Frage des Nachranges von Jugendhilfeleistungen gegenüber schulischen Leistungen stellt sich auch für das sogenannte Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (vgl. VG München vom 28.03.2012 Az. M 18 K 11.1681 und VG Augsburg vom 1.2.2012 Az. Au 3 K 10.1486, jeweils ).