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   VG Augsburg, 02.07.2018 - Au 5 K 18.30655   

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VG Augsburg, 02.07.2018 - Au 5 K 18.30655 (https://dejure.org/2018,21041)
VG Augsburg, Entscheidung vom 02.07.2018 - Au 5 K 18.30655 (https://dejure.org/2018,21041)
VG Augsburg, Entscheidung vom 02. Juli 2018 - Au 5 K 18.30655 (https://dejure.org/2018,21041)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 16a; QRL Art. 4 Abs. 4; AsylG § 3, § 3a, § 3c, § 4, § 26a Abs. 1
    Kein Schutzanspruch eines irakischen Staatsangehörigen yezidischen Glaubens

  • rewis.io

    Kein Schutzanspruch eines irakischen Staatsangehörigen yezidischen Glaubens

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus VG Augsburg, 02.07.2018 - Au 5 K 18.30655
    Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 - und vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 - juris).

    Danach kann sich die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begehrt, nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - BVerfGE 83, 216; BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 - und vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 - juris).

    Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - vgl. hierzu BVerwG, U.v. 5.7.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 (204), juris), ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2006 - 1 C 15.05 - Rn. 20 und vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 (203), juris).

    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 3 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 (204), juris).

    Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es jedoch nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein (staatliches) Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 (204)); zu der ferner zu beachtenden Möglichkeit einer "Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit" vgl. zuletzt etwa BVerwG, B.v. 5.5.2003 - 1 B 234.02 - BVerfG, B.v. 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 - BVerfGE 83, 216-238 (234), juris, jeweils m.w.N).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VG Augsburg, 02.07.2018 - Au 5 K 18.30655
    Dies entspricht dem der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht zugrunde liegenden Gedanken, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach differenzierend zu beurteilen, ob der Antragsteller bereits verfolgt worden ist oder nicht (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 2.7.1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 - BVerfGE 54, (360 f.); dem folgend BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377-388 und vom 31.3.1981 - 9 C 237.80 - juris).

    Die Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - und vom 18.2.1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97 (101 ff.), juris), beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - und vom 27.4.1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250 (252), juris).

    Zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal der Verfolgung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - und vom 18.2.1997 - 9 C 9.96 - BVerwGE 104, 97 (99), juris).

    Sie misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für Ihre Wiederholung bei und begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei der Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden und entlastet sie von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich die vorverfolgungsbegründenden oder einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in das Heimatland erneut realisiert werden (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, U.v. 28.2.2008 - 37201/06 - Saadi, Rn. 128 m.w.N., juris).

    Die Beurteilung, ob stichhaltige Gründe die Vermutung widerlegen, obliegt dem Tatrichter im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - VG Augsburg, U.v. 11.7.2016 - Au 5 K 16/30604 - juris).

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus VG Augsburg, 02.07.2018 - Au 5 K 18.30655
    Danach kann sich die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begehrt, nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - BVerfGE 83, 216; BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 - und vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 - juris).

    Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es jedoch nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein (staatliches) Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 (204)); zu der ferner zu beachtenden Möglichkeit einer "Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit" vgl. zuletzt etwa BVerwG, B.v. 5.5.2003 - 1 B 234.02 - BVerfG, B.v. 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 - BVerfGE 83, 216-238 (234), juris, jeweils m.w.N).

    Allerdings bedarf dabei näherer Ermittlung, ob eine bestehende Schutzunwilligkeit des Staates die Gefahr einer Ausweitung der Verfolgung in bisher verfolgungsfreie Räume begründet (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 - BVerfGE 83, 216-238, juris).

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus VG Augsburg, 02.07.2018 - Au 5 K 18.30655
    Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - vgl. hierzu BVerwG, U.v. 5.7.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 (204), juris), ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2006 - 1 C 15.05 - Rn. 20 und vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 (203), juris).

    Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. BVerwG, U.v. 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 - juris Rn. 20).

    Diese Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie durch das Asylgesetz ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 - und U.v. 18.7.2006 - 1 C 15/05 - BVerwGE 126, 243-254; OVG NRW, B.v. 30.3.2011 - 9 A 567/11.A - juris).

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus VG Augsburg, 02.07.2018 - Au 5 K 18.30655
    Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 - und vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 - juris).

    Danach kann sich die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begehrt, nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - BVerfGE 83, 216; BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 - und vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 - juris).

    Diese Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie durch das Asylgesetz ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 - und U.v. 18.7.2006 - 1 C 15/05 - BVerwGE 126, 243-254; OVG NRW, B.v. 30.3.2011 - 9 A 567/11.A - juris).

  • BVerwG, 05.05.2003 - 1 B 234.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Übergriffe des chinesischen

    Auszug aus VG Augsburg, 02.07.2018 - Au 5 K 18.30655
    Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen (vgl. BVerwG, B.v. 5.5.2003 - 1 B 234.02 - und U.v. 30.4.1996 - 9 C 171.95 - BVerwGE 101, 134 (140 f.), juris).

    Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es jedoch nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein (staatliches) Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 (204)); zu der ferner zu beachtenden Möglichkeit einer "Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit" vgl. zuletzt etwa BVerwG, B.v. 5.5.2003 - 1 B 234.02 - BVerfG, B.v. 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 - BVerfGE 83, 216-238 (234), juris, jeweils m.w.N).

  • BVerwG, 18.02.1997 - 9 C 9.96

    Prognosemaßstab - Herabgestufter Maßstab - Änderung der politischen Verhältnisse

    Auszug aus VG Augsburg, 02.07.2018 - Au 5 K 18.30655
    Die Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - und vom 18.2.1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97 (101 ff.), juris), beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - und vom 27.4.1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250 (252), juris).

    Zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal der Verfolgung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - und vom 18.2.1997 - 9 C 9.96 - BVerwGE 104, 97 (99), juris).

  • VGH Bayern, 19.03.2018 - 20 ZB 17.30121

    Gefahr einer Gruppenverfolgung für Yeziden im Irak

    Auszug aus VG Augsburg, 02.07.2018 - Au 5 K 18.30655
    Dies gilt jedenfalls für den der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (so auch BayVGH, B.v. 19.3.2018 - 20 ZB 17.30121 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 22.1.2018 - 20 ZB 18.30667 - juris).
  • BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 321.85

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VG Augsburg, 02.07.2018 - Au 5 K 18.30655
    Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht (vgl. nur BVerwG, U.v. 24.3.1987 - 9 C 321.85 - juris).
  • BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 171.95

    Asylrecht: Asylberechtigung von Kurden aus der Türkei, Nachfluchtgrund einer

    Auszug aus VG Augsburg, 02.07.2018 - Au 5 K 18.30655
    Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen (vgl. BVerwG, B.v. 5.5.2003 - 1 B 234.02 - und U.v. 30.4.1996 - 9 C 171.95 - BVerwGE 101, 134 (140 f.), juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2011 - 9 A 567/11

    Verfolgung irakischer Staatsbürger yezidischen Glaubens im gesamten Irak von

  • VG Hamburg, 13.03.2018 - 8 A 1135/17

    Keine Gruppenverfolgung von Jesiden aus der irakischen Provinz Ninive

  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

  • BVerwG, 27.04.1982 - 9 C 308.81

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter - Voraussetzungen eines

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 237.80

    Asylsuchender - Rückkehr in Heimatstaat - Politische Verfolgung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2010 - 8 A 4063/06

    Antrag eines der Volksgruppe der Amharen und dem orthodoxen Glauben angehörigen

  • VG Oldenburg, 23.08.2018 - 15 A 1984/17

    Gruppenverfolgung der Yeziden aus der Stadt Sindschar/ Sindjar/ Shingal

    Diese Auffassung, der mittlerweile weitere erstinstanzliche Gerichte ohne eine darüber hinausgehende eigene Begründung gefolgt sind (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 4. Juli 2018 - A 10 K 17769/17 -, juris Rn. 36; VG Augsburg, Urteil vom 2. Juli 2018 - Au 5 K 18.30655 -, juris Rn. 58; VG Göttingen, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 A 392/16 -, juris Rn. 32), teilt das erkennende Gericht nicht, soweit es sich um Kläger aus der Stadt Sindschar bzw. der unmittelbaren Umgebung (ausschließlich südlich des Sindschar-Gebirges) handelt.
  • VG Greifswald, 30.07.2018 - 6 B 1023/18
    In den übrigen Gebieten ist die Terrormiliz IS auch in der Provinz Ninive vollständig besiegt (vgl. dazu ausführlich zuletzt VG Augsburg, Urt. v. 2. Juli 2018 - Au 5 K 18.30655 m. w. N.).
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