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   VG Augsburg, 02.08.2017 - Au 6 K 17.235   

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https://dejure.org/2017,31595
VG Augsburg, 02.08.2017 - Au 6 K 17.235 (https://dejure.org/2017,31595)
VG Augsburg, Entscheidung vom 02.08.2017 - Au 6 K 17.235 (https://dejure.org/2017,31595)
VG Augsburg, Entscheidung vom 02. August 2017 - Au 6 K 17.235 (https://dejure.org/2017,31595)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 3, § 5, § 8, § 25 Abs. 5, § 25a; Art. 21 a BayVwZVG.
    Zumutbare Anforderungen an die Beschaffung eines Identitätspapiers (hier: Tazkira)

  • rewis.io

    Zumutbare Anforderungen an die Beschaffung eines Identitätspapiers (hier: Tazkira)

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 14.10.2011 - 19 C 11.1664

    Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises für

    Auszug aus VG Augsburg, 02.08.2017 - Au 6 K 17.235
    Keine Seite kann von der anderen verlangen, dass diese allein sich um die Beseitigung bestehender Hindernisse bemüht (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2011 - 19 C 11.1664 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 19.12.2005 - 24 C 05.2856

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, Verschulden,

    Auszug aus VG Augsburg, 02.08.2017 - Au 6 K 17.235
    Hierzu gehört etwa die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Heimatland über Dritte, die Benennung von Zeugen usw. Der Ausländer hat sich zumindest Gedanken darüber zu machen (und diese dann auch in die Tat umzusetzen), welche Möglichkeiten für ihn bestehen, noch offene Punkte aufzuklären und zu beweisen (Initiativpflicht, siehe BayVGH, B.v. 19.12.2005 - 24 C 05.2856 - juris Rn. 38).
  • VGH Bayern, 23.03.2006 - 24 B 05.2889

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Verschulden am Bestehen von

    Auszug aus VG Augsburg, 02.08.2017 - Au 6 K 17.235
    Er kann sich folglich auch nicht allein auf die Erfüllung derjenigen Pflichten stützen, die ihm konkret vorgegeben werden (VGH München, U.v. 23.3.2006 - 24 B 05.2889).
  • VG Augsburg, 12.07.2017 - Au 6 K 17.535

    Beschäftigungserlaubnis im laufenden Asylverfahren

    Auszug aus VG Augsburg, 02.08.2017 - Au 6 K 17.235
    Dies umso mehr, weil sich die Voraussetzungen der Passerteilung seitens der afghanischen Behörden immer wieder ändern und mittlerweile deutlich vereinfacht worden sind (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.7.2017 - Au 6 K 17.535 - Rn. 40 ff.).
  • VGH Bayern, 14.04.2014 - 10 C 12.498

    Prozesskostenhilfe; maßgeblicher Zeitpunkt; Reiseausweis für Ausländer;

    Auszug aus VG Augsburg, 02.08.2017 - Au 6 K 17.235
    Zumutbar ist es danach insbesondere, in einem Antrag alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Identität der Person und seiner Eigenschaft als Staatsangehöriger seines Herkunftsstaats notwendig sind und die entsprechenden Nachweise zu erbringen (vgl. zur Passbeschaffung BayVGH, B.v. 14.4.2014 - 10 C 12.498 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 28.10.2013 - Au 6 K 13.30293

    Afghanischer Staatsangehöriger; Folgeantrag; behauptete familiäre

    Auszug aus VG Augsburg, 02.08.2017 - Au 6 K 17.235
    Ein Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt, die hiergegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Augsburg war ebenfalls erfolglos (U.v. 28.10.2013 - Az. Au 6 K 13.30293).
  • VGH Bayern, 23.05.2013 - 13a ZB 13.30108

    Asylrecht Afghanistan; Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen

    Auszug aus VG Augsburg, 02.08.2017 - Au 6 K 17.235
    Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Augsburg blieb erfolglos (U.v. 2.4.2013 - Az: Au 6 K 12.30379), ebenso der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B.v. 23.05.2013 - Az. 13a ZB 13.30108).
  • VG Augsburg, 02.04.2013 - Au 6 K 12.30379

    Afghanischer Staatsangehöriger; keine Anhaltspunkte für politische Verfolgung;

    Auszug aus VG Augsburg, 02.08.2017 - Au 6 K 17.235
    Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Augsburg blieb erfolglos (U.v. 2.4.2013 - Az: Au 6 K 12.30379), ebenso der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B.v. 23.05.2013 - Az. 13a ZB 13.30108).
  • OVG Niedersachsen, 19.03.2012 - 8 LB 5/11

    Positive Integrationsprognose bei Einfügen eines ausländischen Jugendlichen in

    Auszug aus VG Augsburg, 02.08.2017 - Au 6 K 17.235
    Geboten ist eine die konkreten individuellen Lebensumstände des ausländischen Heranwachsenden berücksichtigende Gesamtbetrachtung, etwa der Kenntnisse der deutschen Sprache, des Vorhandenseins eines festen Wohnsitzes und enger persönlicher Beziehungen zu dritten Personen außerhalb der eigenen Familie, des Schulbesuchs und des Bemühens um eine Berufsausbildung und Erwerbstätigkeiten, des sozialen und bürgerschaftlichen Engagements sowie der Akzeptanz der hiesigen Rechts- und Gesellschaftsordnung (vgl. nur OVG Lüneburg, U.v. 19.3.2012 - 8 LB 5/11).
  • VGH Hessen, 15.02.2006 - 7 TG 106/06

    Ausländer; Abschiebung; rechtliche Unmöglichkeit; Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VG Augsburg, 02.08.2017 - Au 6 K 17.235
    Maßgebliche Anhaltspunkte für eine Integration des Ausländers in Deutschland sind eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommen (VGH Kassel, B v. 15.2.2006 - 7 TG 106/06 - NVwZ-RR 2006, 826/827 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 11.12.2017 - 10 C 17.1628

    Unbegründete Beschwerde gegen die Ablehnung des PKH-Antrags mangels

    Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, ihm für seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Au 6 S 17.940) seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners von 13. Januar 2017 (6 K 17.235) Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

    Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Klage (6 K 17.235) zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Antrag, den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.

    Mit weiterem Beschluss vom 28. Juli 2017 (Au 6 K 17.235) lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ab.

  • VG Augsburg, 24.07.2017 - Au 6 S 17.940

    Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mangels Verwurzelung und

    Gegen den Bescheid vom 13. Januar 2017 erhob der Antragsteller Klage, über die noch nicht entschieden ist (Au 6 K 17.235), und beantragt neben der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren:.

    Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14.02.2017 gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom 16.01.2017 [gemeint ist wohl 13.01.2017] (Az.: Au 6 K 17.235) wird angeordnet.

  • VGH Bayern, 25.07.2023 - 19 ZB 23.875

    Versagung einer Aufenthaltsrlaubnis wegen fehlender Sicherung des

    Im Übrigen vermag allein die vorherige Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis keinen Vertrauensschutz zu begründen (Maor in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 37. Ed. Stand 1.4.2023, AufenthG § 8 Rn. 1 m.V.a. OVG Schleswig BeckRS 2020, 374; VG Augsburg BeckRS 2017, 122282), weil in der Verlängerungsentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG dieselben allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen sind wie bei der Ersterteilung.
  • VGH Bayern, 25.07.2023 - 19 ZB 23.870

    Versagung einer Aufenthaltserlaubnis wegen fehlender Sicherung des

    Im Übrigen vermag allein die vorherige Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis keinen Vertrauensschutz zu begründen (Maor in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 37. Ed. Stand 1.4.2023, AufenthG § 8 Rn. 1 m.V.a. OVG Schleswig BeckRS 2020, 374; VG Augsburg BeckRS 2017, 122282), weil in der Verlängerungsentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG dieselben allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen sind wie bei der Ersterteilung.
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