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   VG Augsburg, 02.10.2013 - Au 6 K 13.1072   

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VG Augsburg, 02.10.2013 - Au 6 K 13.1072 (https://dejure.org/2013,33195)
VG Augsburg, Entscheidung vom 02.10.2013 - Au 6 K 13.1072 (https://dejure.org/2013,33195)
VG Augsburg, Entscheidung vom 02. Oktober 2013 - Au 6 K 13.1072 (https://dejure.org/2013,33195)
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  • EuGH, 04.03.2010 - C-578/08

    Chakroun - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Begriff

    Auszug aus VG Augsburg, 02.10.2013 - Au 6 K 13.1072
    Der Begriff der Sozialhilfeleistungen eines Mitgliedstaates ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als autonomer Begriff des Unionsrechts dahingehend auszulegen, dass mit ihm eine Sozialhilfe gemeint ist, die von öffentlichen Behörden auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene gewährt wird (EuGH, U.v. 4.3.2010 - C-578/08, Chakroun - NVwZ 2010, 697/699 Rn. 45).

    Es muss sich um Leistungen handeln, die ein Einzelner in Anspruch nimmt, wenn er nicht über feste und regelmäßige Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und desjenigen seiner Familie verfügt und deshalb Gefahr läuft, während seines Aufenthaltes die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch nehmen zu müssen (EuGH, U.v. 4.3.2010 a.a.O. Rn. 46).

    Der Sozialhilfebegriff umfasst daher nur eine Hilfe, die einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleicht, nicht aber eine Hilfe, die es erlauben würde, außergewöhnliche oder unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen (EuGH, U.v. 4.3.2010 a.a.O. Rn. 49).

    Gleichwohl können die Mitgliedstaaten einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben (EuGH, U.v. 4.3.2010 a.a.O. Rn. 48).

    Im Interesse der größtmöglichen praktischen Wirksamkeit der Familienzusammenführungsrichtlinie und unter Berücksichtigung dessen, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstellt, ist die durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG verliehene Befugnis eng und unter Berücksichtigung der Grundrechte auszulegen (EuGH, U.v. 4.3.2010, a.a.O. Rn. 42 ff.; U.v. 6.12.2012 - C-356/11 u.a. - NVwZ 2013, 419/422 Rn. 74, 80).

    Es ist auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zulässig, sich zur Beurteilung der Frage, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, an bestimmten Richtwerten zu orientieren (EuGH, U.v. 4.3.2010 - C-578/08, Chakroun - NVwZ 2010, 697/699 Rn. 48).

    Der in § 20 Abs. 4 SGB II vorgesehene Bedarf ist ausschließlich als Ausgleich dafür bestimmt, dass der Einzelne keine ausreichenden festen oder regelmäßigen Einkünfte hat (zu diesem Kriterium s. EuGH, U.v. 4.3.2010 - C-578/08, Chakroun - NVwZ 2010, 697/700 Rn. 49).

    Es genügt die Gefahr, dass die Klägerin während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss (vgl. EuGH, U.v. 4.3.2010 - C-578/08, Chakroun - NVwZ 2010, 697/699 Rn. 46).

  • VGH Bayern, 21.02.2013 - 10 CS 12.2679

    Erfordernis eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt

    Auszug aus VG Augsburg, 02.10.2013 - Au 6 K 13.1072
    Dies bestätigt auch Art. 13 Abs. 1 RL 2003/86/EG, nachdem der Mitgliedstaat die Einreise des Familienangehörigen genehmigt, sobald dem Antrag auf Familienzusammenführung stattgegeben wurde (BayVGH, B.v. 21.2.2013 - 10 CS 12.2679 - juris Rn. 47).

    Andernfalls sind dem im Bundesgebiet lebenden Familienmitglied grundsätzlich Anstrengungen zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen (BayVGH, B.v. 21.2.2013 - 10 CS 12.2679 - juris Rn. 33).

    In Fällen wie dem vorliegenden soll die vorherige Durchführung des Visumverfahrens gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug vor der Einreise geprüft werden können, um die Zuwanderung von Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von vornherein zu verhindern (BayVGH, B.v. 21.2.2013 a.a.O. Rn. 35).

    Auch nach Art. 8 EMRK ist letztlich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, die die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (BayVGH, B.v. 21.2.2013 - 10 CS 12.2679 - juris Rn. 39 f.).

    Weil die Klägerin bereits mangels Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG hat, kann dahingestellt bleiben, ob sie bei der Beantragung des italienischen Schengen-Visums falsche Angaben gemacht und mit ihrer Einreise in die Bundesrepublik einen Ausweisungsgrund verwirklicht hat (s. dazu BayVGH, B.v. 21.2.2013 - 10 CS 12.2679 - juris Rn. 21 ff.).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-356/11

    O. und S. - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf

    Auszug aus VG Augsburg, 02.10.2013 - Au 6 K 13.1072
    Im Interesse der größtmöglichen praktischen Wirksamkeit der Familienzusammenführungsrichtlinie und unter Berücksichtigung dessen, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstellt, ist die durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG verliehene Befugnis eng und unter Berücksichtigung der Grundrechte auszulegen (EuGH, U.v. 4.3.2010, a.a.O. Rn. 42 ff.; U.v. 6.12.2012 - C-356/11 u.a. - NVwZ 2013, 419/422 Rn. 74, 80).

    Zudem ist bei der Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu berücksichtigen, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine Einzelfallprüfung verlangt (EuGH, U.v. 6.12.2012 a.a.O. Rn. 72).

    Die bloße Tatsache, dass es für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats zur Aufrechterhaltung oder Herstellung einer Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich ein Familienangehöriger, der nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats besitzt, mit ihnen zusammen im Gebiet der Union aufhalten kann, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme, dass sie gezwungen wären, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn dem Familienangehörigen kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (EuGH, U.v. 6.12.2012 - C-356/11 u.a. - NVwZ 2013, 419/421 Rn. 52; BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 10 C 16/12 - juris Rn. 11).

    Die vom Bevollmächtigten der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 6. Dezember 2012 - C 356/11 u.a. [O.u.S.u.a.] - (NVwZ 2013, 419) befasst sich mit der Frage der ausreichenden Sicherung des Lebensunterhalts, verhält sich aber nicht zu der Frage, ob ein Visumerfordernis bei der Einreise mit der Familienzusammenführungsrichtlinie in Einklang steht.

  • BVerfG, 17.05.2011 - 2 BvR 2625/10

    Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen einer ehelichen Beistandsgemeinschaft

    Auszug aus VG Augsburg, 02.10.2013 - Au 6 K 13.1072
    Eingriffe in seine diesbezügliche Freiheit sind nur dann und insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sind (BVerfG, B.v. 17.5.2011 - 2 BvR 2625/10 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, B.v. 17.5.2011 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.).

    Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (BVerfG, B.v. 17.5.2011 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.).

  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09

    Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug;

    Auszug aus VG Augsburg, 02.10.2013 - Au 6 K 13.1072
    Insbesondere wäre die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 AufenthG nicht etwa deswegen geboten, weil die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG ausschließlich am Nachweis einfacher Sprachkenntnisse scheitert (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 8/09 - juris Rn. 46).
  • BVerwG, 16.08.2011 - 1 C 12.10

    Niederlassungserlaubnis; Sicherung des Lebensunterhalts; Erteilungsvoraussetzung;

    Auszug aus VG Augsburg, 02.10.2013 - Au 6 K 13.1072
    Insbesondere sind die Klägerin und ihr Ehemann nicht erst aufgrund der Unterhaltsansprüche der deutschen Kinder des Ehemannes nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu sichern (zu dieser Fallkonstellation s. BVerwG, U.v. 16.8.2011 - 1 C 12/10 - juris Rn. 18).
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